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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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Jahren des Bestehens unserer Verfaffungsurkunde glücklich gewesen. Wenn aber unser Glück so bestimmt allein auf die Verfassung begründet war, so sieht man gar nicht ab, woher die Ereignisse von 1848 und 1849 gekommen sind. Man muß also doch einen Grund davon eben auch in der Unzufrie denheit mit manchen Verhältnissen aus der Verfassungsur kunde suchen, und es ist uns bekannt, daß alle diejenigen Unan sässigen, welche von der Wahl zu der Ständeversammlung ausgeschlossen sind, gleichwohl Einsicht genug besitzen, den Werth dieses Rechtes zu erkennen, sowohl des activen als des passiven Wahlrechtes, nämlich des Rechtes, wählen und ge wählt werden zu können, daß diese alle mit der Verfassungs urkunde und mit Recht unzufrieden sind, daß sie unzufrieden damit sind, daß allein der Grundbesitz nur mit geringen Aus nahmen berechtigen soll zum Wählen und zu dem Gewählt werden, sie also Beschränkungen erleiden, welche nicht den Verhältnissen angemessen sind, wie sie namentlich in Sachsen bestehen. Es handelt sich nicht um eine Verfassung für ganz Deutschland, sondern für Sachsen allein; es ist daher auch gar nicht abzuwarten, wie es da und dort in einem andern Lande werden könnte, sondern es sind die individuellen Verhältnisse Sachsens lediglich zu berücksichtigen, und dies istin der Gesetz vorlage geschehen. Man hat viel auf die Beständigkeit der englischen Staatsverfaffung hingcwiesen. Wenn man nur auch Vergleichspunkte aufzuweisen hätte, es ist aber beinahe gar keiner mit England vorhanden, und das Besorgliche bei der Sache ist, daß die große Lobeserhebung, die von dem Glücke Englands gemacht wird, die allerdings in der Verfas sung ihren ältern Grund haben mag, daß diese Lobeserhebung nicht so allenthalben zu unterschreiben ist; denn der Chartis mus ist etwas sehrStörendes und wird es bleiben, und England wird ebenfalls seine Zeit haben, wo man dieser ausnehmenden Stabilität müde sein, wo eben Aehnliches zum Vorschein kom men wird, wie in Deutschland und in andern Staaten. Sie wiegen sich noch in der Hoffnung, es zu beseitigen, und ihr Reichthum, ihre große Macht mag wohl auslangen trotz der enormen Schuldenlast, jeneBestandigkeitnoch lange zu behal ten. Und wenn dort die Pairs, die Besitzenden und Reichen, ebenfalls auf eine Milderung der Bestimmungen in ihrer Verfassung dächten, so würden sie auf weit längere Zeit das nicht zu erwarten und zu befürchten haben, was ihnen doch einst bevorsteht. Was ein starres Festhalten an der Verfas sung herbeiführt oder für Folgen hat, das haben wir ja in neuerer Zeit gesehen, man darf nicht auf die Beispiele der ältern Zeit zurückgehen. Der Freistaat Venedig ist ein solches Beispiel. Diese aristocratische Republik ging wegen steten Festhaltens an der uralten Verfassung unter, und wie es dadurch in Frankreich geworden, das ist uns eben so bekannt. Ich behalte mir vor, wenn irgend noch Einwendungen gegen die Revision der Verfassung zum Vorschein kommen sollten, das Wort anderweit zu ergreifen, mit der Erklärung, daß ich ganz für den Antrag der Deputation stimme. Referent Vicepräfldent v. Criegern: Das Gutachten der Deputation hat zur Zeit keine Angriffe erfahren, und cs könnte daher ganz überflüssig" erscheinen, daß ich schon gegenwärtig, ums Wort bitte; ich finde mich aber dazu ver anlaßt, weil ich für zweckmäßiger finde, einige Bemerkungen in einzelnen Äußerungen der geehrten Redner, welche bis her .'gesprochen haben, zu widerlegen, und glaube, daßmir dies schwerer werden würde, wenn ich den Stoff zu sehr an wachsen ließe. Der Abg. v. d. Planitz hat sich in seiner Rede vorzüglich gegen eine Bemerkung auf Seite 465 im Bericht erklärt. In dieser Beziehung ist die Vertheidigung des De putationsberichts bereits vom Abg. Rittner übernommen worden, und ich habe dem nur wenig beizufügen. Denn der Bericht in seinem ganzen Zusammenhang muß deutlich zeigen, daß diej Deputation keineswegs den Wunsch, meh rere Bestimmungen und sogar die wesentlichsten Bestimmun gen unserer früheren Verfassung beibehalten zu sehen, als ein starres Festhalten an veralteten Formen bezeichnet hat. Es ist nicht nur in dem ersten Berichte vom 18. Januar, son dern auchin dem erstenTheile des heute vorliegendenBerichts wiederholt ausgesprochen worden, daß wir Alle lebhaft wün schen, es möge so viel als möglich an den Bestimmungen der Verfaffungsurkunde von 1831 festgehalten werden, es möch ten sich die Abänderungen der Verfassung nur auf solche Gegenstände beziehen, die theils wegen inzwischen eingetre tener Acndcrung?. der Gesetzgebung, theils mit Rücksicht auf die geänderten Zeitverhältnisse nicht mehr gut aufrecht erhal ten werden können. Uebrigens scheint es mir gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, näher darauf einzugehen, welche einzelne Bestimmungen der Verfassungsurkunde und des Wahlgesetzes von 1831 in diese Kategorie gerechnet werden können. Ich habe nur zu bemerken, daß nach der Ansicht der Deputation keineswegs irgend die Absicht dahin gegangen ist, im Allgemeinen der Verfassung von 1831 den Vorwurf, daß sie veraltet sei, zu machen; das zeigt der ganze Inhalt des Berichts in seinem Zusammenhänge. — Wenn hiernächst der Abg, Rittner unter den verschiedenen Gründen, welche er für die Revision der Verfassungsurkunde anführte, ein we sentliches Gewicht auch mit aufdie von mehreren Ritterguts besitzern auf dem Landtage von 1848 eingebrachte Petition gelegt hat, so kann ich ihm hinsichtlich dieser M'otivirung sei ner Ansicht nicht ganz beitreteni Ich selbst habe diese Petition damals mit unterschrieben. Ich kann die Versicherung ab geben, daß ich jedes Wort, was darin steht, noch gegenwär tig als meine feste Ueberzeugung betrachte, daß ich solche, wenn sie mir heute wieder zur Unterschrift vorgelegt würde, eben so bereitwillig vollziehen würde, wie ich es im Jahre 1848 gethan habe, denn ich für meinen Theil habe dabei blos meiner Ueberzeugung Folge geleistet. Der Drang der Ver hältnisse, Zwang oder Furcht irgend einer Art hat auf die politische Ueberzeugung, welche mich bei Unterzeichnung jener Petition leitete, keinen Einfluß gehabt. Ich bin über haupt nicht gewohnt, einen solchen Einfluß auf mich ein wirken zu lassen. Aber ich kann dem Abg. Rittner darin nicht
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