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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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ganzen Umsang des Königreichs, lauten auf den Namen des Inhabers und dürfen von demselben nicht Anderen über lassen werden. Die von dem Jagdberechtigten zum Treiben des Wildes und zum Tragen des Erlegten mitgenommenen Personen be dürfen keiner Jagdkarten. Der Bericht sagt zu §. 15: Dasselbe gilt zu tz. 15, doch ist daselbst im Einverständnisse mit dem Beschlüsse der ersten Kammer statt „Kalenderjahr" zu setzen: „auf ein Jahr vom 1. September bis 31. August," wogegen die Minorität mit der Ausstellung der Jagdkarten durch die Amtshauptleute nicht einverstanden ist. Der Minorität gehört auch hier der Abg. Heyn an, ob noch ein anderes Deputationsmitglied sich ihm «»schließt, weiß ich nicht. PräsidentV. Haase: Der Abg. Heyn will die Ansicht der Minorität der Deputation noch näher darlegen. Abg. Heyn: Ich kann in der That nicht einsehen, warum den Jagdpachtern eine solche Beschwerde auferlegt werden soll, die Jagdkarten jedesmal von der Amtshauptmannschaft zu entnehmen. Ich glaube in der That, daß die Ortspolizei- Hehörden dieses Geschäft auch wohl werden besorgen können. Es wäre in der That sehr beklagenswerth, wenn man den Ortspolizeibehörden nicht mehr so viel Vertrauen schenken könnte, daß sie eine solche Karte ausftellen könnten. Ich finde auch keinen Grund dafür, daß die Karten alle Jahre gewech selt werden sollen. Ich sollte doch wohl glauben, daß eine Karte für den Jagdpachter wenigstens auf die Zeit, so lange er das Jagdrevier erpachtet hat, ausgestellt werden könnte. Wenn der Jagdpachter dafür jedeSmal 2 Thaler, oder nach dem Vorschläge der ersten Kammer 3 Thaler bezahlen soll, so wird das nach einer Pachtzeit von sechs Jahren, wie sie jetzt als Regel angenommen wird, 12 resp. 18 Thaler betragen, und es wird sich aus dem Mittelstände kaum Jemand mehr entschließen können, unter solchen Verhältnissen eine Jagd zu pachten, und die Jagdnutzung der Gemeinden wird sich da durch auf Null reduciren. ReferentVicepräsident v. Cricgern: Zu Rechtfertigung der Ansicht derMajorität, daß die Ausstellung der Jagdkarten von den Amtshauptleuten zu geschehen haben möchte, mache ich vorzüglich darauf aufmerksam, daß sich dieselben nicht auf einen einzelnen gewissen Bezirk beziehen, sondern daß der Karteninhaber die Jagd im ganzen Lande, also auch auf an deren als von ihm selbst crpachteten Revieren, wenn er z. B. als Gast eingeladen ist oder sonst ein Recht dazu erlangt, aus- üb/u kann. Da sich diese Maaßrcgcl also nicht auf einzelne Ovte bezieht, so ist es auch nicht angemessen, sie in die Hände der Ortsobrigkeiten zu legen. Anlamgend hie Dauer der Gül tigkeit, so scheint es in der Natur der Sache zu liegen, daß jedes Jahr eine neue Karte gelöst werden muß, weil sich die Verhältnisse in den Personen sehr leicht ändern können.. Die vom Abg. Heyn angeregte Frage, ob man nicht den Jagd pachtern zu Gunsten eine Ausnahme gestatten sollte, hat aller dings etwas für sich. Es würde das aber schon wieder neue Distinctionen in das Gesetz bringen, denn der Jagdpachter würde allerdings nur für sein Revier von dieser Karte Ge brauch machen, sie aber auf kein anderes ausdehnen können. Es wird also doch zweckmäßig sein, die Regel nicht zu sehr durch Ausnahmen zu beschränken, denn es wird ohnehin das Jagdpachtgeld nur in den wildreichen Gegenden ein einiger- maaßen erhebliches Object sein, und da wird auch der Jagd pachter recht gut die 2 Thaler geben können. In den nicht wildreichen Gegenden aber wird daraus ohnehin eine große Einnahmequelle nicht entstehen, und dann ist es recht gut, wenn nicht viele Leute Veranlassung finden, die Jagd auszu üben, wo sie sich nur auf das Herumgehen auf den Revieren beschränkt, weil wenig zu schießen da ist. Abg. 0. Kuntzsch: Es läßt sich nicht verkennen, daß die Ansicht des Abg. Heyn etwas für sich hat, und ich hatte selbst die Absicht, einem derartigen Anträge beizutreten, da nament lich vorauszusehen ist, daß die Amtshauptleute sich immer erst wieder von den Ortsobrigkeiten Gutachten über die persön lichen Verhältnisse der Karten Verlangenden und über Dies oder Jenes werden einholen müssen; indeß laßt schon der Grund, welchen der Herr Referent anführte, daß nämlich die Karten nicht locale Geltung haben, sondern auf den ganzen Umfang des Königsreichs berechnet seien, die Ansicht der Ma jorität und der Regierung vollkommen gerechtfertigt er scheinen. Präsident0. Haase: Der Abg. v. d. Planitz hat sich zum Wort gemeldet. Abg. v. d. Planitz: Ich entsage nunmehr dem Wort. Abg. Heyn: Insofern sich diese Bestimmung blos auf solche Jagdkarten bezieht, vermittelst deren man auch auf einem andern Reviere die Jagd mit ausüben kann, werde ich mich auch mit der Ansicht der Majorität einverstanden erklä ren, mir aber bei Z. 17 darauf zurückzukommen Vorbehalten. Abg. v. Nostitz'Drzewi ecki: Die Staatsregierung hat sowohl im Gesetze als in den Motiven den Grundsatz an erkannt, daß eine Entschäoigung der früheren Jagdberechtig ten wohl am rechten Orte fei, indem sie Hat Bestimmungen treffen wollen, vermöge welcher ein Fonds für diese künftige Entschädigung gebildüt werden soll. Hierbei soll aber die Hälfte des Betrags ... Präsident v. Haase: Das gehört zu §. 17. Wünscht sonst noch Jemand über 15 zu sprechen ? Hat der Herr Re ferent etwas zu bemerken? Referent Vicepräfldent v. Cricgern: Nein.
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