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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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oder außerhalb.der Ausübung" des Amtes vorkommen, ins besondere auch wegen unehrenhafter Mittel, sich Kundschaft zu erwerben, 2) wegen Verletzung oder Vernachlässigung der Amts pflichten, 3) wegen Verabsäumung der Pflicht, für gehörige Aus bildung der an den Geschäften der Advocaten theilnehmen- den Nechtscandidaten zu sorgen, 4) außerdem noch überall, wo sie dem Advocatenvereine durch die Advocatenordnung, durch die Geschäftsordnung oder durch Anordnungen der Aufsichtsbehörde zugewiesen ist. Die Motiven hierzu umfassen auch den §. 53 und lauten: Zu §. 52 und §. 53. Soll der Advocatenvein leisten, was von ihm erwartet wird, so muß ihm eine Disciplinargewalt über seine Mit glieder zustehen. Diese ihm unbeschränkt und ausschließend einzuräumen, erschien bedenklich, und zwar im Interesse des Advocatenstandes selbst, da mehrfach Verhältnisse vorkom men können, wo der Einzelne kaum volles Vertrauen in die rücksichtslose Unparteilichkeit seiner Standesgenossen setzen würde. Eben darum hat man es auch in denjenigen Ländern, wo den Advocatenvereinen eine weniger beschränkte Disciplinargewalt cingeräumt wurde, doch für nöthig er achtet, der Staatsgewalt eine gegen mögliche Uebergriffe ge hörig ficherstellende und schützende Mitwirkung vorzubehal ten. Im Allgemeinen liegt dem Entwürfe die Ansicht zu Grunde, daß die Disciplinarstrafgewalt des Vereins weiter reicht, wie die der Staatsbehörden, daß sie nicht blos Ver gehen und Pflichtwidrigkelten, sondern auch schon Fehler des Charakters und überhaupt jedes Verhaltens treffen soll, welches mit der Standesehre eines Advocaten unvereinbar ist. Um deswillen aber, weil bei Vergehungen und Pflicht verletzungen ohnedies eine Strafe Seiten der Staatsbehör den eintreten wird, konnte man die in Z. 53 aufgeführten Strafmittel zur Handhabung der den Advocatenvereinen ge gebenen Disciplinarstrafgewalt als ausreichend ansehen. Darin, daß nach Umständen neben der von der Staatsbe hörde anerkannten Strafe eine von dem Advocatenvereine ausgesprochene Strafe eintritt, wird man keine Härte zu erblicken haben, denn die erstere ist verwirkt, soweit eine Handlung die öffentliche Rechtsordnung stört, die letztere aber, wiefern dieselbe eine Verletzung der besondern, gegen den Advocatenverein übernommenen Verpflichtungen ent hält. Uebrigens würde es, wenn man hätte sowohl der Disciplinarstrafgewalt des Staats, als auch der Disciplinar strafgewalt der Advocatenvereine einen besondern, exclusiven Bereich für ihre Wirksamkeit anweisen wollen, kaum möglich gewesen sein, eine scharfe Grenzlinie ausfindig zu machen. Das Bcfugniß, Geldbußen aufzulegen, hat man den Advocatenvereinen nur in der §. 53 unter 3 angegebenen Maße Nachlassen mögen. Unbeschränkt verstattet, würde es leicht zu Mißbräuchen führen können, während man doch im Allgemeinen von dem Gesichtspunkte auszugehen hatte, daß die Strafen des Advocatenvereins, schon wegen ihres möglichen Zusammentreffens mit Strafen der Disciplinar- behörden des Staats, weniger in materiellen Uebeln, als in Mahnungen und Mißbilligungen zu bestehen haben. Der Bericht sagt: Zu §. 52. Obschon der Advocatenverein in seiner Totalität stets auch die Advocatenkammer mit umfaßt, so sind doch die Befugnisse beider auch in Betreff der Disciplinargewalt irr sofern zu unterscheiden, als solche zum Theil von derr Advocatenkammer allein, zum Theil vor der vollen Ver sammlung des Advocatenvereins ausgeübt werden sollen. In derselben Weise ist in 48 und 49 die Competenz beider getrennt behandelt. Um nun auch hier gleichmäßig zu verfahren, schlägt die Deputation vor, die Eingangsworte so zu fassen. „Die Disciplinarstrafgewalt über seine Mitglieder steht dem Advocatenvereine und als Organ desselben der Ad vocatenkammer zu." Anlangend die Bestimmung unter 1 ist die Deputa tion dafür, daß die Worte „unsittlichen oder sonst," wegfal len, da ein wahrhaft unsittliches, insbesondere fortgesetzt unsittliches Betragen stets auch ein solches sein werde, welches mit der Ehre des Standes nicht vereinbar sei, die Vorschriften der Moral aber im weitern Sinne au ßerhalb der Grenzen der Disciplinarstrafgewalt liegen würden. Ob die Bestimmung unter 3 im Gesetze Aufnahme finden solle, hängt von der Beschlußfassung bei §. 49 Nr. 9 ab. Ich will hierzu nur noch bemerken, daß, da sich die Kammer gegen §. 49 Nr. 9 erklärt hat, auch hier konse quenter Weise die Bestimmung unter 3 wird ausfallen müssen. Präsident vr. Haase: Ich frage nun, ob Jemand bei diesem Paragraphen Etwas zu bemerken habe? Königlicher Commissar vr. Marschner: Die Staatsre- gierung würde zu bedauern haben, wenn der Abänderungs vorschlag der geehrten Deputation angenommen würde. Es steht, nach Ansicht der Staatsregierung, die Gesetzvorlage in einem ganz logischen innern Zusammenhänge, welchen derselbe gänzlich stört. Die Gesetzvorlage hat nämlich folgenden Jdeengang. Zn §. 43 wird ausgesprochen, der Advocatenverein sei eine juristische Person, bilde eine Cor poration. Dieser Corporation steht nach Maßgabe der §§. 52 und 68 die Disciplinargewalt über die Advocaten, No tare und Nechtscandidaten zu. Die Gesetzvorlage geht also davon aus, daß die Disciplinargewalt dem Advocatenverein als juristische Person zukomme.. Bestimmt mußte nun werden, wie die Disciplinargewalt ausgeübt wird. Die Organe zur Ausübung derselben, die Advocatenkammer und die Versammlung des Advocatenvereines, sind genau bezeich net im §. 49 Satz 6 und tz. 52 fg., dann in Z. 48 Satz 6, und 52 fg. Der Vorschlag, wie er von der geehrten Deputation ausgegangen ist, wünscht demnach Etwas, was nach der Gesetzvorlage unnöthig zu sein scheint; denn in der Gesetzvorlage sind die Organe, von welchen die Disci plinargewalt auszuüben ist, vollständig bezeichnet. Der Vorschlag der geehrten Deputation scheint aber auch nicht ganz richtig zu sein. Er lautet dahin: „die Disciplinar- 136*
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