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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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Heilung ein Stimmzettel deshalb unberücksichtigt geblieben jst, weil er zwei Namen statt eines enthalten hat. Nicht minder ist noch zn gedenken, daß in der 11. Wahlabtheilung acht Personen bei der Abstimmung von dem Wahlausschüsse, und zwar seinem von ihm vorher gefaßten Beschlüsse gemäß, -aus dem Grunde zurückgewiesen worden sind, weil sieben der selben nur Ausenthaltskarten auf die Dauer der Arbeitszeit besaßen, eine aber sich zwar zur Aufnahme in die Gemeinde gemeldet hatte, jedoch noch nicht wirklich ausgenommen war, und daß drei dieser Personen für sich und die übrigen fünf, in Betreff der letzter» jedoch ohne besonders beigebrachte Wollmacht, Protestgegcn die Statthaftigkeit ihres Ausschlusses mit Angabe des Grundes, daß die Auslegung des Wortes „selbstständig" nicht von dem Ministerium, sondern von den Kammern auszugehen habe, zu Protokoll erhoben haben. In Betracht jedoch, daß, wenn man auch die Zurückweisung der vier Wähler wegen des Mangels der Nummern an den Stimmzetteln für statthaft nicht ansehen will, und anlangcnd Den unberücksichtigt gebliebenen Stimmzettel, der zuerst aus geschriebene Name nach Z. 42 des provisorischen Wahlgesetzes jedenfalls als gültig angesehen werden mußte, nach der An sicht der Mehrheit der Abtheilung der Wegfall dieser fünf Stimmen um so mehr als einflußlos sich darstellt, als auch nach Abrechnung derselben von der Stimmenzahl, mit welcher der Abg. Koch gewählt worden ist, demselben die Stimmen mehrheit verbleibt, konnte die Majorität der Abtheilung hierin zur Beanstandung der Wahl dieses Abgeordneten ebenso wenig einen hinreichenden Grund finden, als in dem erhobenen Proteste, welcher nach der klaren Vorschrift in §. 26 des Wahlgesetzes, die lediglich dem Wahlausschüsse ohne weitere Berufung das Recht zur Entscheidung bei Zweifeln über die Stimmbcrechtigung zuspricht, eineWirkung nicht haben kann, und auch durch die den Protestirenden vorher ertheilte Bescheidung als beseitigt erscheint. Ferner ergab sich bei der Prüfung der Wahl des Abg. Biedermann im 15. Wahlbezirke, daß in dem Orte Keilbusch, zur 9. Wahl abtheilung gehörig, der Anschlag wegen Aufforderung zur Anmeldung der Stimmberechtigten nicht ausgehangen hat. Nach der, wie aus den Acten zu ersehen, erst nach Ablauf der gesetzlichen achttägigen Frist bei dem Kreisamte Meißen er statteten Relation des Gemeindevorstandes zu Keilbusch ist dieser ihm zur Aushängung zugestellte Anschlag noch vor derselben abhanden gekommen und hat derselbe in dessen Folge die Stimmberechtigten selbst mündlich aufgefordert, hie Stimmzettel abzuholen, von den Stimmberechtigten selbst aber hat sich außer ihm selbst Niemand angemeldct. Hatte nun auch die Abtheilung hierin jedenfalls einstimmig die Verletzung einer wesentlichen Bestimmung des Wahl gesetzes zu erkennen, so konnte doch die Mehrheit derselben, vom praktischen Gesichtspunkte ausgehend und in Erwägung, daß eine Aufforderung, wie sie hier geschehen, in manchen Fallen als ein wirksameres Mittel, die Stimmberechtigten Ll° K- zur .Theilnahme an der Wahl zu veranlassen, angesehen wer den könne, diesem Formfehler nicht so viel Gewicht einräu men, daß auf Grund desselben die Beanstandung der Wahl ausgesprochen werden müsse, zumal da sonst keine erhebli chen Ausstellungen hinsichtlich des Wahlverfahrens zu ma chen waren. Die Abtheilung ist daher des Erachtens, daß gegen die Wahl dieser Abgeordneten ein hinlänglich begrün deter Zweifel nicht vorliege und tragt darauf an, daß die Zulassung der Abgg. Koch und Biedermann ausgesprochen werde. Weiter fand die Abtheilung, indem sie sich mit der Prüfung der Wahlen der Abgg. Schwerdtner, Baumgarten, Heubner und v. Braun beschäftigte, daß sich diese Prüfung zur Zeit noch nicht vollständig vornehmen lasse, da hierzu theils die Acten aus mehrern Wahlabtheilungen noch nicht vollständig vorlagen, theils in den Acten einiger Abteilun gen des 43. Wahlbezirks die, die Aufforderung der Stimm berechtigten betreffenden obrigkeitlichen Anschläge gänzlich fehlten, demnach aber bei dem Mangel anderer sichern Nach richten hierüber nicht zu ermitteln war, ob allenthalben den Bestimmungen des Z. 10 des provisorischen Wahlgesetzes Genüge geschehen sek. Wenn jedoch im Uebrigen wesentliche Ausstellungen nicht zu machen waren, so konnte die Abthei lung kein Bedenken tragen, sich nach §. 15 der Geschäfs- ordnung für die vorläufige Zulassung zu erklären und trägt darauf an, daß die Kammer beschließe, die Abgg. Schwerdt ner, Baumgarten, Heubner und v. Braun vorläufig zuzu lassen. Hierzu habe ich noch die Bemerkung zu machen, daß erst am heutigen Morgen das den Abg. Schwerdtner be treffende Aktenstück der Abtheilung vorgelegen und die Prü fung stattgcfunden hat, hiernach aber irgend ein Anstand nicht weiter obwaltet. Es würde demnach derAbg. Schwerdt ner hier Wegfällen und derselbe den Abgeordneten anzurcihen sein, deren Wahlen von der Abtheilung für unbeanstandet erachtet worden sind. Anlangend endlich die Wahl des Abg. Sommer im 5. Wahlbezirke, so ist befunden worden, daß in der 12. Wahlabtheilung, welche die Orte: Wanscha, Reudnitz, Nieda, Trattlau und Joachimstein mit zusammen 1193 Einwohnern faßt, die obrigkeitlichen Anschläge zur Aufforderung der stimmberechtigten Einwohner überall, an statt der gesetzlich vorgeschriebenen achttägigen Frist, nur eine Frist von zwei Lagen und zwar den 14. und 15. October d.J. einraumen. Ist nun auch aus den betreffenden Acten zn ersehen, daß diese Anschläge an mehrern der vorgenannten Orte schon am 6. Oktober d. Z. ausgehangen und erst am 15. und bezüglich den 16. Oktober wieder abgenommen wor den, sonach bis zum Eintritt der Anmeldung wirklich acht Lage lang afsichirt gewesen sind, so vermochte die Abtheilung doch bei der zu Tage liegenden Nichtbefolgung einer essen tiellen Bestimmung des Wahlgesetzes, wie bei dem Umstande, daß der Abg. Sommer aus Bernstadt nur eine Mehrheit von 50 Stimmen erhalten und in dieser so umfänglichen Wahl abtheilung sich überhaupt nur 26 Personen an der Wahl be- 3*
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