Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Specielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Maaße. eingestellt, daß in einer solchen Zeit Pro- ceßsristen nicht ablaufen und Tagfahrten als aufgehoben betrachtet werden. §.555. Ist die Entscheidung eines Rechtsstreites von der Entscheidung eines anderen Rechtsstreites oder einer Ver- waltungssache abhängig, so stellt das Gericht im ersteren Falle auf Antrag einer oder der anderen Partei, im anderen Falle amtswegen das Verfahren in dem Rechts streite Lis dahin ein, wo der für denselben maßgebende Rechtsstreit oder die für denselben maßgebende Verwal tungssache zur Erledigung gelangt ist. §.556. Die Parteien können durch UeLereinkunft das Ver fahren in einem Rechtsstreite einstellen; geschieht dies nicht auf eine bestimmte Zeit, so kann jede Partei be liebig die Fortsetzung desselben beantragen. §.557. Zst ein eingestelltes Verfahren fortzusetzen, so sind statt der unterbrochenen Fristen neue Fristen zu be stimmen. §.558. Das Verfahren in einem Rechtsstreite ruht kraft d es Gesetzes von dem Tage an, 1. an welchem eine Partei die gerichtliche Handlungs fähigkeit rückfichtlich des Streitgegenstandes ver liert, vorbehältlich der Bestimmung in §. 357, 2. an welchem der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder sein Recht zur gesetzlichen Vertretung aufhort, ausgenommen wenn die Partei ungeachtet seines Wegfalles in gesetzmäßiger Weise vertreten bleibt oder die für die Sache erforderliche Hand lungsfähigkeit erlangt hat, 3. an welchem eine Partei stirbt. . Hatte eine verstorbene Partei einen Proceßbevoll- mächtigten, so ruht der Rechtsstreit erst von der Zeit an, zu welcher derselbe den Tod seines Auftraggebers bei Gericht anzeigt und den Stillstand beantragt. §. 559. Die Wiederaufnahme des Rechtsstreites von Seiten der Partei, zu deren Gunsten derselbe zum Ruhen kam, erfolgt dadurch, daß sie die Wiederaufnahme ausdrücklich erklärt oder durch Fortstellung des Verfahrens bewirkt. Rücksichtlich der Fristen gelten die Vorschriften des §. 5S7. §. 560. Unterläßt die Partei die Wiederaufnahme des Rechtsstreites, so kann die Gegenpartei dieselbe durch Stellung der geeigneten Anträge erwirken. Kam der Rechtsstreit durch den Tod einer Partei zum Ruhen, so sind, wenn der zur Erbschaft Berufene mit der Erklä rung über den Antritt derselben zögert, die Vorschriften der §§.2266, 2267 des bürgerlichen Gesetzbuches anzu wenden. §. 561. Gegeü den Singularrechtsnachfolger findet ein Ruhen "des Rechtsstreites nicht statt. Es bedarf der Wiederholung der an den Rechtsvorgänger erlassenen Ladung oder Verfügung nicht. Beide haften der Gegen partei für die von dem Rechtsvorgänger derselben zu er stattenden Proceßkosten als Gesammtschuldner. §. 562. Eine Entsagung auf den Rechtsstreit kann so lange widerrufen werden, als sie der Gegenpartei noch nicht vom Gerichte bekannt gemacht worden ist. §. 563. Der Kläger kann dem Rechtsstreite mit der Wir kung, daß ihm wegen desselben Gegenstandes und aus demselben Grunde von Neuem zu klagen freisteht, nur bis zum Schluffe der Verhandlung in der Tagfahrt über die Klage entsagen. Die Entsagung des Klägers auf den Rechtsstreit verpflichtet ihn zur Erstattung der der Gegenpartei durch den Rechtsstreit veranlaßten Kosten. §. 564. Die Entsagung des Beklagten auf den Rechtsstreit gilt als Unterwerfung unter den Klagantrag. Speeielle Motive« zu dem Entwürfe einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. ' (§§. 1 Lis 564.) .... ! - Zu Kapitel I. . An der Spitze der Proceßordnung war auszuspre chen, welche Rechtsstreite nach den Vorschriften derselben zu verhandeln sind. ' '' Bei Erlassung des Gesetzes Lorn 11. August 1855, die künftige Einrichtung oer Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, ist bereits die Umgestaltung des Proceßverfahrens in bürgerlichen Rechtsstreiten in Aussicht genommen gewesen. Eilte Ver änderung in der Organisation der Gerichte erster In stanz wird daher nicht nöthig. Auch die Gerichte der zweiten uud seitherigen dritten Instanz bestehen fort. Nur in dem' Geschäftskreise der Gerichte und in der Ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder