Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nehmen. Sollte man aber im Gegentheil dafür halten und beabsichtigen, langer als 5, 6, 7, 8, 9 bis 10 Jahre den Kandidat auf die Advocatur warten zu lassen, wie es gegen wärtig möglich ist, dann wünsche ich durch meinen Zusatz solcher Ungewißheit ein bestimmtes Ziel gesetzt zu sehen, da ich nicht gut heißen will, daß die Rechtscandidaten so ganz im Ungewissen darüber gelassen werden, wann sic zur Advocatur gelangen können, vielmehr wünsche, daß sie wenigstens eine bestimmte, längste Zeit, der Gelangung zur Selbstständigkeit im Woraus kennen sollen. Man wird vielleicht meinem Anträge einhalten, es könne durch Annahme und Ausführung desselben, eine Ueberfüllung des Advocatenstandes hervorgerufen werden. Nun das gebe ich durchaus nicht zu. Es ist schon setzt das Studium der Jurisprudenz an sich, so wie insbesondere die Ausübung der Advocatur nicht mehr so lockend, als daß sich demselben allzuviele junge Leute widmen werden. Dann aber glaube ich, wird es immer vorzugsweise der Staatsdienst sein, dem sich die Juristen zuwenden; denn der Staatsdienst führt zwar wie allgemein bekannt, langsam und nicht besonders einträglich, doch aber ganz sicher zum Ziele und es giebt sehr viele Menschen, welche diesen sichern Weg dem un- sichern Brode eines Advvcaten, was es immer gewesen ist und künftig bleiben wird, vorziehen. Durch Annahme meines Zusatzes wird also gewiß kein neuer Zudrang zum juristischen Studium überhaupt, aber auch nicht zur Advocatur her beigeführt werden, und kann ich mir nicht denken, daß in der Regel länger, als mein Zusatz es zu erreichen wünscht, die Zulassung zur Advocatur hinausgeschoben werden soll, dann wird durch Annahme desselben, auch nicht einmal zeitweise eine Ueberfüllung des Advocatenstandes herbeigeführt. Nun sagt man weiter: wenn zuvieleAdvocaten immatriculirt werden, können durch diese Processe und Streitigkeiten vermehrt, ja wohl von den Advocaten selbst angeregt werden. Durch meinen Antrag sollen gar nicht zu viele Advocaten geschaffen werden, so weit aber meine Erfahrung reicht, ist mir es indeß in der Praxis auch noch nie vorgekommen, daß ein Advocat einen Streit angeregt hätte. Ich glaube aber auch, selbst wenn sie dies wollten, würden sie es gar nicht im Stande sein, denn die Leute sind jetzt viel zu klug, als daß sie sich von irgend Jeman dem, am wenigsten aber von einem Advocaten zu Streitig keiten antreiben und verlocken lassen würden. Diese Befürchtung beweist also gegen meinen Antrag nichts. Es spricht dagegen für meinen Antrag der Umstand, daß der zeitherigen Ungewißheit über Erlangung der Advocatur wenigstens ein Ziel gesetzt wird, über welches hinaus nicht gegangen werden darf. Sieht man §. 5 so ganz unbe stimmt stehen, wie er jetzt lautet, dann werden sich immer Wenigere dem Studium der Jurisprudenz widmen und gleichwohl braucht der Staat sehr viel Juristen, es werden sich immer mehr Kräfte den Realwiffenschaften zuwenden, die schon jetzt von sehr Vielen den Universitätsstudien vor» gezogen werden und in der Regel auch besser lohnen und solchen Beschränkungen nicht unterworfen sind. Es giebt übrigens keinen einzigen Stand, der so in seiner Ausübung gehemmt wird, wie der der Juristen, wenn er als Advocat leben will. Der Lheolog und der Mediciner, sie können, wenn sie ihre Examina absolvirt haben, die Praxis soweit möglich ausüben, nur der Jurist soll ganz aufs Ungewisse hin warten, bis ihn die Reihe trifft, um als Advocat im- matriculirt zu werden. Ein solches unbestimmtes Warten lassen halte ich nicht einmal mit der Ehre der Wissenschaft verträglich. Vergesse man nur auch nicht, daß, wenn ein Candidat selbst nicht einmal nach 5 Jahren immatriculirt werden soll, er doch fackisch als Advocat sich geriren, als solcher prakticiren wird. Denn wir wissen Alle recht gut, daß entweder Humanitäts- oder andere Rücksichten die Ad vocaten selbst nur zu oft dazu bewegen, der Übeln und miß lichen Lage der Rechtscandidaten zu Hilfe zu kommen. Ich sehe darin auch gar nichts Unzulässiges und Ungesetz liches, wenn ein Advocat einem Candidaten sein Vonoopl ertheilt, derselbe deckt den Rechtscandidat dann vollständig und handelt ganz legal und human. Diese Verhältnisse werden wir durch die Bestimmung des §. 5 nicht ändern, nur die Zahl Derer vermehren, welche, wenn nicht durch Ge setz, doch auf andere Weise sich helfen müssen. Ich muß daher die Nothwendigkeit der Annahme dieses Zusatzes be haupten, habe auch schon beim letzten Male erwähnt, daß ich es nicht für Recht halte, wenn man alle jungen Juristen zum Staatsdienst, welcher doch nicht gerade Allen schmeckt, geradezu zwingt, in der Wirklichkeit ist aber solcher Zwang vorhanden, denn wenn es so bleibt, wie der Para graph es will, dann kann kein Candidat mehr bei einem Advocaten arbeiten, er muß in den Staatsdienst treten. Ich weiß recht wohl, der Herr Justizminister beabsichtigt das ebenso wenig als die Deputation, aber die Folge wird und kann keine andere sein, als die von mir angegebene. Der Rechtscandidat muß so lange das Brod des Staats dienstes essen, bis er endlich einmal als Advocat einrückt. Es liegt eine solche Einrichtung gar nicht einmal im eigenen Interesse des Advocatenstandes, denn derselbe wird keine Amanuensen mehr erhalten, abgesehen davon, daß, wer die Schule bei einem Advocaten durchgemacht hat, gleich von vornherein den Arbeiten eines Advocaten gewachsener sein wird als Der, welcher unmittelbar aus dem Staatsdienste in die Advocatur übertritt. Die Geschäfte der Gerichte und der Advocaten sind nun einmal nicht einerlei. Der Advo cat, der erst aus dem Staatsdienste getreten ist, muß erst auf Kosten der Clienten die Erfahrungen sammeln, welche der Rechtscandidat, der in der Schule eines Advocaten ge wesen ist, unter' Leitung eines solchen gemacht und in den Stand mitbringt. Anlangend die Wortfafsung meines Antrags, so stelle ich solche ebenso Ihrem Ermessen anheim,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder