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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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hat, scheint mir auch nach alledem, was dagegen bemerkt wurde, noch immer die richtige zu sein- Der Zusatz, welchen die Erste Kammer zu diesem Paragraphen' be schlossen hatte, war allerdingszunächst deshalb beantragt wor den, weil man es bei der bisherigen Verfassung, nach welcher den Ortsobrigkeiten bei der Anstellung von Kinderlehrern ein Besetzungsrecht zustand, bewenden lassen wollte; allein man hat bei diesem Zusatze auch noch auf den Fall Rück sicht genommen, daß noch andere Berechtigte vorhanden sein könnten und dieser andere Berechtigte ist eben im vor liegenden Falle das Ministerium des Cultus, welches das Besctzungsrecht an den Schulen zu Schandau und König stein von jeher ausgeübt hat. Es ist gewiß Niemand unter Ihnen, meine Herren, der im Herzen die natürlichen Rechtsgrundsatze, welche von dem Abg. Ziesler geltend ge macht worden sind, so sehr theilt, wie gerade ich; denn ich glaube, daß Niemand von Ihnen unter denselben un günstigen Verhältnissen lebt, unter denen ich in Bezug auf Kirchen- und Schulverhältnisse lebe; aber als Referent kann ich nicht meinem natürlichen Rechtsbewußtsein folgen, sondern ich habe mich lediglich an die bestehenden positiven Rechtsgrundsatze zu halten. Die Grundsätze aber, welche der Abg. Ziesler ausgesprochen hat, führen schlüßlich zur Negation des ganzen Kirchenrechtes; ich glaube kaum, daß ich nöthig habe, dies nachzuweisen; der Abg. Ziesler hat das in seiner Rede schon selbst zur Genüge gethan. Wenn er endlich bemerkte, der Grundsatz, welchen die Deputation aufgestellt hat, daß das Patronatrecht ein untheilbares sei, werde dadurch widerlegt, daß in einzelnen Städten ver schiedene Stellen von verschiedenen Patronen besetzt werden, so scheint mir das für den vorliegenden Fall gar Nichts zu beweisen. Es kommt allerdings, z. B. in Dresden der Fall vor- daß an einer Schule das Ministerium, an.einer anderen der Rath das Cvllaturrecht ausübl; allein der Fall ist mir nicht bekannt, daß Pas Ministerium an derselben Schule, an welcher der Rath das Cvllaturrecht. ausübt, einzelne Stellen besetze. Der Rath zu Dresden würde auch kaum sehr dankbar dafür sei, wenn das Ministerium die von dem Abg. Ziesler ausgesprochenen Grundsätze ihm gegen über anwenden wollte. Ich muß daher allenthalben bei dem von der Deputation vorgelegten Gutachten stehen bleiben und es der geehrten Kammer überlassen, ob sie dem Beschlüsse der Deputation beitreten will oder nicht. Abg. Rüger: Der Herr Referent bezog sich zur Widerlegung auf das Privatpatronat und die daraus re- sultirenden Schwierigkeiten; ich kann das aber nicht zu geben, ich habe vielmehr die Ueberzeugung, daß, wenn .das Cultusministerium in hochherziger Weise die Besetzung neu begründeter Schulstellen den Gemeinden überließe, die Privat patrone und Stadtrathe dem guten Beispiele folgen würden. Wir haben derartige Erfahrungen bei der Ab tretung der Gerichtsbarkeit gehabt, auch diese Gerechtsame, die doch eine materielle Bedeutung für die Rittergutsbesitzer hatte, wurde zahlreich an den Staat freiwillig abgegeben, weil man die Ueberzeugung gewonnen hatte, daß die Ab tretung der Gerichtsbarkeit an den Staat erfolgen müsse. Sollte daher das Ministerium in seinem Bereiche"die neuen Stellen zur Besetzung den Gemeinden überlassen, so hege ich die Hoffnung und Ueberzeugung, daß die Privatpatrone und unter diesen vorzugsweise die Stadträlhe auch gern auf dieses ihr Recht rücksichtlich der neu fundirten Stellen verzichten würden. König!. Commiffar vr. Hübel: Die geehrte Deputa tion sowohl, wie der Herr Abg. Ziesler haben sich damit beschäftigt, den Ursprung Her Collaturrechte über die Schulen zu erörtern; ich würde darauf Manches zu erwidern haben; da es aber hier nicht sowohl auf den Entstehungsgrund, als auf den Umfang des Collaturrechtes ankommt, so will ich das mir Stillschweigen übergehen. Der geehrte Abg. Ziesler hat nun zugestanden, daß das Cultusministerium vollkommen in seinem Rechte sei, wenn es das Collatur- recht über die älteren Schulstellen in Schandau in Anspruch nehme; daß es aber nach seinen Rechtsansichten eine be sondere Erwerbung durch Verjährung nachzuweisen hätte, um ein Recht zur Besetzung der erst in den letzten Jahren an der Schule in Schandau errichteten Schulstellcn zu behaupten. Wenn das Cultusministerium eine solche Ver jährung nachzuweisen hätte, so würde ihm Nichts leichter sein, als dieses; denn seit 300 Jahren hat die oberste Kirchenbchörde die Schulstellen in Schandau besetzt. Es waren zuletzt, vor der neuen Organisation, drei und da diese Stellen jedenfalls nicht alle drei vor 300 Jahren schon bestanden haben, sondern wenigstens zwei erst später hin zugekommen sind, so hätte die Schulbehörde eine Verjäh rung leicht zu beweisen,' indem die später hinzu^ekommenen Stellen von ihr ohne Widerspruch der Gemeinde stets besetzt worden sind. Aber das Recht des Ministeriums ist ganz ein fach aus dem Schulgesetz vom Jahre 1835 und zwar aus dessen Z. 44 abzuleiten. Nach dieser Bestimmung soll es hinsichtlich des Ernennungs- und Besctzungsrechtes bei Schulstellen bei der zeitherigen Verfassung verbleiben. Da mit ist nicht blos das Cvllaturrecht über die Schulstellen, welche damals schon bestanden, bestätigt, sondern überhaupt in Beziehung auf die Ernennung und Besetzung von Lehrerstellen die bisherige Verfassung. Dieser Verfassung nach besetzt aber der Collaturberechtigte über eine Schul anstalt nicht nur die älteren Stellen, sondern auch die neuen,- welche an derselben Anstalt errichtet wurden. Diesen Umfang des Collaturrechtes haben die Stände bestimmt ins Auge gefaßt, als das Gesetz von 1835 berathen wurde; denn da der be treffende Paragraph nach der Fassung des Gesetzentwurfes von der Besetzung der jetzt bestehenden Stellen han delte, so strichen die Stände die Worte „gegenwärtig be-
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