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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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daß man von Demjenigen, der durch Bevollmächtigte er schiene, annehmen zu können berechtigt sei, daß eine gewisse Abneigung zum Vergleiche bei ihm vorherrschen dürfe, so denke ich, scheint das zu viel behauptet zu sein. Auch an dere Fälle sind denkbar, wo Jemand durch Bevollmächtigte erscheint, sei es Abwesenheit vom Orte, sei es Krankheit, sei es weitere Entfernung des Wohnortes vom Gerichtsamte oder sei es endlich ein Familienereigniß. Kurz eine Menge Gründe lassen sich denken, aus denen Jemand durch einen Bevollmächtigten erscheint mit dem besten Willen, einen Vergleich zu erzielen. Wenn er diesen Willen hat, wird er gewiß seinen Bevollmächtigten so instruiren, daß ein derar tiger Vergleich zu Stande kommt. Ganz abgesehen von diesen Möglichkeiten giebt es ja auch, wie die tägliche Er fahrung lehrt, eine Menge Menschen, die recht gern sich vergleichen, wenn sie eben gerade durch einen Bevollmäch tigten agiren können; die aber sehr ungern vor Gericht per sönlich erscheinen und sich in eine weitere Verhandlung ein lassen, sehr häufig von der oft falschen Ansicht ausgehend, daß sie selbst nicht so qualisicirt seien, sich in Verhandlun gen cinzulassen. Wenn ferner der geehrte Herr Abg. v. König darauf hingedeutet hat, daß das Gesetz weiter eine große Belästigung der betreffenden Parteien mit sich bringen werde, weil Diejenigen, die nun durch Bevollmäch'- tigte erschienen, die Kosten zu bezahlen haben würden, so gestatte ich mir darauf zu bemerken, daß auch die Möglich keit geboten ist, daß Jemand durch einen Bevollmächtigten erscheint, der nicht bezahlt wird. Es braucht nicht stets ein Rechtskundiger zu sein, der Jemanden bei solchen Vergleichen vertritt. Und dann, wenn Jemand sich durch einen Rechts beistand vertreten laßt, obwohl er hatte selbst erscheinen können, so ist dies seine Sache; er mag dann auch in die Kasche greifen und bezahlen, da man wohl annehmen darf, daß er die erhöhten Kosten für einen Vertheidiger nicht zu scheuen braucht. Wenn ferner mehrfach das Bedenken hcrvorgehoben worden ist, daß der Zwang selbst bei diesen Vergleichsversuchen möglicherweise die Intention der Er schienenen in hohem Grade beeinträchtigen könne, so bemerke ich, was übrigens bereits schon von dem Herrn Referenten und mehreren geehrten Abgeordneten hervorgehoben worden ist, daß eben nicht von einem Zwange zu einem Vergleiche die Rede ist, sondern von einem Zwange zum Erscheinen. Derartige Zwangsverbindlichkeiten kennen aber die Gesetze eine Menge und wenn das vorliegende Gesetz einmal, wie es bereits berathen worden ist, in die Wirklichkeit übergehen soll- so dürfte auch dieser Zwang wohl erträglich sein, vor ausgesetzt, daß der Zweck erreicht wird. Endlich gestalte ich mir auf die Bemnkung des vr. Arnest, daß allerdings im Sinne des Gesetzes auch der Beklagte als Jmpetrat auftrcten könne, zu erwähnen, daß infolge der weiteren Fassung der in §. 1 enthaltenen Bestimmung jedenfalls anzunehmcn und von der Staatsregierung auch so beab sichtigt worden ist, daß auch der Beklagte das Recht haben soll, mit seinen Anträgen auf Vergleichsversuche hervorzu treten. Die Bedenklichkeiten, die von Seiten des geehrten Herrn vr. Arnest ausgesprochen und welche auch bei der ersten Berathung, wenn ich nicht irre, von dem Abg. Dörstling des Weiteren auseinander gesetzt worden sind, will ich nicht als ganz unberechtigt hinstellen. Allein da nun eben jetzt die Zulassung der Bevollmächtigten und Ad- vocaten ausgesprochen und von beiden Kammern angenom men worden ist, so werden diese Bedenklichkeiten nicht mehr von der großen Tragweite sein, um aus diesem Grunde die Zwangsverbindlichkeit abzulehnen. Das war es, was ich Seitens der Regierung noch zu bemerken hatte- Abg. Dörstling: Meine Herren, bei der ersten Be rathung habe ich bereits erwähnt, daß Derjenige, welcher sich in Lebensverhältniffen befindet, die ihn in vielfache geschäftliche Berührung bringen, es als große Härte erkennen muß, daß man überhaupt genöthigt ist, so häufig persönlich bei Gericht und vor Behörden zu erscheinen. Ganz natür lich kann es mir nicht einfallen, das anders zu ver langen. Ich muß zugeben, daß auf eine andere Weise sehr Vieles gar nicht gelöst werden, daß man ohne diesen Zwang gar nicht verwalten könnte. Allein, wo diese häufig störende Verbindlichkeit bereits nach so vielen Rich tungen vorhanden ist, muß ich ganz aufrichtig gestehen, kann ich für Nichts stimmen, was die Verbindlichkeit, per sönlich vor Gericht zu erscheinen, noch weiter ausdehnt. Daß man nach dem neuen Vorschlag einen Bevollmächtigten ernennen kann, das ist allerdings eine Erleichterung der Sacke; allein die Legitimation des Bevollmächtigten, die das Ge richt verlangen muß, ist eine bedeutende Schwierigkeit und ich möchte fast annehmen, daß Derjenige, welcher einen Bevollmächtigten beauftragen will, dieserhalb zugleich mit ins Gericht gehen müsse, wo der letztere agiren soll. Auf andere Weise dürfte nach zeitherigem Gerichtsgebrauch die Vollmacht kaum auszustcllen sein. Ich bin durch Alles, was ich gehört habe, nicht dazu gekommen, es als zweck mäßig zu erkennen, daß man in ähnlichen Angelegenheiten überhaupt gezwungen wird, zu erscheinen und ich muß mich dem anschlicßen, was der Herr Abg. v. König im Anfänge der Debatte erwähnte. Man wird von diesem Gesetze, wird die Zwangsbestimmung angewendet, keinen guten Erfolg haben, im Gegentheile glaube ich, daß es vielseitige Veranlassung zu bodenloser Chicane sein wird. Mancher gute Nachbar wird gerade Demjenigen, von welchem er weiß, daß er ans keinen Vergleich eingehen will, das Vergnügen machen, ihn 2 bis 3 Stunden mit nach dem Gerichtsamte laufen zu lassen und in vielen Fällen wird die Vereinigung noch schwieriger werden, wie ohne die neuen Bestimmungen. Das Gesetz war ganz gut, wie es die Negierung vorgeschlagen hat, durch die Zusätze ist es meiner Ansicht nach nicht besser geworden. Abg. Zi es le r: Ich trage auf Schluß der Debatte an
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