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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Bericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Königreiche Sachsen bestellten Deputation der Zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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oller ditz Kirche betreffenden Angelegcnheitcn an die Stände > Äfch knsbssöndere buch durch die Seite k^8. dieses Berichts! ersichtliche Erklärung anerkannt. '' '' . ! Weün dke jetzige B'örküge es nur für ratsch halt, ÜgA Urtheil der Stände hierüber zu hören, so können diese.va- ! mit, daß ihktz Eompetdnx soweit eingefchd'äsin. wdhdei pch ' nicht einverstehen, zumal die StaatärLgiMM'. nicht einmal! im WraitS bindend -erklärt hat, öd und'"iüwke'iwekt^ ste auf dieses- Urtheil, wenn sie es gehvrtchaben-wird, Ekwa's^eben wolle., .. » - -. - Ditz kirchenregimentlichen Behörden sind ebensowenig befugt, für die, rvMgelisch-lütherische Bevölkerung Sachsens bindende Kirchenordnungen ohne Zustimmutig der Stände zu pudliciren, wie-diese, in das kirchenregiMentliche Recht ohne Einverständniß der Regierung einzugreifen. Auch dir Kirchengemeinden sind bei einer solchen Kirchenordnu-ng zu hören und da diese zur Zeit keine besondere Vertretung und keiü besonderes Organ zur Mitwirkung hei der Gesetz* g'ebung haben, so können es. nur die Stäyde sein, welche jederzeit dieses Recht ausgeübt haben, ohne daß ihnen die Regierung ein solches bisher streitig gemacht hatte. Die bewährtesten Kirchenrechtslehrer treten dieser Art sicht bei und unter Anderen sagt hierüber Weber in seinem Kirchenrecht §. 29: „Die höchste Staatsgewalt über die evangelisch-lutherische Kirche und die Kirchengewalt Umfaßt 1) die gesetzgebende und einrichtende, . 2) die oberaufsehende, 3) die vollziehende Gewalt in den Angelegenheiten des Kirchen- und Schulwesens. An der Ausübung der etste-ren nehmen über die Stände als gesetzmäßtaes Organ der Staatsbürger ünd berufen, deren auf dir Versüssung berühende Rechte in dem durch selbige bestimmten BerhaltM'sse zu der Regierung gel tend zu machen, in der Maaße direkten Antheil, daß auch rücksichtlich der Kirchensachen kein Gesetz ohne ihre Zustim mung erlassen, abgeändert oder authentisch erklärt werden kann (Verfassungsurkunve §§. 86 und 87.) Auch können die Stände auf neue Gesetze, sowie auf Abänderung' oder Aufhebung bestehender, auch die Kirche betreffender Gesetze anträgen" Der königliche Eommissar, mit-welchem die Deputation deshalb in Vernehmung trat, beharrte auf den in - den Motiven nirdergelegten Ansichten und bezog sich zu deren Rechtfertigung namentlich auf §. 57 der Verfaffungsurkunde; allein die Stände können sich- mit gleichem Rechte auf an dere Bestimmungen der Versassungs>urkun.de, namentlich auf §§. 86 und 87 beziehen, wornach unbedingt und ohne Aus nahme die ständische Zustimmung zu allen Gesetzen erfor derlich ist. Da unmöglich angenommen und noch weniger nachgewiesen werden kann, daß hier unauflösliche Wider sprüche einzelner Bestimmungen der Verfaffungsurkünde mit anderen enthalten seien, so ist die Lösung darin zu finden: daß unter den im §. 57 gedachten „inneren Angelegen heiten" nur solche im engeren SiUne des Wortes, d. h. auf Cultus, Liturgie und Dogma bezüglichen, zu verstehen sind, welche ausschließlich der Kirchenverfassung jeder Konfession zu überlassen sind, Mährend im klebrigen das Recht der Stände so lange' ungeschmälert bleibt, bis etwas Anderes auf gesetzlichem Wege bestimmt worden ist. DieStaatsregierung kann auch Vas Recht der Stände auf Mitwirkung bei der Gesetzgebung für die Arche nicht etzpPchgWch, ymMhtzU/ haß si?> tzsir. Gvkchupicht -als->s,y l -> ck^eh.,?sondern,äs-s ein Regulativ, eme Kirchenordnssng^nein Hjr'chLPMiH oder dergleichen,.chezeichnck , und als solches pMlMMj denn ein.syMesBtzrfahren würde einer VMetzWg htztz.HMmssinngen, dep VerfasinngsMkunde gleich,komm?», wogegenideg.Hfänd.ey) dieiperfassungsmäßigen Schutzmjtitel zur Selttzßchtznz: rttnz Die Stände müssen daher gegen die hierauögosprvche- ney Ansichten der,Staats,regitzkung ihre! Mechte Mahren. Hiestzn Rechten-entspricht über Keineswegs' die Fassung" ip- dem.Dingange, des bejgelegten Gesetzentwurfs S- 7,7- nach nielcher auf eine blose ständische Begutachtung der Kirchen ordnung Bezug genommen wird, es muß vielmehr der stän dischen Genehmigung gedacht sein. Sind nun aber allerdings einige wenige Bestimmungen, z. 'B. diö 'M 1 sind 2, in dem Entwürfe der Kirchdnopd- üuNg enthAM, welche zu de'n insitken'kirchlichen Angtt^esi-' heiten im engeren Sinne gehökeü, so Muß hierauf bei einem zü stellenden Antrag Rücksicht gvnommen Melden" und 'die' Deputation empfiehlt daher der KaNtMtzr in Gemeinschaft mit der Ersten Kammer den Antrag all die StüaÄregi'etungr „Dieselbe wolle bei Publie-ation der KirchenoldN-ung ausdrücken: -dieselbe habe dek vorgängigen Begutachtung beziehendlich ^Genehmigung wer Stande üüterltzgeü." DtMgeMäß wird auch Vie Deputation eine-abgeanderte Fassung des Einganges des der Kirchenordnung beigefiMeu Gesetzentwurfs gehörigen Orts Vorschlägen. - . Gestützt auf dieses "ständische Recht, hat auch 'die De putation den ganzen Inhalt der Kirchenordnung ihrer spe- ciellen Prüfung unterzogen. Vielfach ist eine Reform der Kirchenöerfassung gewünscht und selbst von den Ständen beantragt worden und um ditz-- sem Verlangen zu entsprechen, ist die Staatsregierung mit dem Entwürfe hervorgetrcten. Ob eine Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche wirklich nothwendig und ob der jetzige Zeitpunkt zu deren Erlaß überhaupt geeignet und günstig sei? diese Fra gen werden sich je nach dem Inhalte einer wirklich gegebe nen Vorlage beantworten. Entspricht' der Inhalt der Vorlage den Bedürfnissen der Kirche und des Staates, erblickt man darin wirkliche Verbesserungen der jetzigen Einrichtungen, so wird man eine neue-KirchenvrdnuNg freudig» begrüßen und keine Zeit ver lieren, uw solche zur Geltung zu bringen, wahrend gegen- thelligdas Bestehende lieber unangetastet zu lassen und einer späteren Zeit Vie Verbesserung vorzubehalten ist. Prüft hiernach, di? ^Deputation die Vorlage im Allge meinen, so sind ihr-gegest dieselbe sehr erhebliche Bedenken beigegangen Sie würde sich aber in nutzlosen Weiterungen und Wiederholungen ergehen, wollte sie irgendwie in die sem allgemeinen Meile diese Bedenken beleuchten und be gründen, sie"hat es vielmehr vorgezogen, diese in den spe ziellen Meilen der Vorlage offen, auszusprechen und der Kammer zur Entscheidung anhelmzugehen. Alle diese Bedenken lassen sich aber, durch. Amende ments-zu der Vorlage beseitigen, gaben also der Depu tation wenigstens keine Veranlassung, sich im.Allgemei nen gegen diese Kirchenordnung zu erklären, »obwohl es der Staatsregierung anheimgestellt bleiben muß, wenn sie die Veränderungen für -zu wesentlich und für unannehmbar
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