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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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unvereinbar sein. Auch kann ich den angeführten Unterschied zwischen dem Altenberger Stockwerk und zwischen andern Gruben in der hier in Frage kommenden Richtung nicht zu geben, denn was vpn dem Einen gilt, gilt auch von dem An dern, und die Erfahrungen, die nicht blos bei diesem Stock werke, sondern auch bei dem Altenberger tiefen Erhstolln und bei andern Gruben, wo eine organisirte Vertretung bis jetzt schon stattgefunden hat, gemacht worden sind, sprechen nur für die Ausführbarkeit und das Wünschcnswerthe einer Ver allgemeinerung dieser Einrichtung. Ich möchte daher das Gesetz in den betreffenden Paragraphen und das beigefügte Regulativ 6. durchgängig in Schutz nehmen, nur mit dem einzigen Vorbehalte, bei Gelegenheit der Besprechung über Z. 118 fl. vielleicht durch einzelne Anträge, die jetzt schon an gekündigt worden sind, in Bezug auf kleinere Gruben, wo möglicherweise doch die angedcuteten Schwierigkeiten statt finden können, noch nachzuhelfen, ohne dadurch in der Haupt sache in die Fassung der Regierungsvorlage eine wesentliche Aenderung zu bringen. Bicepräsident v. Held: Begehrt noch Jemand in der allgemeinen Debatte das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, so schließe ich dieselbe. Es würde nun die Debatte im Beson deren über Z. 106 zu beginnen haben, ich habe aber das Be denken, ob nicht besser dieser Paragraph bis an das Ende dieses Capitels ausgesetzt bleibt. Es wird in dem Paragraphen gesagt: „Wird der Bergbau von Gewerkschaften betrieben, so findet die Verwaltung ihrer innern Angelegenheiten nach den Vorschriften §. 107 bis 140 statt." Diese Paragraphen sollen eben erst berathen werden, und es scheint daher angemessener, daß der allgemeine Z.106 später zur Berathung undBeschluß- nahme kommt, nachdem die darin angezogenen Paragraphen zur Berathung gebracht worden sind. Der Nachsatz in dem §. 106 bestimmt die zulässigen Ausnahmen und hängt also auch mit dem allgemeinen Satze so eng zusammen, wie der von dem Ausschuß gestellte Antrag zu diesem Paragraphen, daß wohl gegenwärtig auch hiervon abgesehen und am Ende des Capitels darüber gesprochen und abgestimmt werden dürfte. Abg. Evans: Ich bin ganz der Ansicht des geehrten Herrn Präsidenten und mache in dieser Beziehung vor der Abstimmung nur noch darauf aufmerksam, daß in dem zwei ten Satze dieses Paragraphen fast alle Gewalt in die Hände des Finanzministeriums gelegt wird, da durchaus nicht gesagt worden ist, daß das Finanzministerium nur derartige abwei chende Bestimmungen genehmigen könne, welche den andern gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen. Er ist ganz generell gehalten, und es ist gewissermaaßen eineOmnipotenz für das Ministerium hineingelegt, und aus diesem wichtigen Grunde muß ich dem Vorschläge unsers Herrn Präsidenten Leistimmen, jetzt die Fragstellung auszusetzen, weil wir am Schlüsse es doch besser und genauerühersehen können als jetzt. Berichterstatter Abg. Herold: Ich erkläre mich eben falls einverstanden damit, daß die Abstimmung bis zum Schlüsse des Capitels ausgesetzt bleibe. Vicepräsident 0. Held: Ich frage die geehrte Kammer, will sie unter der Bedingung, daß nicht blos die Abstimmung, sondern auch die Berathung über §. 106 ausgesetzt bleibe, meiner Meinung beipflichten, welche dahin geht, daß die Be rathung über diesen Paragraphen bis zur Beendigung dieses Capitels verschoben werde? — Einstimmig Ja. Bicepräsident 0. Held: Wir gehen demnach zu Z. 107 über. Berichterstatter Abg. Herold: 8.107. Beschlußfassung der Gewerkschaften. Beschlüsse der Gewerkschaften werden durch Abstim mung, entweder auf schriftliche Umfrage (§. 110) oder in Ge werkenversammlungen (Z. 111) gefaßt. Sie erfolgen, mit Ausnahme der 122 und 128 ge dachten Falle, über gestellte Fragen durch absolute Stimmen mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Grubenvorstandes, bei Wahlen das Loos. Sie sind auch für diejenigen, die, der Aufforderung un geachtet, nicht mir abgestimmt haben, verbindlich. Im Berichte heißt es: Gegen den §. 107 hat der Ausschuß nichts erinnert. Derselbe wird daher zur Genehmigung befürwortet. Vicepräsident v. Held: Begehrt Jemand das Wort? — Da dies nichtder Fall ist, so erlaube ich mir selbst eine Be merkung zu machen. Es steht in Z. 107: „Bei Stimmen gleichheit entscheidet der Vorsitzende des Grubenvorstandes, - bei Wahlen das Loos". Nun ist aber die Existenz des Gru benvorstandes gefährdet. Wenn ich daher abstimmen lasse, so geschieht es mit Vorbehalt der künftigen Beschlußnahme über den Grubenvorstand. Sind Sie damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Held: Ich frage die Kammer: will sie §. 107 mit dem von mir angedeuteten Vorbehalte ganz so an nehmen, wie der Paragraph sich in der Gesetzvorlage findet und vorgelesen worden ist? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: Z. 108. StimMnzahlung. Jeder ganze Kux giebt eine ^tinM. Bruchtheile von Kuxen sind bei der Stimmenzählung nur insoweit zu berück sichtigen, als sie sich mit andern zu einer ganzen Kuxstimme vereinigen lassen. Die nach §. 13Y cMcirtgn Kuxe stimmen, so lange sie sich im gemeinschaftlichen Besitze der Gewerkschaft befinden, nicht mit. s.
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