1949 Werkschaft oder deren Bevollmächtigte berechtigt. Erstere haben sich, so weit sie nicht persönlich bekannt sind, durch Vorzeigung des mit dem Ge genbuche übereinstimm end en Kuxschein ^Bevoll mächtigte aber durch Production entweder einer einfachen Vollmacht nebst Kuxschein, oder einer gerichtlich anerkannten Vollmacht zu l'gitimi- ren." Geben Sie dieser Fassung des §.113 Ihre Zustimmung? —Einstimmig Ja. Vicepräsident 0. Held: Ich werde hier die Sitzung ab brechen, da die nächsten Paragraphen in engem Zusammen hänge unter einander und mit der allgemeinenDebatte stehen, welche über §. 118 gepflogen worden ist. Aus die nächste Ta gesordnung bringe ich: fortgesetzte Berathung des Bergge setzes. Die nächste öffentliche Sitzung wird Montag den 3. Juni Vormittags 10 Uhr fein. Ich muß die Herren bit ten, daß sie, nachdem die öffentliche Sitzung geschlossen ist, noch auf ein Paar Minuten hier zu einer geheimen Sitzung verweilen. Schluß der Sitzung gegen H2 Uhr. Mit der Redaction provisorisch beauftragt: Ed. Gottwald. — Druck von B. G. Teubner. Letzte Absendung zur Post: den 8. Juni 1850.