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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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Sich der Einschaltung, welche der Herr Minister^vorgeschla- gcn hat und solche adoptirend?— Gegen 3 Stimmen Ja. Begehrt sonst noch Jemand zu tz. 1. das Wort? Referent v,-. Hertel: Die Deputation hat auch in Erwägung gezogen, ob die Worte, deren Einschal» Lung von dem Herrn Staatsminister vorgeschlagen wurde, und welche in tz. 5 des Gesetzes vom 5. Mai enthal ten sind, hier zu wiederholen seien; indessen es schien der Deputation eine Nothwendigkeit dazu nicht vorzuliegen. Das Gesetz behandelt hier den Fall, wenn die Stände versammelt sind, und das Budget vorgelegt ist, aber nicht wenigstens 14 Tage vor Eintritt des neuen Finanz-Jahres eine Erklärung darüber Seiten der Stände erfolgte. Von dem'Falle istvnicht die Rede, daß eine Ablehnung erklärt oder die Ständeversammlung aufgelöst wird. Wenn nur wirklich die Frage vorliegt, ob bestehende außerordenliche Abgaben zu entbehren seien, so glaubt man bestimmt an nehmen zu dürfen, daß solchenfalls die Stände sich beeilen werden, ihre Erklärung über das Budget, wenigstens in soweit abzugeben, daß zu Erhebung unnöthiger außeror dentlicher Steuern nicht verschütten werden darf. Das ist der Grund gewesen, weshalb die Deputation auf gedachte Einschaltung einiges Gewicht zu legen nicht nöthig fand. Da indeß die hohe Staatsregierung erklärt hat, daß sie mit einem solchen Zusatz einverstanden sei, so werde ich von meiner Seite dagegen ein Bedenken yicht erheben und glaube, daß auch die übrigen Mitglieder der Deputation damit ihrerseits einverstanden sein werden. Abg. Georgi: Der Herr Referent hat bereits bemerkt, daß die Deputation über die Räthlichkeit eines solchen Zu satzes Berathung gepflogen har und wir geglaubt hatten, daß es unbedenklich sei, bei der Fassung des tz. stehen zu bleiben. Die Gründe dafür hat der Herr Finanzminister entwickelt, wir meinten aber auch, es könnten Zweifel dar über entstehen, ob im gegebenen Falle ein Staatszweck vor übergehend gewesen und ob er vollständig erreicht worden sei? Deshalb meinten wir, man könne es bei dem Ent würfe lassen. Indessen habe ich meinerseits auch kein Be denken, diesem Zusatze meine Zustimmung zu ertheilen. Ich glaube, der Fall wird künftig, Kriegsfälle abgerech net, wo die Ständeversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden kann, nicht mehr eintreten. Präsident Haberkorn: Ich bitte auch die übrigen Mitglieder der Deputation, sich ihrerseits zu erklären. (Es erklären sich alle Deputationsmitglieder mit dem Refe renten einverstanden.) Es würde demnach tz. 1 so lauten: „Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer Bewil ligung zu Ende, ohne daß einer der in tz. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1851 vorgesehenen Falle eingetreten und ohne daß von der Staatsregierung die Vorlage des Budgets gegen die Bestimmung §. 3 des vorgedachten Gesetzes ver zögert worden ist, so werden die bestehenden Steuern und Abgaben, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vor übergehenden bereits erreichten Zweck bestimmt sind, noch auf ein Jahr, vorbehältlich der Bewilligung des Ausgabe budgets, in der bisherigen Weise forterhoben." Ich frage, ob die Kammer tz. 1 in der vorgele senen Weise annimmt. — Einstimmig Ja! ' Referent vr. Hertel: §-2. Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische Zustim mung nur dann erfolgen, wenn außer den tz. 1 gedachten Voraussetzungen auch noch a) der Landtag mindestens sieben Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrist einberufen und ihm alsbald nach seiner Eröffnung ein Gesetz über provisorische ' Forterhebung der Steuern vorgelegt, die Genehmi gung dieses Gesetzes aber bis vierzehn Tage vor Ablauf der Bewilligungsfrist entweder verweigert worden oder doch nicht erfolgt ist, oder aber b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder den Zusammentritt der Kammern durchaus unmög lich machen, welche Unmöglichkeit vor den Kammern nachträglich zu rechtfertigen ist. Präsident Haberkorn: Begehrt Jemand zu tz. 2 das Wort? Nimmt die Kammer tz. 2 des Entwurfes an? — Einstimmig Ja. Referent vr. Hertel: §.3. Unser Finanzministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes, welches als ein integrirender Theil der Verfassungs urkunde anzusehen ist und worauf die Bestimmungen von tz. 152 der letzteren Anwendung leiden, beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden am Präsident Haberkorn: Begehrt Jemand zu tz. 3 das Wort? — Es meldet sich Niemand. Nimmt die Kammer tz. 3 und den Schlußsatz an? — Einstimmig Ja. Da es sich um ein Gesetz handelt, hat namentliche Abstimmung zu erfolgen und ich werde die Frage an die Kammer so richten: Nimmt die Kammer den Ent wurf eines Gesetzes über Abänderung einer Be stimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851, eine Er gänzung und theilweise Abänderung der §§. 89, 96, 98, 102 bis 105 der Berfassungsurkunde be treffend, mit der von ihr beschlossenen Abän derung an?
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