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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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der, also getaufte und ungetanste Kinder beisammen sein können. Wenn ferner der Herr Commissar bemerkt hat, es müsse der Kirche dasselbe Recht zustehen, wie jeder Privatge sellschaft, die ihren Gliedern Strafen, zumal Geldstrafen auf erlegen könne, so frage ich: wo giebt es denn eine Privatge sellschaft, selbst unter den mit Corporationsrechten versehenen, wenn sis nicht von andern Seiten her mit dem Staate selbst zusammenhangt — wo giebt es eine Privatgesellschaft, wel cher der Staat zur Eintreibung ihrer Strafen seine weltliche Macht zur Verfügung stellt? Meines Wissens kann eine solche Gesellschaft zwar Strafbestimmungen festsetzen, aber sie kann es nur im vertragsmäßigen Wege unter ihren Mitglie dern, nur auf dem Boden ihres Gesellschaftsrechtes, nicht da durch, daß der Staat von Polizeiwegen diese Strafen voll zögt. Auf die Frage will ich nicht nochmals zurückkommen, inwiefern dieGrundrechte überhaupt ein Verharren außerhalb aller kirchlichen Gemeinschaft gestatten, inwiefern nament lich tz. 14 in der Art, wie er in Frankfurt debattirt und ange nommen worden ist, dies zugestehe oder verwerfe. Das We sentliche darüber hat bereits der Abg. Wigard erwähnt. Es ist allerdings so: man wollte nicht, daß auch nur der Schein entstehe, als provocire Man von Seiten der Nationalgesetz gebung den Abfall von allen Kirchengesellschaften, den Un glauben, allein es beweisen schon die übrigen Paragraphen der Grundrechte, daß man die vollständigste Freiheit des Be kenntnisses selbst bis zu dem Umfange aussprechen wollte, daß Jemand auch von Allem, was Man gewöhnlich als „Glauben" bezeichnet, sich entfernen dürfe. Und, meine Herren, das paßt nicht blos auf die sogenannten Freigeister, das paßt aüch auf sehr tiefgemüthliche MenscheN, auf viele der sogenannten Mystiker. Es giebt auch einen Unglauben der Mystik, der sich an keine bestimmten Formeln und Formen des Glaubens kehrt, der blos nach seiner inneren Stimmung eine Gemüthsreligion hat und hegt, der auch, nach einer an derst Bestimmung der Grundrechte, eine häusliche Andacht in seiner W'eise feiern, also eine wirklich religiöse Stellung ein- nehMen kastn, während doch nach dem allgemeinen Begriffe mast ihn einen Ungläubigen würde nennest können. Das glaubte ich bemerken zu müssest, namentlich damit unser heu tiger BeschW/tvöhin er auch ausfallen möge, wenigstens nicht so verstanden 'werde, einmal, als ob wir dadurch etwas erst festfetzen wollten, was doch schon festgesetzt ist, und sodann, als ob, wenn Wit den Staüt voll der Kirche trennen, wir da mit der Kirche oder dein Staate etwüs vergäben. Ich glaube vielmehr und darf es im Namen derer sagen, welche die Grundrechte gemacht haben, im Namen der Majorität zu Frankfurt, daß deren Ansicht überwiegend diesetöe.Marj die auch hier in der Bträthung ausgesprochen worden ist, daß man die Kirche nur deshalb von dem Staate trentten wolle, um Jedem düs zurückzUgrben, was ihm gehört, und weil man glaubte, .baß Staat und Kirche banst am Bestell gedeihen würdest, wenn Jeder frei und unabhängig voll dem Andern auf seinem Gebiete sich bewegen könnte. Hat die Kirche so viel innere Kraft, sich frei zu gestalten und ohne Unterstützung des Staates zu gedeihen, so wird sie diese Macht um so kräf tiger entwickeln, wenn sie nur auf ihre eigenen Füße gestellt ist. Hätte sie diese Kraft nicht mehr in ihrer jetzigen Form, in der Form dieses bestimmten Glaubens, nun, so würden sich andere Formen und andere Weisen des religiösen Lebens ent-- wickeln, denn der menschliche Geist wird immer in der einen oder der andern Weise dasjenige hüben und festhalten wollen, was die jetzige Kirche unter ihrer Form ihm am Besten zu bieten glaubt. Also glaube ich, daß für die Kirche, für die Religiosität, für das religiöse Leben des Volkes in keiner Weifst ein Bedenken obwalten kann. Endlich muß ich noch, obgleich ich bisher im Sinne des Ausschusses gesprochen habe, doch erklären, daß ich mich nicht entschließen kann, für dessen An trag in seiner gegenwärtigen Fassung zu stimmen. Mir scheint, daß dieser Antrag mit den Voraussetzungendes Ausschusses in Widerspruch steht, ja daß er auf bedenkliche Weise den eigentlichen Standpunkt des Ausschusses, der auch derjenige der Kammer nach deren bisherigen Abstimmungen ;ist, präjudicire, indem er auf die Aufhebung von Zwangs- chestimmungen antragt, die doch durch die Grundrechte selbst schon aufgehoben sind. Ich glaube vielmehr, der Standpunkt der Sache ist der: nachdem in dem Einführungsgesetze gesagt ist, daß alle den Grundrechten entgegenstehende gesetzliche Bestimmungen aufgehoben sind, werden jetzt schon deshalb und trotz aller entgegenstehenden Cultusministerialverordnun- ;gen die Gerichte, die darauf hingewiesen sind, nur nach den ^Gesetzen zu Urtheilen, solche Straf- und Zwangsbestim mungen als nicht mehr exiftirend ansehen,und auf vieseWeise wird die Frage lediglich auf den gerichtlichen Weg zu verweisen sein. Was die Verordnung selbst betrifft, so würde sie mei nes Erachtens nur Gegenstand einer Beschwerde, nicht aber eines Antrages auf Aushebung sein können. Ob der Aus schuß sich selbst geneigt finden wird, in dieser Weise seinen Antrag zu modificiren, ob er vielleicht der Meillung sich an schließen dürfte, daß bei der Prüfung der Verfassungsmäßig keit aller erlassenen Verordnungen, welche dem zweiten Aus schüsse obliegt, auch diese Verordnung Mit in Betracht zu ziehen sei, was freilich von hieraus besonders ausgesprochen ^werden müßte, da sie nicht ill dem Gesetzblatts erschienen ist, !gebe ich der späteren Debatte, Und namentlich dem Herrn Berichterstatter anheim. Tritt eine solche Modifikation nicht ein, so erkläre ich, daß ich für meinen Th eil verhindert sein würde, für drtt Antrag in dieser Weise zu stimmen. Präsident Cünor Es ist mir wieder ein Antrag auf Schluß der Debatte zugegangen, gestellt von dem Abg. Wi- ^and. Wird der Antrag unterstützt? — Geschieht aus- reichend. Präsident Cü no: Zu bemerken habe ich, daß zur Zeitdie Abg. Rosenhauer, Kalb und Wagner aus Marienberg ange-
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