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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Bericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Königreiche Sachsen bestellten Deputation der Zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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nner eigenen, von dem Ministerium des CuItU.s übstt!- sonvbrton Behörde zu übertragen sein wüchse. Dagegkst hat Vie Erste Kammer sich weder Viesen Ansichten der Zweiten Kammer, noch auch dem tz. 8 des NntgetWldeN Plattes überhaupt anschließen können, weil sie eslsidestk-' lich findet, die Ccmsistorialverfassung in ihren 'Haupt- gruNdzügen abzuschaffen. Wenn nun uttterm 26. April 1834 der Zweiten KamrNer ein allerhöchstes Dekret, die'Organisation dvr evangelisch-lutherisch ckibch-i lichcn Mittelbehörden betreffend, ' > zugegangen, solches auch von ihr bereits bcrathen wor-i den ist, so bittet die. Ständeversammlung um Erlaub-i niß, ihre Ansichten über §. 8 des Planes und über die Verfassung der evangelisch-lutherischen Consistorien über? Haupt erst künftig in der auf vorerwähntes De.cret abzu fassenden Schrift aussprechen zu dürfen und wünsche zur Zeit nur, daß bis, zu einer desfallsigeu Vereinigung die Consistorien fortbestehen und mit Ausnahme der be reits hei anderer Gelegenheit beschlossenen Abänderungen ihres Wirkungskreises ganz in ihrer bisherigen Stellung verbleiben möchten. Wenn dieselbe aber auch eben so sehr wünscht, daß hierdurch die Errichtung der Kreisdi- rectionen nicht aufgehalten werden möge, so erlaubt sie sich den ehrerbietigen Antrag: daß cs der Staatsregierung gefallen wolle, hierzu jenes Vorbehalts ungeachtet und nur mir einstweiliger Aussetzung der aus §. 8 des Plans hervorgchendcn Maaßregeln schon jetzt -zu ver- fchreiten. Ulster dem 26. April 1834 War auch an die Zweite Kammer ein Decret, die Organisation der evangelisch-luthe risch kirchlichen Mittelbehörden betreffend, Landtagsacten 1833/34, erste Abrheilung, 3. Band, Seite 533 stg-, eingegangcn, wornach als kirchliche Mittelbchörden I. die Kreisdircctionen durch die in ihrer Mitte be stehende Kirchen- und Schuldeputation, bestehend aus dem Kreisdirector, einem weltlichen und einem geistlichen Rathe, II. das Landesconsistorium, bestehend aus einem weltlichen Direktor, vier ordentlichen Rathen, drei Mitgliedern des Dresdner Hof- oder Stadt ministeriums, zwei außerordentlichen Beisitzern, , einem Mitglieds der Leipziger theologischen .Fa kultät und einem Geistlichen von ausgezeichneter Qualifikation aus einem anderen Theile des Landes (sämmtlich gewählt von den in Lvanxellois beauftragten Ministern), gelten sollten. Das Landesconsistorium sollte eine doppelte Wirksam keit, l) eine selbständige, entscheidende und (den Kreisdircc tionen gegenüber) ausschließende und 2) eine blos berathende und zwar sei l als Prüfungsbehörde, als Ordinationsde- hörde und als Aufsichtsbehörde über die Eättvidaten des Predigtamts im ganzen Lande, haben; all 2: die'berathende Wirksamkeit sich aber auf Instanz des Cultusministerissms, auf allgemeine Angelegenheiten der Kirche oder auf beson dere örtliche erstrecken, auch dasselbe auf bemerkte Gebrechen oder wünschensröMhe Verbesserungen im innern 'kirchliclM Leben aufMer'kiaür machen und wegen Abstellung 8(r ersterbt öder Ausführung 'der letzter« Vorschläge thltn kösiNön. Oie. Kreisdirectioncn sollten in .allen äußern Ängele- genheiten, sowie überhaupt in allen Stücken,, soweit nicht das -Landesconsistorium Befugnisse erhalten, in die Coyipe-? tenz der Consistorien eintreten. , Hn den Motiven zu diesem Decre.se wird hervorgeho- tzen, daß, gehe man auf den hlstönschen Ursprung der 'Consistorien zurück, man finde, Paß sie für die Bedürfnisse der damaligen Zeit zunächst und hauptsächlich für die Aus übung der geistlichen Gerichtsbarkeit gattz angemessen ein gerichtet gewesen, aber keineswegs aus einer, höhebn , theo retisch geprüften und für alle Zeiten -gültigen Ansicht von Kirche und kirchlicher Verfassung hervorgegangen seien. Zur Zeit der Kibchöttverbefferung wären die Lehrest des allgemeinen Staats- und Kirchenrechts noch in ihrer Kindheit gewesen. Man habe zwar Vieles, was mehr der weltlichen Macht anzugehörcn geschienen, von den Be fugnissen der Episcopalgewalt ausgeschieden und es der weltlichen Macht wieder zugetheilt, aber für das, was der Kirche verblieb, habe man. keinen anderen Maaßstab als den gewöhnten, stbch welchem alle Kibchengeivalt, ohne Un terschied der Gegenstände, in der Person des Bischofs sich vereinigt, gehabt. Es sei nun natürlich die Frage ent standen: - wie man die-Stelle des Bischofs ersetzen wolle? DeNn Män' habe gefühlt, daß öhne die Aufsicht einer hierzu geordneten höheren Obrigkeit die kirchliche Ordnüng ebensowenig Nach, als vor der RefönUation besteheuKönne. Darum seien die Consistorien zuerst Won dem ChurfürsteN Johann Friedrich dem Großmüchigen zu Altenburg, 1542, und später vom Churfürsten Moritz zu Leipzig und Mei ßen, 1543 und 1515, gegründet worden. - Seitdem seien fast 300 Jahre verstossen und es würde ein Fall ohne Beispiel sein, wenn man glauben wollte, daß nach Verlauf eines so' langen Zeitraums in dieser Be ziehung allein eine Verbesserung nicht möglich sei, während die Fortschritte der kncnschlichen Erkenntniß und Cültur in allen andern öffentlichen Einrichtungen Veränderungen nicht allein statthaft, sondern sogar nölhig gemacht hätten. Vergl. Landt.-Acten Seite 543. Die Zweite Kammer erklärte sich im Allgemeinen sirst dem Gesetzentwurf einverstanden, die Erste Deputation 'der Ersten Kammer theilte sich aber wiederum in eine Majöt!- tät Und eine Minorität. Erstere beantragte: Ablehnung des Gesetzes Und da'für 'folgende' Einrichtung: 1) Es wird bin C e n tra lcv n sisto riu'm für die Kreis la nde errichtet, dem die inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche und sämmiliche bisherige Consiftorialgeschäfte, mit Ausnahme der Censnrangelegenheit und der im. Plane wö gen der Kreisdircctivnen §. 8 unter ßa, b, o aufgeführken Siiftungssachen als Mittclbchörde unter -dem CullusMini- stekium anvcrtraut werden. . - 2) Die "geistlichen Mitglieder des Cöttsistbririm's' Er den von den in kvanSeliois'beauftragten Staatsmittisiern ernannt und haben keine weitere Anstellung. 3) Das Consistorium hat das Vorschlügsrecht zu allen 'Stellen'königlichen Patronats Und Ken SÜPerintenden'terr-- > (Dedan ) Stellen'in den Erblanden.
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