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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Der Ausschuß hat etwas nicht dagegen erinnert und be fürwortet §. 79 zur Genehmigung der Kammer. Präsident Cu no: WünschtJrmand über Z. 79 zu spre chen? Nehmen Sie den Paragraphen unverän dert an? — Einstimmig Za. Berichterstatter Abg. Herold: §. 80. Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat Aufsicht zu führen, daß der Betrieb in Gemäßheit §. 76, 77 und 78 erfolge. Sie hat den Bergbauunternehmern mit sachverständi gem Rathe behülflich und für thunlichste Beseitigung etwai ger Hindernisse besorgt zu sein, denVortheil derselben bestens zu befördern und ihnen überhaupt bei ihrem Betriebe, so lange er den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, möglichste Frei heit zu lassen, im entgegengesetzten Falle aber ge- oder verbie tend einzuschreiten. Der Ausschuß hat auch hierzu nichts erinnert und die Annahme des Paragraphen ebenfalls befürwortet. Präsident Cuno: Wollen Sie §. 80, wie Ihnen vorgeschlagen word en, unverändert genehmig en? — Einstimmig Za. Präsident Cuno: Nunmehr folgen die §§. 81—84, die zur Zeit ausgesetzt bleiben sollten. Berichterstatter Abg. Herold: 8- SS. Rißwesen. Die Bergbehörde hat die zur Aufsichtsführung über den Bergbau nöthigen Risse durch die vom Staate angestellten Markscheider anfertigen zu lassen und die Grubenergenthü- mer sind verbunden,die deshalb erwachsenden Kosten derdies- fallsigen Gebührentaxe gemäß zu übertragen. Der Bericht sagt hierüber: DieserParagraph kann, da der Ausschuß dagegen nichts einzuwenden hat, der Kammer ohne Weiteres zur Annahme vorgeschlagen werden. Präsident Cu n o: Es ist auch hier die unveränderte An nahme des §. 85 anempfohlen worden. Pflichten Sie dem Ausschüsse bei? Billigen Sie den tz. 85? — Einstim mig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §.86. Gemeinnützige Versucht. Die Grubenbesitzer müssen gestatten, daß aufAnordnung der Behörde in ihren Gruben, mit ihren Apparaten und Ar beitern Versuche zu gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wer den, vorausgesetzt, daß ihnen daraus kein Nachtheil erwächst oder daß dieser vergütet wird. Im Bericht heißt es: Zu §.86 hält der Ausschuß einen Zusatz für angemessen, des Inhalts: H. K. (3. Abonnement.) Unter gleicher Voraussetzung haben sie die von der Bergbehörde mit bezüglicher Bescheinigung ver sehenen Bergacademisten und Bergschüler ihrer theoretischen und practischen Ausbildung halber in den Gruben zuzulassen. Mit diesem Zusatze befürwortet der Ausschuß die Annahme des §.86. Bon Ausdehnung dieser Zusatzbestimmung auf fremde Academisten hat man abgesehen, weil, wenn auch solche mit Rücksicht auf etwaige Reciprocitat gegen unsere im Auslande reisenden Academisten gewissermaaßen eben auch im Interesse unsers Bergbaues liegen könnte, dieses doch nicht gerade ein unmittelbares ist, übrigens aber gegen Fremde, da sie nur ein zelne Befahrungen machen und ihre Begleiter zu honoriren pflegen, nicht leicht ein Widerspruch, der cintretenden Falls wohl auch durch persönliche Verwendung der Bergbeamten beseitigt werden würde, zu befürchten ist. Präsident Cuno,: Auch hier meldet sich Niemand zum Worte; ich darf vorbehältlich derFrage über den Ausschußan trag rücksichtlich eines Zusatzes zu §. 86 zunächst nur fragen: ob Sie §.86 Ihre Billigung ertheilen? — Einstim mig Za. Präsident Cuno: Ferner, ob Sie dem §. 86 folgenden Zusatz beifügen wollen: „Untergleich er Voraussetzung haben siedie von d er Bergbehörde mit bezüglicher Bescheinigung versehen en Bergacademisten und Bergschüler ihrer theoretischen und practischen Ausbildung halber in den Gruben zuzulassen"?— Gegen 1 Stimme Ja. Präsident Cuno: Es wird nur noch möglich sein, daS kurze Kapitel II. in gegenwärtiger Sitzung zu beendigen. Berichterstatter Abg. Herold: Capitel H. Von dem Haushalte der Gruben. 8-87. Führung des Haushaltes. Die Führung des Haushaltes der Gruben bleibt den Grubeneigenthümern überlassen. Die Bergbehörde ist zwar berechtigt, sich von demselben stets Kenntniß zu verschaffen, hat aber, außer auf Grund §. 75,84, 89, 102 bis 105 und Abschnitt X. keinen ge- oder verbietenden Einfluß darauf. §.88. Grubenrechnungen. Die Grubenrechnungen haben die von den Grubenekgen- thümern hierzu bestellten Ofsicianten (§. 90) kn der von der Bergbehörde unterZustimmung desRevierausschusses(§.144) allgemein vorzuschreibenden Form und in den bestimmten Terminen abzulegen. Die Prüfung und Defectur der Rechnungen ist, inso weit sie den Zweck hat, die Treue der Administration und die Richtigkeit der Rechnungsablegung im Interesse der Gruben- eigenthümer zu überwachen, durch die für die Revier angestell ten Rechnungsrevisoren (§. 163) zu bewirken. Die Bergbe^ 4
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