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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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halten hat, unterErfüllung gewisser Voraussetzungen (§. 46), bei dem Bergamte Muthung (Verleihungsbcgehr) einlegen. WZiskehataus den a.a.O.S.513 entwickelten Gründen, die Muthung für eine unnöthige Formalität erklärt. Der Ausschuß konnte sich damit nicht einverstehen, son dern mußte sich dagegen in Hinblick auf die Motive zu §. 45 — 50 einhalten, daß, die Sache practisch genommen, das An bringen eines Berleihungsgesuchs in einer bestimmt erkennba ren Weise — und etwas Anderes ist die Muthung nicht -- nothwendig, daß aber, wie von anderer Seite her desiderirt worden, die Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung darüber: „daß zu den Erfordernissen derMuthung und Verleihung die Beurtheilung der Wahrscheinlichkeit des Erfolges gehöre", wie im österreichischen Entwurf s§. 21) geschehen, nicht rathsam sei, indem es Sache des Unternehmers bleiben muß, ob er seine Rechnung finden werde oder nicht. Der Ausschuß findet daher unbedenklich, der Kammer die Annahme der §§.45 , 46, 47, 48 und 50, gegen deren Fassung etwas Erhebliches nicht einzuwenden ist, anzurathen, jedoch unter Hinzufügung einer Bemerkung zu §. 29 der Ausführungsverordnung. In derselben ist vorgeschrieben, daß Muthungen bei dem Vorstand des Bergamtes, in dessen Abwesenheit aber in der Expedition des Bergamtes anzumel den sind. Möglicherweise kann der Fall eintreten, daß, während Jemand bei dem Vorstand des Bergamtes muthet, eine andere Person an Bergamtsstelle auf dasselbeFeld Muthung cinlcgt. Derartige Collisionsfälle werden vermieden, wenn §.29 der Ausführungsverordnung dahin abgeändert wird, „daß die Muthung an Bergamtsstelle — nicht bei dem Vorsitzenden des Bergamtes — einzubringen sei." Nächstdem ist, da die in demselben Paragraphen der Aus führungsverordnung enthaltene relative Fassung: „während der gewöhnlichen Expeditionsstunden", ebenfalls der nöthigen Genauigkeit entbehrt, eine feste Bestimmung der Expeditions stunden zu wünschen. Die deshalb erforderliche Abänderung des §.29 der Aus führungsverordnung wird durch eine darauf gerichtete An- tragstellung an die Regierung zu erzielen sein, welche der Ausschuß der Kammer anheimstellt. Wenn hiernächst auch aus den in den Motiven zu §. 49 angegebenen Gründen das bei der bisherigen Verleihungs weise nöthige Vorrecht der Fundgrübner und Stöllner zum Muthen der bei ihrem Betriebe neu angefahrenen Lagerstätten jetzt nicht mehr in der frühem Maaße erforderlich ist: so bleibt doch noch immer der Fall möglich, daß die Arbeitsleute eines Fundgrübners oder Stollners, welche eine bisher unbekannte Lagerstätte anfahren, die, was das Feld eines Fundgrübners anlangt, vielleicht in nahe angrenzendes unverliehenes Feld hinaussetzt, den Umstand, daß sie von dieser Anfahrung naiür- lich zeitiger Kenntniß erlangen, als ihr Diensther, dazu be nutzen, dem Letztem mit einer Muthung zuvorzukommen. Um dem vorzubeugen, wird es nicht unangemessen sein, zu tz. 49 einen Zusatz zu machen des Inhalts: „Ausgeschlossen von jenem Vorrechte und diesem Rechte ist das bei dein Entdecken einerErzlagerstälte betheiligt gewesene Aufseher- und Arbeiterpersonal binnen 4 Wochen vom geschehenen Funde an." Man darf sich dabei zwar nicht verhehlen, daß eine der artige Bestimmung immer insofern umgangen werden könne, als dadurch für das Arbciterpersonal die Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird, seine erlangte Wissenschaft einem Dritten mitzutheilen und diesem dadurch den Vortheil in die Hände zu verschaffen, auf ein entsprechendes Feld Muthung einzu legen. Dessenungeachtet hat der Ausschuß sich nicht ent schließen können, noch weiter zu gehen, als die vorgeschlagcne Zusatzbestimmung involvirt, mit welcher §. 49 der Kammer zur Annahme empfohlen wird. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über Capitel II. im Allgemeinen zu sprechen? Es ist dies nicht der Fall. Meldet sich Jemand zum Wort über §. 45? Abg. v. Schwarze: Ich wollte mir nur die Anfrage erlauben, ob der Ausschuß der Meinung gewesen ist, auf Seite 559 einen bestimmten Antrag in Betreff des §. 29 der Ausführungsverordnung zu stellen oder nicht, da die Fassung, welche der Ausschuß gewählt hat, allerdings darüber Zweifel offen laßt. Es heißt auf Seite 559, ziemlich in der Mitte der Seite: „die deshalb erforderliche Abänderung des §. 29 der Ausführungsverordnung wird durch eine darauf gerichtete Antragstellung an die Regierung zu erzielen sein, welche der Ausschuß der Kammer anheimstellt." Sollte der Ausschuß nicht der Meinung sein, hier einen bestimmten Antrag an die Kammer zu bringen, so würde ich mir für diesen Fall er lauben, an dieser Stelle einen diesfallsigen Antrag einzu bringen. Berichterstatter Abg. Herold: Es ist allerdings auf einen Antrag abgesehen, und ich glaubte, daß dies auch aus dem Schluffe des Berichts über §. 49 hervorgehe, denn da heißt es auf Seite 560: „Dessenungeachtet hat der Ausschuß sich nicht entschließen können, noch weiter zu gehen, als die vorgeschlagene Zusatzbeftimmung involvirt, mit welcher §. 49 der Kammer zur Annahme empfohlen wird." Abg. 0. Schwarze: Ich bin wahrscheinlich n'cht deutlich gewesen. Ich habe ausdrücklich bemerkt, auf S. 559 in der Mitte, wo die Worte enthalten sind: „die deshalb er forderliche Abänderung des ß. 29 der Ausführungsverordnung wird durch eine darauf gerichtete Antragstellung an die Re gierung zu erzielen sein, welche der Ausschuß der Kammer anheimstellt." Berichterstatter Abg. Herold: Der Sache wird wohl abgeholfen sein, wenn ich, wie hiermit geschieht, nochmals er kläre, daß es auf eine besondere Antragftellung abgesehen ist. Präsident Cuno: Ich habe den Antrag des Ausschusses auch in dieser Weise aufgefaßt und war im Voraus ent schlossen, einen Antrag zum Schluffe des Capitel II. zur Ab stimmung zu bringen. Ich wiederhole nunmehr die Frage, od Jemand über §. 45 das Wort begehrt?
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