Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
leicht vorliegen, nach denen es nicht wünschenswerth erscheint, das Heimathrecht dem Betreffenden angedeihen zu lassen, — möglicherweise den Buchstaben des Gesetzes gebrauchen kann, um Zwecke zu erreichen, die mit der Sache Nichts gemein haben. Also würde ich, um dem vorzubeugen, die Fort setzung des Gewerbebetriebs nicht zur Bedingung gemacht zu sehen wünschen, sondern nach dem Cichorius'schen An träge blos den Aufenthalt. Referent v. König: Da die von dem geehrten Abg. Göhler geäußerten Bedenken möglicherweise von größerem Einfluß auf die Stimmung der Kammer über diese Ange legenheit und auf die schließliche Entscheidung sein könnten, .so erlaube ich .Mir in dieser Beziehung sofort meine Ansicht auszusprechen, mich anschließend an das, was von dem Ähg. v. Erregern erwähnt worden ist. Allerdings wird der Ausdruck „ohne Unterbrechung das Gewerbe fortsetzen", wenn der Gesetzentwurf in der ursprünglichen Fassung an genommen wird, in einzelnen Fällen zu Zweifeln Veran- lassuttg geben, allein durch eine angemessene und sachge mäße Interpretation wird denn doch über diese Zweifel Hinwegzukommen sein. Die Worte „ohne Unterbrechung" werden mit Rücksicht auf die jedesmaligen Verhältnisse zu interpretiren sein; es wird z. B. nicht verlangt werden können bei gewissen Gewerben, die eine Unterbrechung während der Winterszeit fach- und naturgemäß erleiden, daß z. B. ein Maurer sein Gewerbe nun auch Tag für Lag ausübe. Ebenso wird Derjenige, glaube ich, dafür angesehen rverden müssen , das Gewerbe ohne Unterbrechung fortgesetzt zu haben, welcher nur eben, so oft sich ihm Ge legenheit dazu darbietet, sein Gewerbe ausübt und so oft es ihm seine sonstigen Verhältnisse oder ein anderes Ge werbe, welches er noch daneben betreibt, gestatten. Wer also in diesem Falle das Gewerbe fort ausübt, so oft er kann und so oft sich ihm Gelegenheit darbietet, wird da für angesehen werden, es ohne Unterbrechung betrieben zu haben. Es läßt sich also doch hoffen und erwarten, daß man über diese Schwierigkeit Hinwegkommen und daß sich in dieser Beziehung eine gewisse feststehende Praxis, wie in ähnlichen Fällen, bei den Verwaltungssachen bilden werde. Sehr sachgemäß zu Entscheidung solcher Streitig keiten und dafür, daß sie weniger oft vorkommen, wird der Schlußsatz in §. 2 wirken, daß nämlich die Vermu- thung streite für die Fortsetzung und daß daher für die gegentheilige Behauptung der Gegenbeweis geführt werden muß. In dieser Beziehung machte der Abg. Göhler noch eine andere Schwierigkeit geltend, nämlich die, welche An forderungen an einen solchen Gegenbeweis gestellt würden, ob Notizen, welche die Gemeinden zu diesem Behufe sich machten, ausreichend wären. Solche Notizen werden nach meinem Dafürhalten allerdings in dem Falle, wo sich die Gemeinde den Gegenbeweis sichern will, zu machen sein. Die Notizen dürften aber an und für sich als Nieder schriften und Aussagen des einen Theils nicht unbedingte Beweiskraft haben. Allein infolge der Notizen werden sich leicht noch die nöthigett Beweismittel finden lassen. Die Notizen wcrdim dazu ausreichen, vorkorttmenden Falls Zeugen zu erlangen und herbeizuschaffen für das Factum, auf welches es ankommt. So, glaube ich, kommt matt auch über diese Schwierigkeiten hinweg, wobei ich übrigens gar nicht verkennen will, daß den betreffenden Niederschrif ten der Gemeinderäthe oder Ortsgerichtspersonen nach Be finden auch an sich schon ein Gewicht beizulcgen sein wird. Nach alledem möchte ich g'lauben, daß diese Schwierigkeiten doch nicht von zu erheblicher Art waren, obwohl ich es für zweckmäßig und angemessen halte, daß sie besprochen wer den, um sich darüber zu verständigen. Abg. Georgi: Es ist allerdings nicht ganz leicht, sich für die eine oder andere Ansicht zu entscheiden, da, wie mir scheint, jede Manches für sich hat. Während nicht zu ver kennen ist, daß, wenn der Antrag des Abg. Cichorius an genommen" wird, dann allerdings die betreffende Bestim mung zu zeitweiligen Mißbräuchen benutzt werden könnte, ist es andererseits auch sicher, daß in Bezug auf die Worte: „ohne Unterbrechung ein Gewerbe fortsetzen", vielfache Strei tigkeiten entstehen werden, die durch die Natur der Ver hältnisse bedingt werden. Unterbrechungen des Gewerbe betriebs können sehr oft vorfallen, ganz ohne die eigent liche Absicht des Gewerbtreibenden durch äußere Umstände Upd man könnte wohl besorgen, daß davon Gebrauch ge macht würde, um Ansprüche auf Heimathberechtigung zu bestreiten. Ich finde einett großen Unterschied zwischen un terbrochener Fortsetzung dos Gewerbes und Aufgabe des Gewerbes und ich glaube, die betreffende Stelle würde für die Interpretation wesentlich gewinnen, wenn die Worte „ohne Unterbrechung" ganz herauskämen, sowie infolge dessen im vierten Absätze das Wort „stetig". Dann sieht man doch klar, daß nicht jede Unterbrechung sofort Beach tung finden solle, sondern daß die Aufgabe des Gewer bes in Frage kommt. Ich möchte diesen Antrag der Be achtung empfehlen und den Herrn Präsidenten bitten, eine eine besondere Frage darauf zu stellen. Ich glaube, ich beabsichtige, würde dadurch erreicht. Präsident Haberkorn: Es wird dem entsprochen werden. Abg. Martini: Ich muß mich, so sehr ich auch die Motivirung des ßAbg. Cichorius anerkenne, doch gegen dessen Antrags erklären. Denn die Worte „sich in einer Gemeinde aufhalten", werden zu eben solchen Differenzen führen, wie die angefochtene ununterbrochene Fortsetzung eines Gewerbebetriebes. Im Allgemeinen theile ich die von dem Herrn Vorredner ausgesprochenen Ansichten. Allein ich glaube man wird am einfachsten denselben Zweck durch eine kleine ! redactionelle Veränderung des letzten und vorletzten Satzes
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder