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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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-aß die Abgg. Evans, Voigt und RauH für heute wegen Unwohlseins entschuldigt sind; ferner, daß nach Anzeige des zweiten Ausschusses an die Sttlle des ftühern Vorstandes desselben, v. Braun, nunmehr der Abg. Klinger vom Aus schüsse gewählt worden ist. Ehe wir zur Tagesordnung übergehen, habe ich den Herren Abgeordneten, die sich vor läufig das Wort erbeten haben, den Abgg. Biedermann und Harkort, das Wort zu ertheilen. Zuerst hat der Abg. Bieder- tnann das Wort. Abg. Bieder mann: Meine Herren! Sehr gegen mei nen Wunsch und Willen fühle ich durch die Ereignisse und durch meine Pflicht als Volksvertreter mich ebenfalls aufeinen Weg hingewiesen, der mit einer gewissen Mißgunst betrachtet wird, auf den Weg der Interpellation. Ich werde Sie mit keiner Vorrede ermüden, da ich genöthigt gewesen bin, die Auseinandersetzung der tatsächlichen Verhältnisse, welche meine Interpellation motivkren soll, etwas ausführlicher zu fassen. Ich erbitte mir daher ihre Geduld auf einige Augen blicke für'.den Vortrag der Anfrage selbst nebst deren Motiven: „Laut Erklärung des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in der Sitzung der zweiten Kammer vom 6. Marz dieses Jahres haben zwischen der sächsischen und meh ren andern deutschen Regierungen neuerdings zu-München "Verhandlungen über das deutsche Verfassungswerk stattge funden. Laut Erklärung desselben Herrn Ministers in der Sitzung der zweiten Kammer vom 7. März sind diese Ver handlungen bereits zum Abschlüsse gediehen. Seitdem haben öffentliche Blatter, unter andern auch die Leipziger Zeitung, den Text einer unterm 27. Februar die ses Jahres zu München zwischen den Regierungen von Sach sen, Baiern und Würtemberg abgeschlossenen und, wie aus der von der Neuen Münchner Zeitung unterm 13. März mit- getheilten Collectivnote der drei Regierungen hervorgeht, seit dem von allen dreien, also auch der sächsischen, genehmigten Uebereinkunft veröffentlicht, von welcher man annehmen muß, daß es dieselbe sei, auf welche der Herr Minister in jenen Er klärungen hingedeutet. DieseUebereinkunft enthält in neunzehn Artikeln „einen gemeinsamen Vorschlag und Grundzüge für die Revision der deutschen Bundesverfassung." Nach Artikel I. werden als gemeinsame Bun bes änge legen h eit anerkannt: Die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands nach Au ßen (unbeschadet des Gesandtschaftsrechts der einzelnen Staaten), die Entscheidung über Krieg und Frieden, die Oberleitung der bewaffneten Macht, die Erhaltung des Landfriedens, der inner» Ruhe und Sicherheit, die Oberaufsicht auf die gemeinsamen Handels und Zollangelegenheiten, die Oberaufsicht über die Anstalten für den Ver kehr, Schifffahrt, Posten, Eisenbahnen, Telegraphen, die Beschaffung der zu dem gemeinsamen Auf wande erforderlichen Geldmittel durch Matricular- beiträge u. s. w. n. «. Nach Artikel Hl. soll eine Bundesregierung aus sieben Mitgliedern (Oesterreich, Preußen, Baiern, Sachsen, Hanno ver, Würtemberg, die beiden Hessen) gebildet werden, welche nach Artikel IV. die obigen gemeinsamen Bundesangelegen heiten theils allein , theilsmnter Mitwirkung einer National vertretung zu besorgen haben. Diese Mitwirkung bezieht sich jedoch nach ArtikelXI. nur auf die Bundesg esetzge- bung. Nach ArtikelXVI.soll nun, „sobald sämmtlicheMit- glieder des bisherigen deutschen Bundes ihre Zustimmung zu vorstehenden Artikeln gegeben haben," die Bundesregierung gebildet werden und an die Stelle der, gemäß Convention vom 30. September 1849 eingesetzten provisorischen Bundes commission treten. Diese Bundesregierung hat (nach Artikel XVII.) sofort auf der Grundlage vorstehender Artikel ein Bundesgrundgesetz zu entwerfen, welches bestimmt ist, nach erfolgter Zustimmung sämmtlicher Mitglieder des bisherigen deutschen Bundes an die Stelle der Bundesacte vom 8. Juni 1815 und derWiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 zu treten. „Dieses Grundgesetz wird (nach Artikel XVIII.) von den einzelnen Regierungen der Bundesstaaten den Landesvcrtre- tungen mit der Aufforderung mitgetheilt, die Wahl der Nationalvertreter vorzunehmen." „Nach vollendeten Wahlen (Artikel XIX.) wird die Na tionalvertretung einberufen und derselben das Bundesgrund gesetz zur Vereinbarung vorgelegt." Aus diesem Texte der Uebereinkunft vom 27. Februar— dessen Aechtheit vorausgesetzt — geht hervor: 1) daß, nach der Absicht der drei Regierungen, sobald sämmtliche Mitglieder des bisherigen deutschen Bundes ihre Zustimmung zu den Artikeln der Uebereinkunft geben würden, die Bundesregierung sofort ins Leben treten und die Leitung derjenigen in Artikel!, als gemeinsame Bundesangelegenhei ten bezeichneten Angelegenheiten übernehmen soll, welche nicht der Gesetzgebung angehören und als solche nach Art.XI. der Mitwirkung der Nationalvertretung bedürfen. Beispiels weise also würde die Bundesregierung sofort die Oberaufsicht über Handels- und Zollverhältnisse, über Eisenbahnen und Posten ausüben, die Vertretung Deutschlands nach Außen und die Oberleitung der bewaffneten Macht übernehmen, Krieg anfangen oder Frieden schließen, endlich für die Erhal tung der innern Ordnung und Ruhe das ihr nöthig Schei nende verfügen können. Von einer vorbehaltenen Zustim mung der Landesvertretungen in den einzelnen Staa ten zur Einsetzung dieser neuen Bundesregierung ist in der Uebereinkunft nirgends die Rede. Denn unter den „Mitglie dern des bisherigen deutschen Bundes", deren Zustimmung nach Art. XVI. eingeholt werden soll, können, nach dem hier überall zu Grunde gelegten alten Bundesrecht (s. Art. 1, 3, 4,12,19 der Bundcsacte und Art. 1,7,57,58,60 der Wiener Schlußacte), zunächst nur die Regierungen verstanden werden. Es folgt aber ferner 2) daß auch das nach Art. XVII. der Uebereinkunft von der Bundesregierung zu entwerfende und sämmtlichen Mit gliedern des bisherigen Bundes zur Zustimmung vorzule gende Bundesgrundgesetz laut,Art. XVIII. von den einzelnen Regierungen der Bundesstaaten dem Landesvertretun gen lediglich „mitgetheilt" werden soll, mit der Auffor derung, die Wahl der Nationalvertreter vorzunehmen. Eine 31*
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