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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Grundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer Beziehung auf die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde und die Einrichtung des medicinischen Prüfungswesens.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Grundzüge der künftigen Medicinalorgcmisalion in besonderer Beziehung auf die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde und die Einrichtung des medicinischen Prüfungswesens. 1. Von dem durch Verordnung zu bestimmenden Zeit punkte an findet eine Ausbildung zur Ausübung der Heil kunde in der Eigenschaft als Arzt zweiter Classe (msäioinse praotious) oder bloser Wundarzt nicht mehr statt. Denjenigen, welche bis zu dem gedachten Zeitpunkte entweder auf der chirurgisch - medicinischen Academie oder, ohne beigebrachtes Maturitätszeugnis!, auf der Universität Leipzig für das medicinische Studium bereits inscribirt wor den sein sollten, bleibt jedoch gestattet, dasselbe auf der nämlichen Anstalt und, soviel die bei der chirurgisch-medici- nischen Academie Jnscribirten anlangt, nach erfolgter Auf hebung dieser Anstalt auf der Universität Leipzig fortzu setzen und zu vollenden, mit der Anwartschaft, künftig noch zur Prüfung als Arzt zweiter Classe oder Wundarzt in Gemäßheit der zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen zuge lassen zu werden. 2. Wer, ohne in der nur erwähnten Ausnahmebestimmung begriffen zu sein, von jetzt an die Berechtigung zur Aus übung der Heilkunde oder einzelner Zweige derselben erlan gen will, muß sich darüber ausweisen können, daß er nach bestandener Maturitätsprüfung dem Studium der Heil wissenschaft auf der Landesuniversität oder auf einer'aus wärtigen Universität obgelegen und den durch die vorge schriebenen Prüfungserforderniffe bedingten theoretischen und praktischen Unterrichtscursus ordnungsmäßig absolvirt habe. 3. Die, als notwendige Vorbedingung für die Zulassung zur selbständigen ärztlichen Praxis, über die Ergebnisse des akademischen Studiums abzulegenden Prüfungen sind, in Beziehung auf den Umfang und das Maß der an die wissenschaftliche und praktische Reife und Tüchtigkeit der zu Prüfenden zu stellenden Anforderungen für alle Candi- daten gleich. Sie erstrecken sich über alle Zweige der Heilkunde ohne Rücksicht darauf, welchem derselben der Candidat sich vor zugsweise zu widmen gedenkt. Es giebt daher inskünftige nur eine Classe von Aerz- ten mit gleicher Berechtigung und formell gleicher Befähi gung (vergl. jedoch Punkt 8, 9, 12). ' Die Erlangung der medicinischen Doktorwürde ist kein notwendiges Erforderniß der letzteren. 4. Bei den von der Universität Leipzig zu Doctoren kreis ten Aerzten ersetzen die, nach der statutarischen oder mit Genehmigung des Staats bei der medicinischen Facultät sonst bestehenden oder noch zu treffenden Einrichtung der Promotion vorangehenden theoretischen und praktischen Prü fungen (das sxamen pro baooslsurostu und das sxamea rixorosum nebst den zwischen beiden in der Mitte liegenden Prüfungen) die Stelle des unter Punkt 3 gedachten Be fähigungsnachweises. Das über die erlangte Promotion ausgesertigte Diplom legitimirt daher für sich allein zur Ausübung der ärztlichen Praxis in vollem Umfange (vergl. Punkt 8). 5. Alle übrigen Aerzte, d. h. die sowohl bei einer aus wärtigen Universität zu Doctoren promovirlen, wie die jenigen, welche, ohne zu promoviren, die ärztliche Praxis ausüben wollen, haben die unter 3 geordneten Prüfun en bei einer vom Staate mit Abhaltung derselben beauftragten Prüfungsbchörde abzulegen. Für jetzt und bis auf Weiteres vertritt die medicinische Facultät der Universität Leipzig und zwar allein, die Stelle dieser Prüfungsbehörde. Ueber den Erfolg der Prüfung wird im Falle iyres Bestehens auf Grund der Anzeige der Prüfungsbehörde eine Legitimationsurkunde — ärztliches Diplom — in der noch näher zu bestimmenden Form ausgefertigt. Die Aus händigung derselben, welche den Inhaber für die Ausübung der Heilkunde in vollem Umfange legitimirt, geschieht nach vorausgegangener Ableistung des ärztlichen Pflichteides durch die mit Abnahme des letzteren beauftragte Behörde (vergl. Punkt 8). 6. Die näheren Bestimmungen über die Gegenstände der verschiedenen, mit den Candidaten nach Punkt 3 und 5 abzuhaltenden Prüfungen, die Zeitfolge der letzteren und das dabei einzuhaltendc Verfahren, ferner über die zu er- theilenden Censuren, die Bedingungen der Wiederzulassung zur Prüfung oder zu einzelnen Prüfungsabschnitten bei ungenügendem Erfolge der erstmaligen Prüfung, endlich über die Prüfungsgebühren u. s. w., bleiben einem beson der», öffentlich bekannt zu machenden Regulative Vor behalten. Bei diesem sind die für das Prüfungswesen bei der medicinischen Facultät zu Leipzig dermalen bestehenden Nor men und Einrichtungen im Allgemeinen zu Grunde zu le gen und zwar dergestalt, daß die dadurch an die Candida- ten in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht zu stellen-
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