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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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7,000 Thlr. an Tagelöhnen für Hilfsleistungen bei den Abpostungen und mehrern andern forstwirth- wirthschaftlichen Arbeiten, für Herstellung und Unterhaltung der innern und äußern Waldgrenzen, der Schnellsten rc., ferner an Reisekosten für das Justiz- und Rentbeamten- personalrc,, 1,600 - an Postgeldern, Boten-, Buchbinder- und Böttcherlöhnen, 900 - an'Jnsertions-undDruckkosten, sowie Extra- judicialien, 20,500 - an extraordinären und zufälligen Ausgaben, als: für Vertilgung forstschädlicherJnsecten, Schneeauswersen, Erlasse an Holzgeldern und Pachtgeldern, an Beträgen für entwen dete Hölzer, an inexigibeln Holzgeldern, an Haferzuschüssen, Unterstützungen, Remune rationen für interimistischeVerwaltungen rc. und 2,000 - an Jagdausgaben. 8a. uts. - - Es geht hieraus hervor, daß es sich hierbei in derHaupt- sachc um Berechnungsposten handelt, die ihre Rechtfertigung seiner Zeit im Rechenschaftsberichte finden müssen. Die Erhöhung derj Ausgabepost: „Erlaßbeträge der Hammerwerke" um 10,000 Lhlr. ist eine Folge der Erhöhung der Holztaxen und des ständischen Antrags vom 5. April 1851, dahin gehend: „den obererzgebirgischen und voigtländischen Eisen hüttenwerken die Abgabe einer gleichen Quantität Kohlhölzer unter den bisherigen Verhältnissen auf einen Zeitraum von zehn Jahren aus den Staats forsten zuzusichcrn." Da in den betreffenden Forstämtern die Holztaxen um 12 Ngr. pro Klafter Scheitholz und um 2 Ngr. bis 6 Ngr. pro Klafter Stockholz erhöht worden sind, die Hammerwerke aber eine Quantität von circa 22,000 Klaftern Scheitholz und 19,300 Klaftern Stockholz bekommen, so ist der Erlaß im Ganzen nur auf 21,500 Thlr. anzunehmen gewesen. Die Deputation hat hiergegen nichts zu erinn'ern, da diese Post Folge ständischen Beschlusses ist. Wohl aber ist hier einer Petition der obererzgebirgischen und voigtländi schen HammerwerksbesitzerNestler L Breitfeld und Consorten zu gedenken, die an die Ständeversammlung, zunächst bei der zweiten Kammer eingegangen und der unterzeichneten Depu tation zur Begutachtung überwiesen worden ist. — Petenten gedenken in ihrer Eingabe zunächst des bereits obenerwähnten ständischen Antrages und des darauf ertheilten allerhöchsten Decrets vom 7. April 1851, dahin lautend: Se. Königliche Majestät tragen kein Bedenken, den jenigen obererzgebirgischen und voigtländischen Eisenhüttenwerken, welche zeither Kohlhölzer um ermäßigten Preis aus Staatsforsten bezogen haben, eine den bisherigen Verhältnissen entsprechende derartige Vergünstigung noch ferner und zwar zu nächst für einen zehnjährigen Zeitraum zuzuge stehen. (Landtagsacten 1850/51. I. Abthl. S. 838.) Petenten sagen, daß ihre Werke offenbar aufdemPunkte, wo ihnen die Befürchtung, der ausländischen Concurrenz bald unterliegen zu müssen, sehr nahe getreten sei, die Exi stenz ihres nothdürftigen Daseins der ständischen Verwen dung und der Fürsorge der hohen Staatsregierung verdan ken. Sie hoffen und vertrauen der Wichtigkeit ihres für einen armen, dichtbevölkerten Landestheil unersetzbaren Industrie zweiges, daß dieser auch ferhin erhalten werde und fühlen sich hierzu ermuthigt, einmal durch ihre eigenen Anstrengungen in Umänderung, Verbesserung und beziehentlich Zusam menlegung ihrer Werke, dann aber in dem Vertrauen, eS werde auch die dermalige Ständeversammlung für die vater ländische Eisenindustrie ihre Verwendung bei Sr. Königli chen Majestät eintreten lassen, die gewiß an allerhöchster Stelle Gehör finden werde. Der eigentliche Gegenstand des Gesuchs ist dann fol gender: . Durch einen Repartitionsplan vom Jahre 1839 sei den Hammerwerken von ihren früheren Nepartktionsquanten an Kohlhölzern ein Abzug von 26 Procent gemacht werden. Auf Vorschlag einer zu einer anderweitigen Reparation niederge setzten Commission sei vom königlichen Finanzministerium mittelst Verordnung vom 13. August 1850 genehmigt wor den, daß zu den bisherigen Quanten der Eisenhüttenwerke wieder 10 Procent zugelegt und dabei ausdrücklich hervor-^ gehoben worden, wie hierdurch der frühere Abzug von26 Pro cent auf 16 Procent gemindert werden solle. Je schmerzlicher die Folgen des früheren Abzugs von 26 Procent empfunderr worden seien, um so annehmbarer würde den Werken diese Verwilligung von 10 Procent gewesen sein, wäre sie nicht am die Bedingung geknüpft gewesen, die betreffenden Werkbe sitzer sollten dieVerpflichtung übernehmen, für die zugelegten 10 Procent die gewöhnliche Brennholztaxe ohne Beanspru chung eines Rabatts zu bezahlen. Unter dieser Bedingung hätten die Werkbesitzer jene Zulage als eine ihren Werken nützliche anzunehmen sich außer Stande gesehen, hätten dies im Monat November 1850 gegen die betreffenden Behörden erklärt und um Zurücknahme jener Bedingung, also um Ueberlassung jener 10 Proccnt mit derselben Preisermäßi gung, wie ihre übrigen Hölzer, gebeten. Bevor sie auf dieses Gesuch Entscheidung erhalten hätten, sei der obenerwähnte ständische Antrag an die hohe Staatsregierung und das aller höchste Decret vom 7. April 1851 an die damals versammel ten Stände gelangt. Mittelst Verordnung vom 30. August 1851 aber sei den betreffenden Forstbehörden zu Bescheidung der Petenten eröffnet worden, daß das Finanzministerium beschlossen habe, den obererzgebirgischen und voigtländischen Eisenhüttenwerken, welchen bisher ein Erlaß an den Preisen der ihnen aus den Staatsforsten überlassenen Kohlhölzer ge währt worden sei, die zeither bis zum Forstjahr 1848/49 an dieselbe verabreichte Quantität.Kohlhölzer um die bisher von ihnen bezahlten Preise noch ferner auf 10 Jahre zu Theit werden zu lassen, daß es dagegen imHinblick auf dieFassung des erwähnten ständischen Antrages und des darauf ergange nen allerhöchsten Decrets fortwährend Bedenken trage, obi gen Erlaß auch auf den, den betheiligten Hammerwerken in der neuerlich aufgestellten Holzrepartition zugedachten Zu schlag von lOProcentihrerzeitherigenHolzperceptionsquantL zu erstrecken. Petenten beklagen im Interesse des Eisenhüttenbetriebes diese Bescheidung in ihrem abfälligen Lheile, schöpfen aber aus dem Umstande, daß bei derselben Seiten der hohen Be hörde nicht materielle Gründe, sondern lediglich ein aus der Fassung des betreffenden ständischen Antrages und darauf
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