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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863-11-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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Präsident von Friesen: Ich erwarte, -ob Jemand über diesen Punkt sich äußern will? — Der Herr Referent wollte noch etwas beifügen. , Referent Bürgermeister Müller: Ich will nur no ch beifügen, daß nicht blos irückstchtlich der Zeit oder Haft frist Verschiedenheit vorliegt, sonder» daß auch die Worte später in Betracht komme» können, welche im Punkte Z so tauten: „sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuld ner Befriediguugsmittel z» Gebote! stehen." — Es wird also spater, wenn dieser Punkt je in Sachse» in Kraft treten sollte, auch auf diese Worte Bedacht zu nehmen sein. Meines Wissens ist in der specialen Gesetzgebung dieser Punkt nicht mit Worten vorgeschrieben. Möglich wäre es, daß, derselbe als vielleicht sich von selbst verste hend in der Praxis angenommen würde, worüber ich mei nerseits Auskunft zu geben nicht im Stande bin. Das steht aber fest, daß wir keine Veranlassung haben, sofort fetzt eine specielle Veränderung in dieser Hinsicht vorzu nehmen. Königl. Commissar, Geh. Rath vr. Mar schner: In Bezug auf die letzt? Bemerkung habe ich nur zu er wähnen, daß es schon seither möglich war, von Neuem auf Wechselarrest anzutragen, wenn die Vermögensum stände des Schuldners sich verbessert hatten. Es wird auch bei der allgemeinen Proceßgesetzgebung dieser Punkt in Betracht kommen und insofern das erledigt werden, was vom Herrn Referenten andeutend geäußert worden ist. Präsident von Friesen: Von derDeputation wird Punkt K. zur Annahme empfohlen. Ich frage daher die Kammer: „ob sie Punkt annehmen will?" Einstimmig: Ja. Referent Bürgermeister Müller: Zu 3 der Vorlage. Art. 4 der allgemeinen deutschen Wechselordnung lautet: „Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Be zeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wech sel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Aus druck in der fremden Sprache, 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme, 3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten), 4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur fest gesetzt werden ' auf einen bestimmten Tag, auf Sicht (Vorzeigung, ü vista rc.) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage chev Ausstellung (nach Dato), auf eine Messe oder einen Markt (Meß- , oder Marktwechsel), si 5. die Unterschrift des Ausstellers (Tressanten) mit seinem Name» oder feiner Firma, 6. die Angahe des Ortes,, Monatstages und Jahres her Ausstellung, , 7. der Name der Person oder di? Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder Tressaten), 8. die Angabe des Ortes, wo die Zahlung ge schehen soll" u. s. w. Nach dem vorgelegten Entwürfe soll der Satz in Punkt 4 „die Zahlungszeit kann nur festgesetzt werden auf einen bestimmten Tag rc." künftig so lauten: „die Zahlungszeit kann für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und nur festgesetzt werden auf einen bestimmten Tag." Die größer gedruckten Worte sollen eingeschobe» und dadurch die verschiedenen Ansichten über die viel ven- tilirte Frage: sind Ratenwechsel gültig? vereinigt und die mehrfachen Zweifel hierüber beseitigt werden. Der Ratenwechsel weicht von der gewöhnlichen Wechselform dadurch ab, daß in demselben mehrere Ver falltage, an welchen die einzelnen Raten der Wechsel summe zahlbar werden, festgesetzt sind und daß in der Regel die cassatorische Clausel Leigefügt ist, d. h. die Bestimmung, daß Lei nicht pünktlicher Einhaltung der Ratenzahlung die späteren noch nicht verfallenen Raten sofort verfallen sollen. Nach der einen Ansicht ist die cassatorische Clausel für nicht geschrieben zu achten, nach der andern ist sie gültig, nach der dritten ist der ganze Wechsel ungültig. Die Commission der Nürnberger Conferenz hat in ihrem Berichte die letztere Ansicht für die richtige erklärt und zur Motivirung bemerkt, daß Lei der cassatorischen Clausel zwar für jede Ratenzahlung ein bestimmter Zahl tag festgesetzt, aber bei nicht erfolgender Zahlung einer der zunächst fälligen Rate in das Belieben des Wechsel inhabers, die später fällig werdende Rate früher zu, fordern, gestellt sei; daß es demnach an einer bestimm ten Zahlungszeit im Sinne der deutschen Wechselord nung fehle und daß die Festsetzung mehrerer Verfall tage dem Wesen des Wechsels als eines negoeiablen Papiers widerspreche, auch zu den größten ZnconveNien- zen, namentlich in Bezug auf den Regreß, führen würde. Die Lerichterstatteüde Commission hat daher, um .eine und dieselbe Zahlungszeit fürdengesammtenWechsel- betrag als wesentliches Erfordcrniß eines Wechsels außer Zweifel zu stellen, die obige Einschaltung vorgeschlagen. In der Conferenz selbst sind zwar auch Gründe für die gegentheilige Ansicht geltend gemacht worden, es wurde aber schließlich der Commisfionsantrag mit 13 gegen 1 Stimme angenommen. Die unterzeichnete Deputation hat sich Leitretend zu erklären, zumal der kaufmännische Gebrauch entschieden
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