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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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eines Hülfsschriftführers auf die Zeit des Bedarfs einen Na men aufzuschreiben. (Dies geschieht.) Der Abg. Baumgarten hat 54 Stimmen erhalten, die übrigen haben sich auf die Abg. v. Polenz, Wigand, Haubold, Richter und Schwarze verthcklt. Es ist also der Abg. Baum garten als gewählt zu betrachten, und ich ersuche ihn, sich der Function eines Schriftführers zu unterziehen. Nach diesem fahren wir nun fort in derBerathung des Berggesetzentwurfs von §. 106 an, und ich ersuche den Herrn Berichterstatter, in seinem Vortrage fortzufahren. BerichterstatterAbg. Herold: Capitel IV. Bon den Gewerkschaften. §. 106. Verwaltung der inner» Angelegenheiten der Gewerkschaften. Wird der Bergbau von Gewerkschaften betrieben, so fin det die Verwaltung ihrer innern Angelegenheiten nach den Vorschriften Z. 107 bis 140 Statt. Es bleibt denselben nachgelassen, besondere, hiervon ab- weichendeBestimmungen, insofern sie dasJnteresse derTheil- nehmer oder die Rechte dritter Personen nicht gefährden, zu treffen, sie haben aber nur dann Gültigkeit, wenn sie von dem Finanzministerium geprüft und genehmigt worden sind. In dem Berichtes hierzu gesagt: 106, gegen welchen der Ausschuß etwas Erhebliches nicht einge wendet hat, wird der Kammer zur Annahme empfohlen, jedoch mit dem Zusatz: über die Frage, ob durch dergleichen Abweichungen das Interesse der Theilnehmer gefährdet werde, entscheidet bei der Bildung neuer Gewerkschaften die Mehrheit der Stimmen, bei bereits bestehenden Gewerkschaften aber, wenn deren Mehrheit die Ab weichung wünscht, ein Schiedsgericht, wozu die Mehrheit und Minderheit je einen Schiedsmann und das Oberbergamt emen Obmann ernennt. Vicepräsident Held: Wie es bei uns Gebrauch gewesen ist, ist bei Beginn jedes Capitels zuerst eine allgemeine De batte zu eröffnen; ich gebe daher Gelegenheit hierzu und frage, ob Jemand über dieses Capitel im Allgemeinen spre chenwill? Abg. Wagner (ausMarienberg): HatderAbg.Bött- ger in seinem Sondergutachten auf Beseitigung der Revier ausschüsse angetragen, wozu ich ihm aus vollster Seele meine Zustimmung gebe, so muß ich noch weiter gehen und auch auf Beseitigung der in §. 118 genannten Grubenvorstande einen Antrag stellen. Ich finde, daß diese Grubenvorstände un ausführbar, daß siezu kostspielig und darum dem Bergbau nachtheilig find. Erlauben Sie mir, daß ich dies naher zu begründen versuche. Ich nenne die Gruben vorstände zuvörderst unausführbar. Wir dürfen nur auf die Zusammensetzung der Grubenvorstände sehen, wie sie in §. 118 bezeichnet ist, so liegt schon in ihrer Wahl die Un ausführbarkeit, wenigstens eine kaum zu überwindende Schwierigkeit. Die Kuxinhaber sollen als Wähler khrcrVor- stände eintretcn. Nun aber ist es bekannt, daß die Kuxinha ber weit und breit herum wohnen, daß von den Inhabern der Kuxe, deren man gewöhnlich 128 auf eine Grube rechnet, oft hundert im Auslande oder wenigstens außerhalb des Bezirkes derGrube wohnen,während nur eine kleine Zahl davon in der Nähe der Grube sich befindet. Es kommt nun noch hinzu, daß die Kuxe sehr oft getheilt sind, und daß sonach oft meh rere Hundert Theilnehmer an einer und.derselben Grube ge funden werden. Gewiß hat schon die Erfahrung bestätigt, daß in der Freiberger Revier, nach welcher wohl überhaupt die Vorlage mehr gemodelt ist, als nach dem erzgebirgischen Bergbau, Gewerkentage anberaumt worden sind, welche einen sehr geringen oder gar keinen Erfolg gehabt haben, und doch ist es bekannt, daß gerade bei den Ausbeutegruben sehr viele Gewerken betheiligt sind, denen es sehr leicht fein würde, die Gewerkentage zu besuchen. Nun wird im Gesetze bestimmt, daß auf den Gewerkentagen die Kuxinhaber über die Be setzung der Grubenvorstände abstimmen sollen. Ich setze voraus, daß man sich einen Grubenvorstand nicht anders denken kann, als in der Nähe der Grube wohnhaft; denn sollten die Grubenvorstande z. B. in Schlesien wohnen, während das Berggebäude im Erzgebirge ist, so würde das zu Weitläufigkeiten und Geschäftsweiterungen füh ren, welche kaum zu übersehen waren. Nothwendig würde es daher wohl sein, daß die Grubenvorstände am Orte des Schichtmeisters oder doch wenigstens in unmittelbarer Nähe ihren Wohnsitz haben. Es würde ja dann auch nicht möglich sein, daß sie die Oertlichkeit der Grube kennten, und die mannichfaltigen Beziehungen zu andern Gruben und die eigenthümliche Lage des Bergbaues genauer verständen. Ferner ist auf den Wirkungskreis dieser Grubenvorstände in§. 119 hingewiesen, und ich behaupte auch da, daß ihnen Geschäfte aufgebürdet werden, denen sie gar nicht gewachsen sind. Das Regulativ 6., wenn Sie cs vergleichen wollen, be zeichnet nun den Geschäftsgang und alles das, was der Gru benvorstand zu leisten hat. Er soll zunächst a) Betriebs pläne anfertigen. Dazu gehört aber stets ein Techniker, der genau den ganzen Umfang des Grubenfeldes kennt, der es wohl versteht und zu berechnen weiß, wie viel einem Arbeiter möglich ist, Steine auszubrechen, welche Schwierigkeiten und Verhältnisse Zusammentreffen können, die aufden Bau von Einfluß sind. Es wird nun allerdings in dem Gesetze nach gelassen, daß die Grubenvorstände die Betriebspläne ent werfen lafsen können und daß sie dieselben nur prüfen sol len; aber auch eine Prüfung kann ich mir nicht denken von einem solchen,der in dasNähere des Bergbaus nicht eingeweiht ist. Es wird sonach der Grubenvorstand wenigstens überflüssig
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