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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Bericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Königreiche Sachsen bestellten Deputation der Zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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Eine.unzweifelhafte AüsnähmM von« dieser Verwaltung enthält aber der zweite Absatz.diesig Paragraphen / und ehensowemg kann der Nießbrauch der Geistlichen-und Kir chendiener an den zu ihrem Unterhalt,angewiesenen Grund- stücken dieftr Verwaltung unterwerfen-sein. j l / EL empfiehlt deshalb,, die. Deputation der Kammer die Annahme des zweiten Absatzes ist folgender Fassung: ' „In «die Verwirltustgsrechte, welchv mit dein" Niest - hra'uch der Geistlichem und Kirchendiener an' den zu' ihrem Unterhalte angewiesenen Grundstücken verbunden sind, darf der Kirchenvorstand nicht! ein greifen/und wo die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter geordnet iss, bewendet es bei den getroffenen Bestimmungen. L. Vom g'eijnichcn Amte. . Zu17. Gegen die ersten beiden Absätze Mdct die Deputation Nichts zu erinssern. Det dritte Absatz dieses Paragraphen ist aber bedenklich. Der Pfarrer würde seinem geistlichen Amte gänzlich oder zum größeren Theile entzogen werden, sollft er die gesammte kirchliche Gemeindeverwaltung leiten; er kanst auch nur in kleinen Parochiest die Kircheüsitze,ver läsen und die Kirchenbücher führen,, da in größeren, Paro/ chien zum Fortführen der Register über Kirchen sitze, ebenso, zur . Führung der Kirchenbücher, 'besondere Beamte setzt schöü erforderlich'sind und ferner erforderlich bleiben werden. Demgemäß hat die Deputation die unveränderte Annahme der beiden ersten Absätze, die des dritten Absatzes aber nur in folgender Fassung vor zuschlagen: „Er hat an derckirchlichest Gemeindeverwaltung nach Anleitung, dieser Kirchenordnung Lheil zu neh men, nicht minder die Kirchenbücher und die, Re gister über Knchensitze zu führen, dafcrn nicht für die beiden letztgedachten Geschäfte besondere Beamte angestellt sind." Zu tz. 18. Während der erste Satz dieses Paragraphen unbedenk lich erscheint, bringt der Schlußsatz desselben die neben dem Pfarrer angestellten Geistlichen in zu; untergeordnete Stel lung. Es wird daher zur größern Deutlichkeit gereichen- wenn dieser.'Paragraph so von der Karnmer angenommen wird: . , , ' . „Der Pfarrer hat zunächst darüber zu wachen, daß die Kirchengcfetze'und. die Verordnungen der , kirchlichen Behörden in seinem Kirchenbezirfe ins besondere aber auch von den neben ihm qngestrllten Geistlichen, - sowie den, niederen Kirchendienern be folgt und vollzogen werden." tz. 19 erscheint der Deputation unbedenklich. 6. Von der Vertretung der Kirch'cngernclnden. , Jm Allgemeinen ist in den Motivender jetzige Zustand der Localkirchenverwaltung dargelegt worden, und da es- hiernach jetzt noch, insbesondere den ländlichen Kirchenge meinden an einer geordneten vollständigen Vertretung man- U. K. (3. Abonnement.) gelt, soll diesMe auf eine Miss .-hergestellt werden, daß man dieselben Personen.zm Ausübung aller, in inneren und äusseren - kirchlichen AngKgenheiten den Gemeinden zustgnhigen, 'hier unh da H 'erfveMllden Rechten, ermäch tigst ,will. -. „ . Der ErrtwHrf. hast von d^eni fetzigen. Organen absehen zu müssen geglaubt, weil bei ihrer Wahl auf ihre kirch lichen Eigenschaften nicht Rücksicht getzfifnmen wersten konnte und weil es überhaupt nicht zweckmaßtg sei, die bürgerliche Vertretung mit der kirchlichen zu vermengen. Die Ersakssu'sig hat,nun aber gerade das Gegentheil gelehrt. Die derzeitigen Vertreter der Kirchenangelegcn- heiten, soweit sie dess politischen Vertretern entnommen sind, haben vollständig ihre Pflicht erfüllt und die Jyter? .essen' der Mirche sehr, gut gewahrt, selbst wenn bei ihrer Wahl ctuf besondere kirchliche. Eigenschaften nicht Rücksicht genommen worden sein sollte. Gerade dadurch, daß die kirchliche Vertretung mit der politischen zusammensiel, vermied Man jenen Zwiespalt, welcher bei verschiedenen Vertretungen nur zu leicht hervor gerufen wird. Eine Verm-estgustg der kirchlichen' mit der politischen Vertretung kgnn auch keine gerechte Furcht erwecken, denn in den meisten Fällen, und stets soweit es sich nur WyHr vom Geldpunkt handelt — welcher.vorzugsweise die Whatigkeit des Kirchenporstqndesi'N Anspruch .nehmen wird — treffen die politischen und kirchlichen Interessen zusam men, und es ist nur ein Zerreißen des Zusammengehörigen, wenn man Kirchliches und Weltliches in denselben Gemein den schroff zu trennen sucht. Wird diese Trennung durch die Wahl ganz verschie dener Personen bewerkstelligt, so wird es künftig an Rei chungen zwischen politischen und kirchlichen Vertretern nicht -fehlest, treffen die'Wahlen aber dennoch zusüM'rüen, so wird dies noch der beste'-Äu'sgd'ng demselben fein; für solchen Fall ist es aber unnütz, erst besondere Wahlen zii veranstalten, unnörhigen Zeit- und Kostenaufwand zu verursachen und das Interesse für Wahlen, für welche ohüehin keine allzu- großen Sympathien herrschen, immer mehr abzustumpfen. Daß die politischen Vertreter zugleich die kirchlichen seien,' dies'wükde sich demnach praktisch als das Beste be währt haben. Und denstoch sah schließlich die unterzeichnete Depu tation von Stellung eines derartigen Antrags, abgesehen von ster für die Minorität als Motiwaüö'r^ichenden Verschieden artigkeit des Gesichtspunktes, von, welchem aus die politischen und kirchlichen Wählen geschehen, vorzugsweise in Erwägung des für die Majorität' entscheidenden uinstandcs ab, daß der Entwurf em weit unbeschrankteres Wahlrecht den Mitgliedern, der Kitchengtineinden einräUmt, als dies selbst bei -den politischem Vertretern dkr Fall ist, daß ein Vor schlag auf Vereinigung der kirchlichen Vertretung mit dir politischen eiste Schmälftstng des Wahlrechtes inv.olviM, es aber immerhin eigenthümlich erscheinen würde-^-woÜte gerade die Ständeversammlung zu solchen' Anträgen die Initiative ergreifen. Die Deputation entschloß sich daher, im Allgemeinen mit der Herstellung eines auf besonderen Wahlen beruhenden Kirchenvovstandes ihr Einverständniß zu erklären. Der Kirchestvorstand des Entwürfet soll die Presbp- terialversassung anderer Äirchenvrdüun'gen repräsentiren'. 170
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