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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Bericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Königreiche Sachsen bestellten Deputation der Zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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setzvorlage zu'entsprechen- so halten- wir zu deren Bera- >thung Uns allerdings für coMpetent, sind auch damit einverstanden -^ daß der mehrerwähnte OesetzentwNf 'zu künftiger Berathüng in den Kammern' selbst durchs be sondere ständische Deputationen der' einzelntti 'WNimerw -in der Zwischenzeit-vom Schlüsse-M tzegenniärtigen bis zum Beginn des nächsten ordentlichen Ländtägs geprüft And-begutachtet werde. - - -- - -i'Bis züm''letztest ordentlichen'Landtage kant H jedoch zü keinrr gesetzlichen Vorlatzc) erst aus diesem churve roieder eine Zwischendeputätivm bestellt -und dieser dm 15. August L>»' I. der Entürstrs wirklich vorgelegt. '.Dieser Entwurf..selbst^ zerfällt in dref Capitel, von -«selchey.. P,a8.,^.is b^pon der evangelischMtherischen Kirche'.des..Konigxerchs Sachsen im Allgemeinen, das U. (HZ. 7 'bis 71) von den Kirchengemeinden und das III. (HZ. 7? bis 87) vom Kirchenregiment handelt. . - Das II. Capitel handelt speciell - > von dem Bestände der Kirchengemeinden, den Rech ten und Pflichten der Mitglieder (§H. 7 bis 16); 8. vom .geistlichen Amte.(HH.- 1.7- bis 19); - -. « s). von der Vertretung der, Kirchengemeinden (HZ. 20 ' bis, 50) Mrch ' , I. einen Kikchenvorstand, bestehend aus dem Pfakrer 'Und 3 bis 12 weltlichen Mitgliedern der Gemeinde unter dem Vorsitz des Pfarrers und unter Theil- nahme des Kirchenpatrons, auch kann das Consistorium oder eine höhere Behörde des Kirchenregiments .. ' - ' II. die ganze Kirchengemeinde (Kirchengemeindeversamm lung) oder eine Versammlung sämmtlicher stinim-' berechtigter Gemeindeglieder berufen. III. Vom Kirchenpatronat (§§.- 5l bis 59); IV. von der Synode, bestehend "aus: 32 Geistlichen, 32 Laien, 1 ordentlichen Professor der. Theologie) dem Professor, des Kirchenrechtes in Leipzig, 5 Kirchenpatronen, . .! . -n - 5 von dem in KvsnKeliois beauftragten Staatsmi- nistern.zu ernennenden Superintendenten, Das NI- Capitel, vom Kikchenregiment., setzt (H. 72) -als Behörden für dasselbe fest: - ,'V. die Superintendenten- W.' 74^ bis 76);.-' " VI. die Kircheninspöctioncn, bestehend aus dem Super intendenten und -dem Gerichtsamtmastn oder dem Stadtrath; ! - - ' - -- -VII. die Costssstoricn (HZ. 80 bis 82), bestehend'in jeder Kreksdiree'tiostUüs . ' dem 'Kreisdirector)' 2 geistlichen -Räthew und' ' 2 .rechtsgelehrten weltlichen Rächen;' - VM, das Ob'erconsistoriuin (§§. 83 bis 85), bestehend' 'aus" - -'1'-'rechtsMehrtest Präsidenten, -2- geistlichen Und ' u. - "2 rechtsKlei/rt'en-'-weltlichen Räthen) 4 außerordentlichen Beisitzern, 2 geistlichen und 2 weltlichen, - abgesehen von noch andern' Beisitzern, welche zugezogen werden können; . IX. das Ministerium des Cultus.und öffentlichen Un terrichts (§. 86); X. die inKvansssIiois beauftragten Staatsminister (Z. 87). Daraus, daß die Staatsregierung den vorigen ordent lichen Landtag zu Niedersctzung einer Zwischendeputation zur Berathüng einer Kirchenordnung veranlaßt Und jetzt den Entwurf einer solchen dieser Deputation behufs der spätern Berathüng. auf dem Landtage übergeben hat, sollte man ohne Weiteres ,zu der Annahme berechtigt sein, daß die Staatsregicrung die Vorlage als zur Competenz der Stände gehörig anerkenne; > allein die Motiven Seite 77 erkläret, die Kirche könne sich kraft der Werfassungsurkunde ihre Verfassung selbst geben; die Kirchengewalt bedürfe selbstverständlich dazu der Genehmigung der Staatsgewalt, welche, kraft ihres juris oiroa, saorg zu erwägen habe, ob die Kirchenordnung den verfassungsmäßigen Rechten der evangelisch-lutherischen Kirche entspreche oder ob sie diesen Rechten der Kirche oder den Rechten des Staates über die Kirche oder auch andern In« teressen, welche der Staat zu wahren Habe, zu nahe trete. ' Mun fahren'die Motiven fort: Bei der großen. Wichtigkeit dieser . Angelegenheit müsse es der Staatsregierung auch rathsam erscheinen, das Urtheil der Landstände über die neue Kirchenord nung zu hören und es sei dies sogar insoweit nothwendig, weil die Stände die Mittel zu bewilligen haben würden, welche für die Behörden des landesherrlichen Kirchenre giments,, sowie für die Synoden erforderlich seien und . aus der Staatscqsse gewährt werden sollten. , , Was aber weder durch die Kirche,.noch überhaupt auf dem Verwaltungswege geschehen, könne/das sei.die Beseitigung politischer Gesetze, die in Verhältnisse ein" griffen, welche die Kirche vermöge ihres Selbstbestim mungsrechts durch die Kirchenverfassung zu ordnen habe. Diese Gesetze aufzuheben und damit der Kirche die ihr zukommende Autonomie zu gewähren, sei der Zweck des Gesetzes,, welches in einem weiteren Entwürfe vorgelegt werde. Die Staatsregierung erklärt hiernach, die Stände seien nur competent: 1) soweit es sich von Verwilligung von Mitteln aus - der Staatskasse für Kirchenzwecke und insbesondere die kirchenregiinentlichen Behörden, sowie 2) von Aufhebung politischer Gesetze handle, im Ue- brigen 3) findet sie es nur rathsam, das Urtheil der Stände bei der großen Wichtigkeit der Angelegenheit zu - hören. — Dieser Auffassung der Staatsregierung muß die De putation bestimmt widersprechen. Alle früheren Stände- versamtnlungcn — wie aus dem Vorberichte erhellt — haben das Recht in Anspruch genommen, i'n Angelegenhei ten der Kirche mitzusprechen, auf dieselbe bezügliche Gesetze mitzuberathen, solche zü genehmigen oder zu verwerfen. Es hat aber auch die Staatsregierung — wie.eben falls aus dem Vörberich'te krheflt — niemals dieses Recht der Stände angezweifelt, solches vielmehr durch Vorlegung
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