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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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meinen sein und daher auch dann, wenn dieses allgemeine Beaufsichtigungsrecht den Schulgemeinden selbst oder ihren Vertretern zufiele, im Schandauer Schulbezirke, zu welchem außer der Stadt Schandau noch der Ort Wendischfähre gehört, Und ich Königsteiner, zu welchem das Dors Hütten gehört, jedenfalls nicht der Stadtgemeinde allein, sondern immer nur der ganzen Schulgemeinde zustehen würde. (Wahrend der Vorlesung tritt der königl. Commissar v. Broizem ein.) Präsident Haberkorn: Wünscht Jemand über den ersten Theil des Berichts das Wort? Abg. Ziesler: So vollständig ich auch dem Gut achten der geehrten Deputation in Bezug auf den dritten Petitionspunkt, sowie^ den von. der Deputation für dieses Gutachten geltend gemachten Gründen beipflichten muß, so wenig vermag ich mich, dagegen mit den Argumenten einzuverstehen, aus welchen hie geehrte Deputation der Kammer anrathen zu müssen geglaubt hat, den ersten Pe- titionspunkt auf sich beruhen zu lassen. Ich muß vielmehr die Petition der Stadträthe zu Schandau und Königstein auch bezüglich dieses ersten Punktes für gerechtfertigt an sehen und ich. hätte gewünscht, daß die geehrte Deputation sich, dahin ausgesprochen hätte» ,daß auch dieser Petitions punkt der hohen Staatsregierung zur Berücksichtigung übergeben ,werden möchte. Was nämlich das Recht der Stadträthe zu Schandau und Königstein anlangt, die aus den Mitteln ihrer. Gemeinden neuzubegründenden Lehrer stellen selbst zu besetzen, so, muß ich zwar einräumen, daß der Anspruch, der. hierauf erhoben worden ist, dann ein unbegründeter, weil weder in den Gesetzen, noch im Rechte begründeter sein würde, wenn die Rathscollegien dieser Städte dieses Recht sich selbst vindiciren wollten; dagegen muß ich zugleich behaupten, daß dieser Anspruch dann und insoweit ein begründeter ist, wenn und insofern sie dieses Recht für ihre respectiven Schulgemeinden oder richtiger ge sagt, für ihre respectiven Schulvorstände in Anspruch neh men. Wenn die geehrte Deputation hiergegen auf Seite 365 geltend machen will, daß die Petenten den zur Begründung dieses Rechts erforderlichen Titel des Her kommens weder zu behaupten, noch zu beweisen vermocht hätten; wenn sie ferner auf die landständischen Verhand lungen über §. 44 des Elementarvolksschulengesetzes hin weist, demnächst behauptet, daß eine nur in Gemäßheit des Volksschulgesetzes geschehende Gründung und Ausstattung einer neuen Schullehrerstelle, weil sie nicht aus freier Ent schließung, aus bloser Liberalität, sondern nach Maaßgabe der Landesgesetze , erfolge, nicht als eine das Collaturrecht begründende Ausstattung angesehen werden dürfe und wenn sie endlich die Besetzung einer neuen Schullehrerstelle ge- wifsermaaßev als ein Nebenbefugniß des Kirchenpatronals bezeichnet, welches nach kirchenrechtlichen Grundsätzen in der Regel als ein untheilbares Recht auf die kirchlichen Anstalten in ihrem ganzen Umfange mit Inbegriff der aus der Kirche hervorgegangenen Schulen sich erstreckt, so muß ich aller» dings bekennen, daß alle diese vermeintlichen Argumente mich weit mehr überrascht, als überzeugt haben. Att' sich mag ich allerdings die Möglichkeit eines Herkommens, ver möge dessen eine von der Schulgemtinde verschiedene Per» son auch in Bezug auf alle neu zu creirenden Schulstellm dieser Gemeinde das Besetzungsrecht sich erworben haben könnte, nicht in Abrede stellen; allein, meine Herren, auf das Merbestimmteste muß ich bestreiten, daß ein solches Herkommen in den sächsischen Landen ohne die unerläß lichen Voraussetzungen jedes andern rechtsgültigen Her kommens oder Gewohnheitsrechtes und insbesondere ohne die.civilrechtlichen Requisiten einer Besetzung discontinuir- sicher Rechte denkbar sei. So lange also nicht wenigstens der Beweis juristisch geführt werden kann, daß das könig liche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in Schandau und Königstein alle und mindestens drei neu creirte und aus den Mitteln der dasigen Schulgemeinden! zu unterhaltende Schulstellcn innerhalb der gesetzlichen Vers jährungsfrist besetzt, den dasigen Gemeinden aber die selbst eigene Besetzung dieser Stellen untersagt hat, so lange muß ich an der Behauptung festhalten, daß das Verlängert des Ministeriums, auch alle in Schandau und Königstein: neu zu creirenden und aus den Mitteln der dasigen Schul-» gemeinden zu unterhaltenden Stellen zu besetzen, ein irr den Gesetzen und dem Rechte nicht begründetes sei; so lange muß ich behaupten, daß das Cultusministerium den Schulze-' Meinden SchandauundKönigstein dieErnennunz ihrer Schul lehrer für neu zu creirende Stellen nicht verwehren dürfe. Na mentlich muß ich aber die rechtliche Ueberzeugung aussprechen, daß auch bei der Ersitzung von Patronat- und Collaturrechten der in der Lehre von der Ersitzung eine so wichtige Rollo spielende Rechtsgrundsatz.' qusntum possessum, tantum prss- svriptum, nach welchem also der Umfang des durch Er-»' sitzung erworbenen Rechtes streng nach dem Umfange des während des Verjährungszeitraumes ausgeübten Besitzstan des zu beurtheilen ist, volle Anwendung leiden müsse. —, Es ist ferner auf §. 44 des Elementar-Volksschulgesetzes hingewiesen worden; dieser Paragraph läßt es nun aber: hinsichtlich des Ernennungs- und Besetzungsrechts einfach bei der bisherigen Verfassung bewenden und hat mithin an dem ganz natürlichen, sich von selbst verstehenden und der Rechtsidee vollkommen entsprechenden Grundsätze, daß das Collaturrecht, sofern dasselbe nicht durch besondere Rechtstitel von anderen Personen erworben worden ist. Dem zusteht, der für Ausstattung der Stelle sorgt und zu sorgen hat, nicht das Mindeste geändert. Bei den land ständischen Verhandlungen über 44 des bereits erwähn ten Volksschulgesetzes hat der damalige, gewiß heute noch im ganzen Lande in gutem Andenken stehende Vorstand des Cultusministeriums, vr. Müller, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es rechtlich feststehe, daß das Patronat-.
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