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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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gegengesetzten Ansicht und erachtet überhaupt die Motive des Kalb'schen Antrages, abgesehen von demjenigen, welches von dem, dem Ausschüsse nicht ausreichend bekannten,Ertrage der Abgabe entlehnt ist, für wohl begründet; er ist aber der Mei nung, daß, da einer der Zuflüsse der Schulcassen hier in Frage steht, dieser Gegenstand am geeignetsten in Verbindung mit den übrigen Einnahmen und mit den Obliegenheiten der Schulgemeinden, mithin bei der Berathung der zu erwarten den neuen Schulgesetzgebung in Erwägung zu ziehen sei. Die unter 4. beantragte Revision des ganzen Kirchen- collectenwesens ferner erachtet der Antragsteller deshalb für nothwendig, weil nach Einführung der schon (zu3.) berührten einen Collecte für dieSchulcassen, welche reichlich ausgefallen sei, späterhin die stehenden Collecten für die Lehrer-Wittwen- und Waisencaffe der Erblande sich gehäuft hätten und zuwei len innerhalb vierzehn Lagen wiederkehrten, seitdem aber der Ertrag immer dürftiger geworden, wahrend der höhere Sinn und Zweck der Kirchencollecten durch solche stereotype Anhäu fung beeinträchtigt sei und übrigens mitunter die Schullehrer selbst, zumal wo sie die Abkündigung zuweilen selbst vorzu nehmen haben, sich durch solche, den Anstrich eines Almosens für Hülfsbedürfüge ihres Standes an sich tragende, öffent liche Sammlungen gekränkt gefühlt hätten. Zur Erläuterung ist zuvörderst zu bemerken, daß mittelst Verordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 1. Juli 1840 der Ertrag der an den beiden Bußtagen und am ersten Sonntage im Juli (statt sonst am dritten Bußtage), sowie am ersten Psingstfeiertage und am ersten Adventsonntage stattsindcnden Collecten, jedoch, was die beiden letzten betrifft, mit Ausnahme des Kircheninspectionsbezirks Dresden, auswelchemdieselbcn auch fernerhin der dasigen Stadtgemeinde zur allgemeinen Armenversorgung überlassen werden sollen, zur Unterstützung armer und alter, oder sonst bedrängter Lehrer, ihrer Witwen und Waisen in den Erblanden bestimmt worden ist. Hat nun auch der königliche Commissar, indem er übri gens gegen den Antrag unter - 4. in seiner Allgemeinheit kein Bedenken zu haben erklärte, die hier in Betracht kommenden fünf Collecten, deren Ertrag auf 3000 Lhaler jährlich sich be laufe, als für den angegebenen Unterstützungszweck unent behrliche bezeichnet, so hat derselbe doch eine Beschränkung derselben in der Zahl, zumal da einzelne derselben nur wenig eintrügen, ingleichen Aenderungen in der Art ihrer Ankündi gung als thunlich erklärt, nächstdem aber mitgetheilt, daß die Regierung die Abschaffung der Collecte für die Schulcassen bei Gelegenheit der neuen Schulgesetzgebung beabsichtige. Der Ausschuß seinerseits, nebst dem Antragsteller selbst, ist keineswegs ohne Weiteres für Abschaffung dieser Collecten, we der der für die Schulcassen bestimmten, noch der übrigen, son dern nur für Vereinfachung und angemessene Verkeilung derselben über das Kirchenjahr; er erachtet überhaupt diese Angelegenheit für eine der nähereren Erwägung bedürfende, welche, soweit dabei die Schulcassen bcthciligt sind, am ange messensten ebenfalls mit der Revision der Schulgesetzgebung zu vereinigen fein dürfte. Im Einverständnisse mit dem Antragsteller schlägt im Verfolg des Vorbemerkten der Ausschuß gutachtlich vor: die Kammer wolle die unter 3 und 4 bemerkten An träge des Abg. Kalb an die Regierung zur Erwä gung abgeben, insoweit aber die Schulcassen dabei bctheiligt sind, die hauptsächliche Beschlußnahms II. K. darauf bis zur Berathung derüber das Schulwesen zu erwartenden Gesetzvorlagen ausfetzen. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über diesen Ab schnitt des Berichts zu sprechen? Es scheint dies nicht der Fall zu sein, und ich kann daher sofort die Frage an Sie richten, ob Sie sich einverstanden erklären mit dem Gutachten des Ausschusses, welches dahin geht: „die Kammer wolle die unter 3 und 4 bemerkten Anträge des Abg. Kalb an die Regierung zur Erwägung abgeben, insoweit aber die Schulcassen dabei betheiligt sind, die hauptsächliche Beschlußnahme darauf bis zur Berathung der über das Schulwesen zu erwartenden Gesetzvorlagen aussetzen"? — Gegen 1 Stimme Ja. Berichterstatter Abg. Funkhänel: Der letzte Antrag des Abg. Kalb endlich verlangt 5) eine Erweiterung des Gesetzes und der Verordnung vom 2. Januar 1835 dahin, daß jede Bekanntma chung politischen Inhalts von der Kanzel und beim Gottesdienste gesetzlich verboten werde. Veranlassung dazu hat ein bekannter Vorgang aus der Zeit unmittelbar nach den Maitagen gegeben. Unterm 30. Mai 1649 war nämlich eine königliche, von allen Ministern contrasignirtc, Ansprache „an das sächsische Volk" erschienen, worin die erfolgte Ablehnung der von der Frankfurter Na tionalversammlung aufgestellten Reichsverfassung zu rechtfer tigen gesucht, auf die Unmöglichkeit, durch Vereinbarung zwischen der Nationalversammlung und den deutschen Re gierungen zum Ziele zu gelangen, hingewiesen und die gleich zeitig veröffentlichte Verfassung des ersten Dreikönigsbünd- nisses beim Volke eingeführt und demselben zur Unterstützung empfohlen wird mit den Schlußworten: „Jetzt gilt es, daß alle wahrhaft deutsch gesinnten Männer Sachsens sich vereinigen, meine Regierung auf dem betretenen Wege, dem einzigen, der noch zu dem erstrebten Ziele führen kann, zu unter stützen." DieseAnsprache wurde durch die öffentlichen Blätter und in Städten durch Anschläge verbreitet; damit aber dieselbe auch zurKenntniß derLandgemeinden gelangen möchte, verord nete dasCultusministerlumuntcrm1.Juni1849dieAnwcksung der evangelischen Landgeistlichen zurVerlesung derselben von der Kanzel am Trinitatisfeste, oder wo es an diesem Lage nicht geschehen könnte, am ersten Sonntage nach Trinitatis, und ließ den genanntenGcistlichen zudiesemZwccke besonders veranstal tete Abdrücke der Ansprache zufcrtigen, in welchen dieser eine kurze, den Zweck der Abkündigung aussprechende Einleitung vorausgeschickt ist, die mit denWorten schließt: „undEw. christ liche Liebe wird deshalb im Herrn ermahnt und aufgefordert, dieselbe, indem sie jetzt vorgelesen werden wird, mit Aufmerk samkeit anzuhören." Das Gesetz vom 2. Januar 1835 hat die mehren Landes gesetzen beigefügte, oder auch besonders ertheilte Anordnung einer alljährlichen Verlesung gewisser Gesetze oder Gesetzab- schnitte von den Kanzeln während des Gottesdienstes aufge hoben, und eine Verordnung des Ministeriums des CultuS und öffentlichen Unterrichts von dem nämlichen Lage ist dem in mehren Parochien der evangelischen Glaubensgenossen in 58*
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