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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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worfen und schließlich Ihnen vorgefchlagen: „auf ausdrück liche Aufhebung der in Beziehung auf die Taufen Neugebor- ner ergangenen weltlichen Straf- und Zwangsbestimmun gen und auf Zurücknahme des hierauf bezüglichen Punktes der Verordnung des Cultusminifteriums v. II. Decbr. 1849 anzutragen". Der erste Theil dieses Antrages erscheint mir offenbar ganz überflüssig, ich habe mich aber auch gegen den zweiten Theil zu erklären. Der Ausschuß ist nur durch eine verfehlte Auffassung der Sache zu diesem Anträge gelangt, und ebenso hat er auch nur durch eine solche Auffassung zu dem mehrfachen Tadel sich bewogen finden können, welcher in seinen Motiven ausgesprochen worden ist. Der Bericht faßt nämlich die Sache so auf, als wenn das Ministerium, den Grundrechten zuwider, gegen die Kirche und ihre Mitglie der einen Zwang ausübe, und die Einrichtungen der Kirche benutzen wolle zu untergeordneten Zwecken des Staates. Beides ist aber unrichtig. Es verlangt die Kirche von ihren Mitgliedern, daß sie ihre Kinder binnen einer bestimm ten Frist bei Vermeidung einer Strafe zur Taufe bringen. Es ist dies eine kirchlicheAnordnung, deren Vernachlässigung, wie der Bericht selbst andeutet, schon im 17. Jahrhundert durch die Kirchengesetze mit einer Strafe bedroht worden ist. Durch zwei Verordnungen des Kirchenrathes aus den Jahren 1817 und 1825 wurden die Fristen und Strafbestimmungen geändert, diese Verordnungen waren also wiederum Vor schriften der Kirchenregiments. Es erging gleichzeitig mit der Verordnung aus dem Kirchenrathe im Jahre 1817 auch eine Verordnung der Landesregierung, welche allerdings aus bürgerlichen Rücksichten die Obrigkeiten anwies, die von der Kirche gegebenen Strafbestimmungen in Ausführung zu brin gen. Dadurch wurde aber die Vorschrift nicht eine rein poli zeiliche, sondern es blieb immer eine kirchliche, die die weltliche Obrigkeit nur aufrecht zu erhalten hat. Das Ministerium hat sie auch stets als eine kirchliche angesehen, und der Aus schuß ist zu seiner entgegengesetzten Ansicht nur dadurch ge langt, daß er in der Darstellung Seite 492 dem Ministerium ein Wörtchen untergeschoben hat. Er sagt nämlich, es habe das Ministerium in seiner Verordnung die fraglichen Vor schriften als eine rein polizeiliche Anordnung bezeichnet. Nun haben allerdings diese Vorschriften, namentlich die aus der Landesregierung ergangene Verordnung, eine po lizeiliche Seite, und diese war das Ministerium hervor zuheben veranlaßt, aber rein polizeilich sind die Vor schriften über die Taufe nicht, das hat das Ministerium nirgends ausgesprochen. Sie haben sich nun in diesem Saale schon so oft für die Autonomie der Kirche erklärt; hat nun die Kirche das Recht, was ihr gar nicht bestritten werden soll, selbst ihre Ordnungen zu machen, so hat sie ge wiß auch das Recht, ihre Mitglieder anzuhalten, daß sie die kirchlichen Ordnungen beobachten, und gegen die Ucbertreter ein Zwangsrecht zu üben. Das stellt sogar der Bericht nicht cin Abrede. Ein Zwangsrecht soll die Kirche haben, aber blos das eine, die Uebertreter ihrer Ordnungen ohne Weiteres aus der Kirche hinaus zu stoßen. Das ist allerdings das letzte Mittel. Wenn wir aber sehen, daß im bürgerlichen Leben Ge sellschaften untergeordneter Art ihre Statuten durch verschie denartige Strafen, namentlich auch durch Geldstrafen aufrecht erhalten, warum soll der Kirche es abgesprochen werden, daß sie ihre Ordnungen ebenfalls durch Geldstrafen aufrecht er halten könne? Soll sie gezwungen sein, allemal gleich zu dem letzten Mittel zu verschreiten? Ein Gewissenszwang liegt nicht in diesem Zwange. Denn in den meisten Fallen handelt es sich gar nicht um eine Verweigerung der Taufe, sondern blos um eine Verzögerung, also um eine Ordnungswidrigkeit, der nur eine Nachlässigkeit zu Grunde liegt. Weigert sich aber Jemand, aus seiner abweichenden Glaubensansicht seine Kin der taufen zu lassen, nun so steht ihm frei, aus der Kirche auszutreten, die die Taufe von ihm verlangt. Er hat sich den Strafbestimmungen, die die Kirche androht, durch seinen Ein tritt in die Kirche unterworfen, er muß sich also auch gefallen lassen, daß die Kirche gegen ihn einschreitct; will er dies ver meiden, so wird er dem Zwange dadurch entgehen, daß er aus der Kirche wieder austritt. Insofern steht also diese Bestim mung auch nicht in Widerspruch mit den Grundrechten. Wollten Sie nun nach dem ersten Lheile des Antrags die weltliche Zwangsbestimmung in Wegfall bringen, so würde die kirchliche Zwangsbestimmung, die ganz gleichlautend mit der weltlichen ist, unverändert stehen bleiben. Diese hinweg zu räumen, die kirchliche Bestimmung zu streichen, würde nur das Kirchenregiment berechtigt sein. Ich erlaubte mir daher, diesen ersten Theil des Antrages als erfolglos zu bezeichnen. Es hat nun der Staat, welcher seine Einrichtungen in man chen Beziehungen an die Einrichtungen der Kirche ange knüpft hat, dies auch in diesem Falle gethan. Der Name, welcher dem Kinde in derTaufe beigelegt wird, kann von dem Getauften im bürgerlichen Leben nicht abgelegt werden, er muß ihn behalten. Ferner werden die Taufregister als Stan- desregiste»' benutzt. So lange sich nun die bürgerlichen Ein richtungen an die Einrichtungen der Kirche anlehnen, muß der Staat in seinem eigenen Interesse darauf halten, daß die kirchliche Ordnung aufrecht erhalten werde, damit die bürger liche Ordnung ungestört bleibe. Das hat das Ministerium durch die angefochtene Verordnung ausgesprochen, die ich durch die Lage der Sache für gerechtfertigt halte. Es giebt uns der Ausschuß allerdings Mittel an die Hand, wie der Staat sein Interesse auf eine andere Weise wahren könne. Unausführbar ist aber der Vorschlag, die Kinder, welche nicht zur Taufe gebracht werden, in die Geburtsliften der Juden einzutragen, da derartige Listen nur von den Stadträthen in Leipzig und Dresden geführt werden. — Sollten nach dem andern Vorschläge dergleichen Kinder in die Taufregister ein getragen worden, so würde doch eine Unsicherheit der Namen entstehen, der nothwendigerweise vorher durch eine gesetzliche Bestimmung vorgebeugt werden müßte. Denn nur der Tauf-
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