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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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in Frage stehenden Gebrechen liegt hauptsächlich in der Ent wickelung und Hebung der sittlichen Kräfte, in der Ausbil-, düng des Schulwesens und einer freieren Gestaltung der Kirche, namentlich wenn diese aufgehört hat, Staatskirche zu sein und von oben her gleichsam als geistige Polizeianstalt betrachtet und behandelt zu werden, und wenn sie durch Bc- theiligung aller ihrer Glieder das Feld der praktischen Men schenliebe fleißiger zu bestellen anfangt. England war das Land, wo zuerst gleichzeitig das Betteln bestraft und zugleich eine Zwangssteuer ausgeschrieben wurde. Es geschah dies unter Heinrich demVlll., dann unter Elisabeth, und dies elende System, das dort das Land ruinirt, hat sich fortgesetzt bis auf den heutigen Tag. Das neueste Armengesctz datirt von 1835. Darin sind aber die Strafen anders aufgefaßt, als der Ausschuß sie vorgeschlagen hat. Die Folge der Stra fen ist diese: Die erste Stufenfolge der Strafe ist einmonat liche Einsperrung, die zweite dreimonatliche Einsperrung ins Zuchthaus; die dritte ist einjährige Zuchthausstrafe. Wir können an diesem Beispiele sehen, daß das unter dem Deck mantel der Humanität oft so selbstsüchtige und in seinen Disciplinargesetzen oft so barbarische freie England sich wohl gehütet hat, die körperliche Züchtigung im bcregten Falle ein zuführen; wir können aber auch daraus entnehmen, daß der praktische freie Sinn der Engländer derartige Strafbestim mungen gar nicht duldet, wie wir sie in §. 119 vier haben, worin gesagt ist, daß ein Bettler auch nach Befinden auf „unbestimmte Zeit" ins Correctkonshaus kommen könne. Die Engländer setzen hier einen bestimmten Termin. Ich möchte nun zwar vorerst auf bloße Aenderung dieses Para graphen ebensowenig, als auf die des §.128, dessen materielle und redactionelle Fassung mir nicht zusagt, einen Antrag stellen, bitte Sie aber, meine Herren, daß Sie meinen, auf Wegfall der beiden Paragraphen gerichteten Antrag unter stützen, im Vertrauen auf die Kraft derFreiheit, welcheZüng- tinge als Selbstzweck, Männer als Mittel zu höhern, sittlichen Zwecken lieben. Man könnte dagegen einwenden, es handle sich hier um etwas Anderes gar nicht, als bloß um die Strei chung der Strafe der körperlichen Züchtigung. Allein, ist denn damit einestheils, daß die Grundrechte sagen, die kör perliche Züchtigung ist abgeschafft, gesagt, daß überhaupteine Strafe an die Stelle der körperlichen Züchtigung kommen müßte, wenn die Gesetzgebung die Strafbarkeit nicht mehr ausspricht? Dann aber halte ich auch die körperliche Züchti gung für incommensurabel. Und wenn Sie diese mechanisch hcrausnehmen wollte, so wäre die ganze Straforduung ge stört. Ich bin mir bewußt, daß ich in dieser Sache einzig und allein den Zweck vor Augen habe, welcher durch die Ar menordnung erreicht werden soll; gebe aber gerne zu, daß mein in dieser Beziehung gestellter Antrag als eine Art von Überrumpelung der Kammer erscheinen könne, und einen tiefen Schnitt in die ganze Armenordnung und selbst ins Heimathsgesetz macht. Jedenfalls möchte es von Ihrer Seite aus gewagt erscheinen, sogleich einen solchen Strich It. K. durch zwei Ihnen wichtig scheinende Paragraphen zu thun. Nachdem jedoch die Nationalversammlung es nicht dahin gebracht hat, mit Erfolg einen Kaiserschnitt zu machen, wer den die sächsischen Kammern vielleicht mit Erfolg heute einen Bettlerschnittmachen wollen. Es gilt hier, der Ueberzeugung bin ich, einer heiligen Angelegenheit. Ich ersuche Sie daher, der Wahrheit durch eine Wolke von Vorurtheilen hindurch Bahn brechen zu wollen und meinen Antrag zu unterstützen. Es ist wohl nicht nöthig, daß ich ihn geschrieben einreiche, da er ganz einfach auf Streichung der §§. 119 und 128 der Ar menordnung lautet. Präsident Cuno: Der von dem Abg. Kalb gestellte Antrag ist ganz präjudiciell; denn sollte er angenommen werden, so könnten wir mit der weitern Berathung dieses Gegenstandes nicht fortfahren. Zunächst frage ich die Kammer: ob sie den eben vernommenen auf gänzlichen Ausfall der §§. 119 und 128 aus der Armenordnung gerichteten Antrag unterstützt? — Zur Genüge unterstützt. Abg. Kämmel: Ich habe den Antrag des Abg. Kalb unterstützt und befinde mich sogleich in dem Falle, mich seiner noch weiter annehmen zu dürfen. Auch ich scheue die Gefahr nicht, den Schein der Sonderbarkeit auf mich zu laden, und erkläre mich ebenso entschieden, zum Lheil aus denselben Gründen, gegen die angezogenen Paragraphen. Meine Herren, wir stehen vor einer tiefen, brennenden Wunde des Gesellschaftskörpers und haben zu. gestehen, daß mit einer solchen gesetzlichen Bestimmung, wie die vorliegende, in keiner Weise Abhülfe geschafft werden könne. Soviel steht jeden falls fest, die Strafen helfen nicht. Zuerst ist schon dies gewiß: sie können vielfältig umgangen werden. MeineHerren, ich habe meinen Wohnsitz in einer Grenzgegend, und nicht blos in der Zeit der Noth vielfach Gelegenheit gehabt, zu sehen, wie von Böhmen her unsere Gegend fort und fort. Lag für Lag, Invasionen erlebte, sondern ich muß auch hin- zufägen, daß noch gegenwärtig und trotz einer im Ganzen guten localen Armenordnung die kleinen Nomaden, welche uns das Grenzland zusendet, in sehr großer Anzahl zu uns kommen. Ich weiß nun nicht, ob die Polizei, auch wenn sie Argusaugen hatte, im Stande sein würde, in der Weise einzugreifen, wie die Gesetze es fordern. Außerdem aber wissen Sie alle, daß die Strafbestimmungen auch in feinerer Weise mannichfach umgangen werden können und täglich umgangen werden. Sie sind also oft vollständig illusorisch. Aber selbst in den Fällen, wo Strafen wegen des Bettelns verhängt werden können, muß man anerkennen, daß sie, sobald sie überstanden sind, wiederum durch neue Ver letzungen der gesetzlichen Vorschriften prvvocirt werden. Wiele, welche durch Noth — und ihre Zahl ist groß und wachst täglich noch mehr — zum Betteln gezwungen sind, werden durch Bestrafung wahrlich nicht in den Stadt gesetzt, das Betteln künftighin zu unterlassen; vielmehr werden sie noch tiefer in Verlegenheit hineingeführt, durch vergrößerte 46*
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