Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Im Beri chte heißt es: hat der Ausschuß über die Art und Weise, wie die für Bruch- theilkuxe abgegebenen Stimmen zu einer ganzen Stimme vereinigt werden sollen, eine nähere Bestimmung vermißt. Unter der Voraussetzung, daß eine Belehrung der Jnha- bervon Bruchtheilkuxen in der Ausführungsverordnung nach geholt werde, wird die Annahme §. 108 der Kammer angerathen. Vicepräsident v. Held: Ich habe zuvörderst an den Ausschuß die Frage zu richten, ob in den Worten: „unter der Voraussetzung, daß eine Belehrung der Inhaber von Bruch theilkuxen in der Ausführungsverordnung nachgeholt werde", ein Antrag zu finden ist, oder nicht. Berichterstatter Abg. Herold: Es dürste wohl ange messen sein, einen Antrag darauf zu stellen. Vicepräsident v. Held: Wenn dies derFall ist, so bringe ich diesen Antrag zugleich mit zur Discussion. Begehrt Je mand dasWort? Da dies nicht der Fall ist, so muß ich über die Abstimmung Folgendes bemerken. Die Annahme des §. 108 ist nur angerathen worden unter der Voraussetzung, daß eine Belehrung der Inhaber von Bruchtheilkuxen in der Ausführungsverordnung nachgeholt werde, und es scheint daher der diese Voraussetzung bezeichnende Antrag präjudiciell zu sein. Ich werde daher den Antrag zuerst zur Abstimmung bringen und dann den Paragraphen. Will die Kammer an die Staatsregierung den Antrag bringen: „daß eine Be lehrung der Inhaber von Bruchtheilkuxen in der Ausführungsverordnung nachgeholt werde?" — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Held: Will unter dieser Voraussetzung die geehrte Kammer dem §. 108, wie er in demGesetz- entwurf lautet, ihre Beistimmung geben? —Ein stimmig Za. Berichterstatter Abg. Herold: §. 109. Insinuation der Patente u. Die an die Gewerken zu erlassenden schriftlichen Umfra gen müssen durch einen vom Bergamte hierzu verpflichteten Boten, oder durch Vermittelung der Behörde des Wohnorts sämmtlichen Gewerken instnukrt werden. Kann die Insinua tion an einen Gewerken, weil dessen Aufenthaltsort unbe kannt ist, nicht erfolgen, so thut dies der Gültigkeit der von -en Uebrigen gefaßten Beschlüsse keinen Eintrag. Zm Berichte heißt es: Zu §. 109. kann vielleicht die Uebergehung derjenigen Gewerken, an welche die Insinuation der Patente deswegen, weil ihr Aufent haltsort unbekannt ist, oder weil sie verstorben und ihre Er ben noch nicht legitimirt sind, nicht erfolgen kann, unbillig gefunden und gewünscht werden, daß in einem solchen Falle eine präjudicielle öffentliche Aufforderung erfolgen möge. Allein der Ausschuß hat in Erwägung, daß in der Regel die gewöhnlich von ihnen selbst verschuldete Uebergehung einzel ner unbekannter Gewerken keinen Einfluß auf die Sache ha ben werde, ferner daß dann, wenn viele Gewerken ihrem Auf enthaltsorte nach unbekannt sein würden, in gewichtigen Fäl len die Einladung zu einer Versammlung präsumtiv ohnehin den Vorzug vor schriftlicher Umfrage erhalten werde, endlich, daß jeder Gewerkschaft, welche die Uebergehung unbekannter Mitglieder vermieden sehen wolle, freistehe, die schriftliche Umfrage ein für allemal zu depreciren, nicht verkennen kön nen, daß es bei der Bestimmung, wie sie §. 109 vorlicgt, auf Erleichterung der Geschäfte abgesehen worden, und empfiehlt der Kammer die Annahme des §. 109. BerichterstatterAbg. Herold: Dabei muß ich mir Fol gendes zu bemerken erlauben. Nach dem Erachten des Aus schusses dürften in §. 109 nach dem Worte „unbekannt" die Worte: „oder weil er verstorben ist, oder seine Erben nicht legitimirt sind" noch einzuschalten sein. Zm Bericht ist nach der Fassung S. 575 vorausgesetzt, daß dieser Fall schon im Paragraphen enthalten sei. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht richtig. Die angegebenen Worte stehen zur Zeit nicht im Pa ragraphen, sondern sollten erst ausgenommen werden, und ich muß das geehrte Präsidium bitten, daraufeine besondere Frage zu richten. Regierungscommissar Freiesleben: Ich bitte um die Erlaubniß, die Fassung, welche von dem Herrn Berichter statter vorgeschlagen worden ist, noch ein wenig zu ändern, und zwar dahin, daß statt: „seine Erben noch nicht legitimirt sind" gesetzt werde: „in das Gegenbuch eingetragen sind." Unter der „Legitimation" könnte man auch an die allgemeine Legitimation als Erben denken. In dem vorliegenden Ge setzentwürfe würde aber die Anforderung an die Erben rück sichtlich der Legitimation weiter gehen müssen, und es würden dieselben auf Grund von §. 30 der Gesetzvorlage aufzufordern sein, daß sie nach Vorschrift des Berggesetzes legitimirt, d. h. in das Gegenbuch eingetragen seien. Ich würde mir den Un terantrag erlauben, daß eingeschaltet werde: „weil er verstor ben und die Erben nicht in das Gegenbuch eingetragen sind." Vicepräsident v. Held: Der Berichterstatter hat sich auszusprechen, ob sich der Ausschuß mit diesem Anträge der Staatsregierung einverstanden erklärt. Berichterstatter Abg. Herold: Ich kann mich mit der Fassung des Herrn Regierungscommissars einverstanden er klären. Vicepräsident v. Held: Begehrt Jemand dasWort? Abg. Evans: Ich wollte mir nur die Frage an den Be richterstatter erlauben, welche Behörde des Wohnorts gemeint sei. Es giebt noch verschiedene Definitionen, und ich hoffe darüber Auskunft zu erhalten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder