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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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recht unter Anderem dadurch erworben werde, daß Jemand eine Stelle dotirt und was aus jenen lündständischen Ver handlungen in den Deputationsbericht Seite 365 aufge- nomryen worden ist, dürfte weit mehr gegen, als für die Deputation beweisen. Dem von der Ersten Kammer da mals angenommenen Zusatze lag unverkennbar die Absicht zu Grunde, hinsichtlich ,neu zu begründender Schullehrer- stellen das Collaturrecht ausschließlich den Ortsobrigkeiten dop Schulgemeinden, also in Städten, in welchen, die Städte- urdnung Angeführt war, den StSdträthen zuzuweisey und Las Recht der Gemeinden selbst auf ein bloßes votam no^ Hgtivum zu beschranken. Har nuft damals die Regierung, Heren ursprüngliche Gesetzvorlage sich überhaupt nur auf bereits bestehende Schulstellen beziehen sollte, gegen Le.n von hex Ersten Kammer beschlossenen Zusatz, wie er schlüWch gefaßt, worden war, gar nicht weiter das Be denken geltend gemacht, daß durch Liesen Zusatz wohlerwor bene Collaturrechte, dritter, von den Schulgemeinden ver schiedener Personen beeinträchtigt werden könnten und ist Lieser Zusatz von der Zweiten Kammer offenbar nur aus dem Grunde, weil sie das Recht der Gemeinden selbst nicht noch mehr beschränken wollte, abgelehnt, im Uebrigen aber von dieser Zweiten Kammer, wie ja die Deputation selbst anerkennt, den Intentionen der Ersten Kammer bereitwillig entgegen, gekommen worden, so scheint, mir Nichts klprer, als daß Stände und Regierung schließlich in- der Absicht, Las den Schulgemeinden bei lediglich aus ihren Mitteln zu begründenden Lehrerstellen, ganz natürlicher und selbstver- stündlicher Weise zustehende Msetzungs.recht unangetastet zu lassen, einig gewesen sind; nimmermehr aber ihre Inten tion dahin gerichtet gewesen, sein kann, Len ganz eigenthüm- lichen und der Rechtsidee, schnurstracks, zuwiderlaufenden Grundsatz in die Gesetzgebung einzuführen, daß Jemandem blos aus dem, Grunde, weil er Has Patronat über eine oder mehrere öffentliche Lehrerstellen eines Ortes erworben habe, auch das Recht zur Besetzung aller übrigen, an dem näm lichen Orte in Zukunft neu zu begründenden Stellen zu- siehen müsse, ohne Unterschied, ob er diese Stellen dotir« oder nicht. Einem solchen Grundsätze, meine Herren, ver mag ich in alle Wege meine Anerkennung nicht zu zollen. Wo möglich noch weniger beweisend sind aber meines Erachtens die Deductionen der geehrten Deputation auf Seite 368. Denn ob Schulgemeinden ein« neue Lehrer stelle aus völlig freier Entschließung und Liberalität oder nur infolge der praceptiven Gesetzesvorschriften gründen Und dotiren, ist nach meiner Ucberzeugung für ihr ursprüng liches Recht, diese Stelle zu besetzen, ohne alle rechtliche Bedeutung, weil eben dieses Besetzungsrecht schon der zeit- herigen Verfassung, wie der Natur der Sache nach offenbar nur von der Lhatsache der Dotation, nicht aber von deren Beweggründen abhängig war und abhängig sein konnte. Die Verweisung endlich auf hinsichtlich des Pa tronates über Kirchendiener bestehende kirchenrechtliche Grund sätze kann ich, »mindestens in Ansehung solcher Lehrerstellen, deren JnhabÄ Mit dem Küchendienste Nichts zu schaffen hüben, am allerwenigsten als zutreffend anerkennen. Denn die Schulen, mögen sie immerhin in älterer Zelt großenthetls zunächst aus der Kirche hervorgegangen sein, sind in Sach sen schon längst und mindestens seit 100 Jahren überall zu Staatsinstituten geworden. Auf Lehrerstellen also, die ihre Entstehung nicht dem Drchtnstebbände, sondern ledig lich der staatlichen Gesetzgebung verdanken, hat meines Er achtens auch nur die letztere Ampepdung. zu lechen, und jwit Bestimmtheit muß.ich -der auf Seite 368 zu lesenden Behauptung widersprechen, daß alle Gesetze und Rechts- gründsätze, welche für die Küche gelten, auch für- die Rechts verhältnisse der Volksschulen und Schulgemeinden analoge Anwendung erleiden müßten. Daß übrigens das-Kirchen patronat mW in dem auf Seite-368 des Berichts behaup teten Sinne ein untheilbares sei,-lehrt die Erfahrung- lehrt die Lhatsache, daß in einem und-demselben Orte das Pa- tronatrecht über.die vebschiedenen; Kirchendienerstellen' nicht selten in verschiedenen.Händen, ist- daß abilr'namentlich das Patronat üben die Kikchrndienerflellen sehr oft' nicht in -denselben Händen ist, in denen sich das Patronat über die dafigen Schuldisnerstellen befindet. Die geehrti Deputation -hat auf Seite 366 :selbst anerkannt, daß das Recht der Schulgemeinden, die ausschließlich- Mt ihren Geldmitteln lzu. besoldenden Lehrerstellen -zü besetzen,^-ein natürliches:ünd jur-sprünglich-s sei; sie' hast -ausdrücklich- anLtkanntst Laß' K einer besonderen' Erwerbung- eines solchen Rechtes von Seiten-der Gemeinden gar nicht erst bedürfe. Es scheint mir daher mit diesem Anerkenntniß durchaus im Wider spruch zu sein, wen« die geehrtt Drputation gleichwohl auf iSeite 367 sagt, dass sich LasiCollaturrecht mehrerer Gemein den anfängüch- auf stillschweigende ConÄssion gegründet habe. Es scheint hiernach'fast, als'habe sich die Deputation den Inhaber der Staats- oder Kirchengewalt als den Inbegriff aller möglichen Rechte auch der Einzelnen- wie ganzer Ge meinden gedacht; als sei ihr die klare Vorstellung eines ursprünglichen natürlichen Rechtes einzelner Personen ganz abhanden gekommen. Daß., wie die geehrte -Deputation geltend macht, die höchstem kirchlichen Behörden bis in die neueste Zeit nicht geneigt gewesen sind, die Errichtung und Ausstattung neuer Schulstellen durch Schulgemeinden aus deren eigenen Mitteln als einen Rechtstitel zur Erwerbung des Collaturrechtes über diese neuen Stellen anzuerkcnnen- das -will ich recht gern glauben; allein als einen Grund gegen das Recht der Gemeinden kann ich diese Abneigung in keiner Weise anerkennen; denn daß sich in dem Bestreben der Behörden, ihre Gewalt und Herrschaft über die-Staüts- angehörigen auf jede Weise auszudehnen, gerade die kirchlichen von jeher ausgezeichnet und hervorgethan haben, das, meine Herren, habe ich schon in meinen Schuljahren zu begreifen begonnen, das lehrt die Weltgeschichte fast auf jedem ihrer Blätter. Ich werde daher genöthtgt sein, mich-gegen daß
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