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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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bald nach seiner Eröffnung ein Gesetz über provisorische Forterhebung der Steuern vorge legt, die Genehmigung dieses Gesetzes aber bis 14 Tage vor Ablauf der Bewilligungsfrist ent weder verweigert, oder doch nicht erfolgt sein sollte, oder endlich 2) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder auch den Zusammentritt der Kammern durchaus unmöglich machen, welche Unmöglich keit vor den Kammern nachträglich zu rechtfer tigen sein wird. Dieser Vorschlag fand in der Zweiten Kammer nach stattgefundener Berathung einstimmige Annahme. Landt.-Mitth. von 1857/58, Zweite Kammer, 2. Bd., S. 2487. Von der Ersten Kammer wurde, nachdem deren zweite Deputation den Deputationsbericht der Zweiten Kammer in allen Stücken adoptirt hatte, demselben ebenfalls ein stimmig beigetreten. Landt.-Mitth. von 1857/58, Erste Kammer, 2. Bd., S. 1679. Da das Gesetz vom 5. Mai 1851 nach ausdrücklicher Bestimmung in §. 8 desselben einen integrirenden Eheil der Verfassungsurkunde bildet, so konnte aber der von beiden Kammern beschlossene Antrag nicht sogleich am vori gen Landtage an die Staatsregierung gerichtet, sondern hatte Zu diesem Zwecke nach Z. 152 der Verfassungsurkunde erst auf dem gegenwärtigen ordentlichen Landtage abermals von beiden Kammern berathen und beschlossen werden müssen. Es wurde aber der gefaßte Beschluß in der bei Beendigung der Verhandlungen des vorigen ordentlichen Landtags der hohen Staatsregierung überreichten das Budget betreffen den ständischen Schrift mit zur Anzeige gebracht. Lande..Acten von 1857/58,1. Abth. 2. Bd., S. 760. Dem in diesen Beschlüssen verlautbarten Wunsche der Kammer ist die hohe Staatsregierung in dankbar anzuer- Lennendcr Weise bereitwilligst entgegcngekommen, indem von ihr, ohne eine Erneuerung des beschlossenen Antrags abzu warten, der gegenwärtigen Ständeversammlung sogleich nach deren Eröffnung der eingangsgedachte Gesetzentwurf vorge legt worden ist. Nach diesem Entwürfe soll §. 6 des Ge setzes vom 5. Mai 1851 gänzlich aufgehoben werden und sollen anstatt dessen diejenigen Bestimmungen gesetzliche Geltung erhalten, deren Feststellung nach den einstimmigen Beschlüssen beider Kammern des vorigen Landtags bei der hohen Staatsregierung beantragt werden sollte. Sie sind in tz§. 1 und 2 des vorliegenden Entwurfs enthalten. Wenn daher die Bcwilligungsfrift vor erfolgter neuer Bewilligung zu Ende geht, ohne daß einer der in H. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1851 vorgesehenen Fälle (wiederholte Ableh nung der Bewilligung oder Auflösung des Landtags) ein getreten und ohne daß von der Staatsregierung die Vor-! läge des Budgets gegen die Bestimmung §. 3 dieses Ge setzes verzögert worden ist, so sollen die bestehenden Steu ern und Abgaben noch auf ein Jahr, vorbehaltlich der Be willigung des Ausgabebudgets, in der bisherigen Weise zwar fopterhoben werden, jedoch künftig ohne ständische Zustimmung nur dann, wenn auch noch s) der Landtag mindestens sieben Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrist einberufen und ihm alsbald nach seiner Eröffnung ein Gesetz über provisorische Forterhebung der Steuern vorgelegt, die Genehmi gung dieses Gesetzes aber bis vierzehn Tage vor Ablauf der Bewilligungsfrist entweder verweigert worden oder nicht erfolgt ist, oder aber b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder den Zusammentritt der Kammern durchaus unmög lich machen, welche Unmöglichkeit vor den Kammern nachträglich zu rechtfertigen ist. Diese Dispositionen sind, wie gesagt, den Beschlüssen des vorigen ordentlichen Landtags durchgängig conform. Man unterlaßt es, auf deren Begründung nochmals einzugehen, da die Motiven dazu in dem oben angezogenen Berichte ausführlich entwickelt sind, der von der zweiten Deputation an die Zweite Kammer am vorigen ordentlichen Landtage erstattet und von der zweiten Deputation der Ersten Kam mer zu dem ihrigen gemacht worden ist. Landtags-Mittheilungen der Zweiten Kammer, 2. Band, Seite 2482. Landtags-Mittheilungen der Ersten Kammer, 2. Band, Seite 1677. Doch hat man nicht unterlassen, diese Gründe und die vorgeschlagenen gesetzlichen Aenderungen nochmals zu prü fen, indeß keine Veranlassung gefunden, in irgend einer Hinsicht gegenwärtig eine abweichende Meinung geltend zu machen. Im klebrigen bittet man auf jenen Deputationsbericht Beziehung nehmen zu dürfen, zumal die unterzeichnete De putation die gegenwärtige Berichtserstattung möglichst zu beschleunigen gehabt hat, damit die voraussctzlich auch für daS Jahr 1861 nothwendigc provisorische Ausschreibung der Steuern und Abgaben noch die ständische Genehmigung zu erlangen vermag. Gegen den Eingang und §. 3, sowie gegen den Schluß des vorliegenden Gesetzentwurfs geht demnächst der Depu tation ebensowenig ein Bedenken bei. Sie hat daher die unveränderte Annahme desselben bei der geehrten Kammer zu bevorworten, indem sie schließ lich nicht unerwähnt lasten will, daß bei der Beschluß- nahme darüber nach §. 152 der Verfassungs-Urkunde die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungsmäßigen Anzahl der Kammermitglieder und eine Stimmenmehrheit von zwei Dritttheilen der Anwesenden erforderlich sein wird. Präsident Haberkorn: In Bezug auf den zuletzt erwähnten Punkt des Berichts bemerke ich, daß 69 Mit glieder der Zweiten Kammer anwesend sind. Da der Ge setzentwurf aus mehreren Paragraphen besteht, so kann eine allgemeine Debatte stattfinden. Begehrt Jemand in dieser Beziehung das Wort? — Es ist nicht der Fall und so kann zum Vortrag der einzelnen Paragraphen überge gangen werden. Nef. vr. Hertel: §. 1 lautet: §- 1- Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer Bewil ligung zu Ende, ohne daß einer der in §. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1851 vorgesehenen Fälle eingetreten und ohne daß von der Staatsregierung die Vorlage des Budgets gegen die Bestimmung §. 3 des vorgedachten Gesetzes ver zögert worden ist, so werden die bestehenden Steuern und
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