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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Generalinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 bewilligte Unterstützung aus der Staatscasse und deren Vertheilung unter die Calamitofen betreffend.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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4175 rücksichtigungsfähig angesehen und einer von den drei ersten Classen zugewiesen worden sind, unberücksichtigt zu lassen, — welchenfalls die betreffende Stelle in Columne 11 offen zu bleiben hat, — oder aber Calamitose, die nach der An sicht des Ministeriums in die IV. Claffe zu verweisen sind, mit zu berücksichtigen. Das Letztere gilt auch von denjenigen Calamitosen, deren Gesammtschaden den Betrag von 20 Lhalern nicht erreicht, so daß die Conferenz derartige Calamitose in Fällen ganz besonderer Bedrängniß derselben oder aber ihrer rela tiv größeren Bedürftigkeit im Vergleich zu den über 20 Tha- ler Beschädigten und Mitberücksichtigten mit zu berück sichtigen nicht behindert ist. In beiden nurerwähnten Fällen, in welchen übrigens die betreffenden Stellen der Columnen 5,9 und 10 unaus gefüllt zu lassen, die übrigen Columnen aber auszufüllen sind, ist aber unbedingt darauf zu sehen, daß durch die Mitberücksichtigung von, in der Columne 5 nicht aufge führten Calamitosen die Gesammtsumme der Columne 10 s nicht überschritten werde, sondern jene Mitberücksichtigung stets innerhalb dieser Gesammtsumme erfolge. Derartige, außerordentlicher Weise mit berücksichtigte Calamitose sind unter fortlaufender rother Nummer erst in der Conferenz selbst nach Denjenigen in das Verzeichniß einzutragen, welche nach Nr. 9 in das letztere einzuschreiben gewesen sind. Sollte die Conferenz bei einzelnen Calamitosen zu der Ansicht gelangen, daß der in der Regel als Maximalsatz anzusehende Procentsatz von 60 Procent des gewürderten Schadens unzulänglich sei oder doch eine Ueberschreitung desselben wünschenswert!) erscheine, so wird sich dieselbe hierzu unter der Voraussetzung ebenfalls für ermächtigt zu halten haben, daß dadurch nicht zugleich auch eine Ueber schreitung des Gesammtbetrages der Columne 10s herbei geführt wird. Die eigentliche Vertheilung ist daher in das ganz unabhängige, pflichtmäßige Ermessen der in ihren Lheil- nehmern mir den einschlagenden Verhältnissen am besten bekannten Conferenz gelegt. Reclamationen gegen ihre de finitive Entschließung werden nicht zu beachten sein. Zn allen Fällen aber, in welchen die Conferenz zu. einer Einigung der Ansichten nicht gelangen kann, entscheidet der Vorsitzende Amtshauptmann, bei dessen Ausspruche cs sodann zu bewenden hat. 11. Nach erfolgtem Schluffe der Conferenz ist das Ver zeichniß (Nr. 9 und 10) von Allen, welche an der Bera- thung Lheil genommen haben, zu vollziehen und nach gehörig erfolgter Aufrechnung der einzelnen Columnen, de ren Beträge dem Vorstehenden nach in den Columnen 10 s und 11 übereinstimmen müssen, brovi manu an das Mini sterium des Innern einzusenden, worauf das letztere die Beträge der Columne 10 s zur Auszahlung an die betref fende Unterbehörde bei seiner Cassenverwaltung anweisen wird. 12. Nach erfolgter Erhebung der am Schlüsse Nr. 11 ge dachten Zahlung hat Seiten der Unterbehörden die unge säumte Auszahlung der in Columne 11 ausgeworfenen Unterstützungsbeträge an die einzelnen Calamitosen zu er folgen. Dabei ist den Letztem die Wiederherstellung dessen, wegen dessen Beschädigung sie unterstützt worden, nur dann zur Bedingung und von der Erfüllung dieser Bedingung die Auszahlung des auf sie ausgeworfenen Unterstützungs betrages abhängig zu machen, wenn die Wiederherstellung in irgend einer Beziehung durch das öffentliche Interesse geboten erscheint, was zu ermessen im concreten Falle der I Behörde überlassen bleibt. Redakteur H. Meinhold, Secretär un König!. Ministerium des Innern. — Druck von V.G. Teubner in Dresden. Letzte Absendung zur Post: am 25. August 1861.
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