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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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fetzes wegen einiger Modificationen in den bürgerlichen -Ver hältnissen der Juden, vom I6.August1838, vorgeschrieben ist; auch ist der einfache und zweckentsprechende, mit Art. VII. des genannten Einführungsgesetzes in Einklang stehende Ausweg übrig, es einstweilen lediglich bei der den Geistlichen zur Zeit noch obliegenden Verpflichtung, die Kinder ihrer Parvchianen in die Geburts- und Kaufnachrichten einzutragen, auch rück sichtlich solcher Kinder, welche nicht zur Taufe gelangen, in gleicher Maaße, wie es hinsichtlich todtgeborner oder vor der Taufe wiederverstorbener Kinder geschieht, bcwendenzu lassen, nur daß anstatt des Tauftagcs die erfolgte Unterlassung der Taufe, sowie die Vornamen oer fraglichen Kinder als ohne Taufe ihnen beigelegte einzutragen sein werden. Der Ausschuß ist zwar keineswegs der Meinung, daß dieVerzögerung, Unterlassung oder Verweigerung der Kinder taufe, zumal wenn die Aeltern dabei nicht von Gewissens bedenken, sondern von unlautern Beweggründen, von Leicht sinn'oder Gleichgültigkeit in religiösen Dingen geleitet wer den sollten, zu begünstigen sei. Auch ist derselbe weit davon entfernt, der Kirche das Recht zu bestreiten, die Beobachtung ihrer wichtigem Einrichtungen, besonders der auf Glaubens sätzen beruhenden, ihren Mitgliedern zur Bedingung der Kirchengemcinschaft zu machen, auch der Ordnung halber gewisse Zeitbestimmungen für die Beobachtung dieser Ein richtungen zu treffen, Verächter derselben aber von sich aus zuschließen oder als von selbst aus ihr Ausgeschiedene zu er klären. Man ist ferner darüber nicht zweifelhaft, daß der Staat ebenso berechtigt als verpflichtet sei, für den Unterricht der Kinder, namentlich auch der nicht zur Taufe gelangten, wie überhaupt, so besonders in der Religion, Sorge zu tra gen und hierzu nöthigen Falles Zwang anzuwenden (man vergleiche §. 25 verbunden mit §. 23 der Grundrechte). Allein durch keine Rücksicht glaubte der Ausschuß sich abhalten lassen zu dürfen, auf die in jener Verordnung des Cultusministe- riums enthaltene Verletzung einer Bestimmung der Grund rechte die Aufmerksamkeit der Volksvertretung hinzulenken und die nöthigen Schritte zur Beseitigung jener Beeinträch tigung in Anregung zu bringen; es erschien dies um so mehr als Pflicht, als die Zeichen der den Grundrechten drohenden Gefahr immer bestimmter und häufiger hervortretcn. Nun würde zwar hierbei das den Kammern nach §.110 derVer- faffungsurkunde zuftehende Recht der Beschwerde hinsichtlich der Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung in Frage kommen/ein Recht, welches, wie aus der uneingeschränk ten und mit der Hinweisung auf §.41 verbundenen Feststel lung desselben in Beziehung auf sämmtliche Ministerien sich ergieöt, auch über die Verwaltung des Cultusministeriums (man vergleiche auch §. 58) sich erstreckt. Doch dürfte der Zweck auch durch einen nach §. 109 der Verfaffungsurkunde an Se. Majestät den König zu stellenden Antrag auf Abstel lung des wahrgenommenen Gebrechens in dem dem genann ten Ministerium anvertrauten Kheilc der Landesverwaltung zu erreichen und daher zunächst hierauf sich zu beschränken, mithin der (durch das Ergebniß der bisherigen Erörterung zugleich gerechtfertigte) Antrag des Abgeordneten Kalb auf die Aufhebung der bisherigen Strafgebühr für Taufverzv- gerungen dahin zu erweitern sein, daß nächst den bestehenden Straf- und Zwangsbestimmungett in Betreff der Kinder taufe namentlich auch die darauf bezügliche neueste Verord nung zurückgenommen werde. Uebrigens ist, was die erstere betrifft, zu bemerken, daß die Aufhebung der Strafbestimmun gen in den Rescripten vom 2. August 1817 und 16. December 1825 nicht ausreichend sein würde, indem, abgesehen von den, II. K, (4. Abonnement. deren Anwendung auf die Oberlausitz verfügenden, Verord nungen vom 11. August 1817 und 23. Januar 1826, auch ältere, durch jene später» nicht aufgehobene Strafbestimmun gen in der fraglichen Beziehung, namentlich in §. 23 des Synodaldecrets vom 6. August 1624 und §. 22 des revidirten Synodaldecrets vom 15. September 1673, sich finden, welche von der Aufhebung ebenfalls zu treffen sein werden. Zu 2 will der Antragsteller den Befehl vom 30. Januar 1722 und §§. 3 und 4 des Nescripts vom 2. August 1817 auf gehoben wissen. Letzteres enthält in den bezeichneten Para graphen Vorschriften gegen Haustaufen außer der Winterzeit, derenWegfall unmittelbare Folge der nach obiger Versicherung des königlichen Commissars zu erwartenden Abänderung der fraglichen Einrichtungen sein wird. Der Befehl vom 30. Ja nuar 1722 aber verordnet auf die beim Landtage von 1718 von der sämmtlichen Ritterschaft „wegen der Haustrauung und Taufen,ingleichenderen nächtlichen Beisetzungen unddaß ihnen selbige versaget werden wollten" geführte Beschwerde: „hierunter der sämmtlichen Ritterschaft keine weitere Hin derung zu machen." Da hierdurch die dem Adel in Beziehung auf Aufgebot und Trauung (nach der Polizeiordnung vom 22. Juni 1661, Tit. 16,17) eingeräumten, sowie hinsichtlich der nächtlichen Beisetzungen beanspruchten Vorrechte aner kannt und aufrecht erhalten wurden, so ist der Antragsteller, mit Recht, der Meinung, daß dieser Befehl schon nach Art. II. (§. 7) der Grundrechte („Vor dem Gesetze gilt kein Unter schied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich") in -Wegfall kommen müsse. Freilich würde durch die Aufhebung dieses, die fraglichen Vorrechte nicht sowohl begründenden, als vielmehr nur aner kennenden und aufrecht haltenden Befehls allein der Zweck nicht zu erreichen sein, besonders da auch späterhin (Aufge bots- und Trauungsregulativ §. 44 und dazu gehöriges Re- script vom 15. Januar 1808, in Hinsicht auf Stabs-Offiziere und Hauptleute, beziehungsweise auf Oberofsizicre und selbi gen im Range gleichgesetzte Militairpersonen überhaupt §§. 68,69 des II. Theils der Ordonnanz vom 19. Juli 1828) noch dergleichen Bevorrechtungen ausgestellt worden sind. Auch würden die aufzuhebenden bezüglichen Vorrechte nicht blos als solche der ehemaligen Ritterschaft (oder des alten, landtagsfähigen Adels, oder überhaupt des Adels) zu bezeich nen sein, da selbige zum Khekl auch den bei den Landesbehör den angestellten Räthen, den sogenannten hochgraduirten Personen und gewissen bevorzugten Militairpersonen zustan den. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß das ehemalige ritterschastliche Vorrecht der nächtlichen Beisetzungen bereits durch die Vorschrift der Verordnung, die Beschränkung des Begräbnißaufwandes betreffend, vom 12. Juli 1838,§.6, wo durch die sogenannten stillen Beisetzungen, unter Aufhebung des Erfordernisses besonderer Dispensationen dazu, sreigege- ben worden sind, im Wesentlichen sich schon erledigt hatte. — Nun ist es zwar (zu I und 2) zweifellos, daß, wo die Aufhebung bestehender Rechts- oder Gesetzesbestimmungen ohnehin schon die von selbst verstandene, nothwendige und unmittelbare Folge der Vorschriften neuerer Gesetze, beson ders auch der Grundrechte, ist, es der noch im Einzelnen und Besonder» zu bewirkenden ausdrücklichen Aufhebung der er steren an und für sich selbst nicht bedarf; allein nachdem die Kammern des vorigen Landtags in der Landtagsschrift vom 24. Februar 1849 (Landtagsacten, I. Abth. S. 329) unter 3. an die Staatsregierung unter Anderem den Antrag gestellt, 53
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