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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028256Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028256Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028256Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 31
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 99
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 129
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 183
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 249
- Protokoll18. Sitzung 264
- Protokoll19. Sitzung 283
- Protokoll20. Sitzung 309
- Protokoll21. Sitzung 321
- Protokoll22. Sitzung 349
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 383
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 421
- Protokoll27. Sitzung 433
- Protokoll28. Sitzung 463
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 505
- Protokoll31. Sitzung 529
- Protokoll32. Sitzung 575
- Protokoll33. Sitzung 623
- Protokoll34. Sitzung 667
- BandBand 1855,1 -
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Decrets vom 13. Februar 1852 gefaßten Beschlüsse zu verweisen. Zu ß. 146. Da für die nach Zß. 152 u. flg. des altern Entwurfs in den hier bemerkten Fallen vorgeschriebene Versammlung beider Kammern in einem gemeinsamen Locale kein hinrei chender Grund vorliegen dürste, so erschien es passender, auch hier das hinsichtlich anderer Königlicher Eröffnungen an die Stände bestehende Verfahren mit den für den Fall einer in der Zwischenzeit zwischen zwei Landtagen erfolgen den Vertagung oder Kammerauflosung erforderlichen Mo difikationen eintreten zu lassen. Der Bericht hierzu sagt: §. 142 ist, gegen §. 159 der provisorischen Landtagsordnung ge halten, sowohl materiell als formell anders. Das erstere ist hinsichtlich der Höhe der Reisegelder, das letztere inso fern der Fall, als der Sinn genauer und praciser in der neuen Vorlage ausgedrückt ist. Die Fassung entspricht mehr dem Entwürfe von 1845 §. 181, woselbst jedoch eine höhere Summe für die Meile bestimmt ist, ferner dem Ent würfe zu einer Geschäftsordnung vom Jahre 1849 §. 166, auch vom Jahre 1849/50 tz. 152, in welchen letzter« beiden auch die jetzt angenommene Höhe der Entschädigung bestimmt ist, und beruht überhaupt auf früherer Vereinbarung zwi schen der Ständeversammlung und der Staatsregierung f. allerhöchstes Decrec vom 17. Juli 1856, Landt.-Ac ten 1. Abth. S. 199 und ständische Schrift vom 16. August 1850, ebendaselbst S. 427. Auch nach der zeitherigen Erfahrung haben sich be gründete Bedenken nicht ergeben und es kann somit die Deputation ihre Zustimmung aussprechen. Die Beifügung des Wortes „inländischen" vor dem Worte „Wohnort" ist in Bezug auf solche Mitglieder, welche ein in- und ein ausländisches, also ein doppeltes Domicil haben, ebenfalls zu billigen. Dagegen fand man den in den allegirten frühern Entwürfen nicht enthaltenen Zwischensatz „den Fall ihres frühern Ausscheidens aus der Kammer ausgenommen" undeutlich, weil der zweite Satz in den Worten: „doch wird diese Vergütung nur — ge wahrt" eine Ausnahme von der im ersten Satze bestimm ten Regel enthält und also durch die Worte „den Fall frü hern Ausscheidens ausgenommen" wieder zur Regel zu rückgekehrt wird. War man nun zwar auch über den ma teriellen Sinn dieser Worte mit dem Künigl. Commissar dahin einverstanden, daß solche Mitglieder, welche z. B. wegen Verlustes ihrer Wählbarkeit während des Landtags ausscheiden, die Reisegelder für die Rückreise erhalten sollen, so wünschte man doch eine deutlichere Fassung für diese auch auf die Rückreise der Stellvertreter anwendbare Bestimmung. Als solche wurde für den beanstandeten Zwischen satz folgende von den Königlichen Kommissaren vorge- fchlagen: „welche, dafern sie nicht früher aus der Kammer aus zuscheiden genvthigt gewesen sind, sich erst" — Hierdurch ist der nach Ansicht der Deputation vorhan dene Zweifel gehoben und sie empfiehlt daher diese Fassung der Kammer zur Annahme. Außerdem wird noch im allseitigen Einverständnisse beantragt: 1. K. (Z. Abonnement.) , das Wort „Abgeordneten" in Zeile 7 mit dem Worte „Ständemitgliedern" zu vertauschen. Uebrigens ist nur noch darauf hinzuweisen, daß der erste Satz des neuen Paragraphen sich auch auf die Reise der Stellvertreter nach dem Orte des Landtags bezieht, da die Stellvertreter durch ihre Einberufung Standemitglieder werden, und daß hinsichtlich der kraft erblichen Rechts und als Abgeordnete der Stifter erscheinenden Mitglieder der ersten Kammer die Frage wegen der Reisekosten mit Dem jenigen zusammenhängt, was zu §. 140 rückfichtlich der Tagegelder angeführt worden ist. Zu §. 143. Ueber den Aufwand für die Bibliothek ist, wie schon zu §. 28 bemerkt wurde, in der provisorischen Landtags- ordnung und in dem Entwürfe von 1845 eine Bestim mung nicht enthalten. Dagegen enthalten die Geschäfts ordnungen vom Jahre 1849 §. 168 und vom Jahre 1849/50 tz. 153 eine ähnliche Bestimmung, wie der neue Entwurf. Die unterzeichnete Deputation hält selbige für zweckmäßig; nur empfiehlt sie mit Rücksicht darauf, daß nach ihrem Vorschläge zu §. 28 für beide Kammern eine einzige und zwar gemeinschaftliche Bibliothek hergestellt werden soll, für den Fall der Genehmigung dieses Vor schlags Seiten der Kammern die Umwandlung des in der dritten Zeile stehenden Wortes „des (Präsidenten)" in das Wort „der", weil, wenn nur eine gemeinschaftliche Biblio thek besteht, die beiden Präsidenten der Kammern über die Anschaffung der Bücher sich mit einander zu vernehmen haben. Daß die beiden Präsidenten während eines Landtags nur bis zur Höhe von 100 Thlr. selbsteigne Verfügung treffen können, und im Falle eines etwa höhern Bedarfs die Zustimmung der Kammern einzuholen haben, dürfte um so weniger beschränkend sein, als nach der zeitherigen Erfahrung nicht einmal diese Summe erreicht worden ist. Da hierbei die Frage entstehen kann, ob deshalb eine besondere Summe im Budget auszuwerfen, oder ob die für die Bibliothek zu verwendende Summe unter dem all gemeinen Landtagsaufwande mit zu berechnen sei, so hat sich die unterzeichnete Deputation auch hierüber mit der Finanzdeputation in Vernehmung gesetzt. Hier bei stellte sich die Ansicht einhellig dahin fest, daß die im tz. 143 gedachten einhundert Thaler mehr oder weniger, unter den Landtagskosten mit in Aufrechnung gebracht werden sollen. Zu §. 144. Die Bestimmungen über das Kastenwesen in §. 158 und 161 der provisorischen Landtagsordnung sind bereits am Landtage 1851/52 geändert worden. Mittelst Königl. Dekrets vom 18. Decbr. 1851, Landt.-Actcn von 1851/52 Abth. l. S. 103, hat die Staatsregierung den Standen hierüber neue Vor schläge vorgelegt, welche von den Ständen laut ständischer Schrift vom 9. Februar 1852 genehmigt worden sind. Landt.-Acten von 1851/52 Abth. I. S. 103. Es fragt sich also lediglich, ob Z. 144 der jetzigen Vorlage mit der so eben erwähnten Vereinbarung km Ein klang steht? Diese Frage ist im Allgemeinen zu bejahen und nur auf zwei minderwesentliche Abweichungen ist hin zuweisen. Die eine befindet sich im ersten Absätze des neuen §. 141, woselbst die in dem obenerwähnten aller höchsten Decrete und in der darauf ergangenen ständischen Schrift nicht befindlichen Worte: 101
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