567 sich daher damit beschäftigt, von dem Inhalte nähere Kennt- niß zu nehmen und dabei etwas zu erwähnen nicht gefunden. Es würde daher nur noch übrig bleiben, den Inhalt des Decrets jetzt nachträglich der Kammer mitzutheilen, und ich werde dies gegenwärtig im Namen der Deputation thun. Das allerhöchste Decret lautet: Se. Königliche Majestät haben aus der ständischen Schrift vom 9. dieses Monats ersehen, daß die getreuen Stände den ihnen in der Beisuge zu dem Decrete vom 18. December vorigen Jahres vorgelegten, auf das Caffen- wesen der Ständeversammlungen bezüglichen Bestimmungen mit einer Abänderung in dem Schlußsätze ihre Zustimmung ertheilt haben. Nachdem hieraufSe. Königliche Majestät die nur gedachte Abänderüng, wie solche in der ständischen Schrift angegeben ist, gleichfalls genehmigt haben, so lassen Aller- höchstdiefelben hiervon und daß sonach diesen Bestim mungen an der Stelle der im §. 161 der provisorisch an genommenen Landtagsordnung enthaltenen Vorschriften künftig nachzngehen ist, den getreuen Ständen andurch Er öffnung zugehen, indem sie denselben in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan verbleiben. Dresden, am 13. Februar 1852. Friedrich August. Richard Freiherr v. Friesen. Der Gegenstand ist also nun als gänzlich abgethan zu betrachten. Präsident v. Haase: Ich schließe die heutige Sitzung und ersuche Sie, morgen Vormittag 10 Uhr sich wieder hier einzufinden; wir werden uns mit dem Berichte unserer ersten Deputation über die mittelst allerhöchsten Decrets vom 10. December 1851 den Ständen vorgelegten Gesetzentwürfe, die Erwerbung und den Verlust des Unterthanenrechts be treffend, beschäftigen. Die Sitzung ist aufgehoben. Schluß der öffentlichen Sitzung gegen ^2 Uhr. Mit der Redaktion provisorisch beauftragt: Ed. Gottwald. — Druck von B. G° Teubner. Lehte Absendung zur Post: den 10. März 1852.