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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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ZSi) Präsident Haberkorn: Abg. Martini bittet zum drit ten Male um das Wort. Will die Kammer es ihm ge statten? — Einstimmig Ja. Abg. Martini: Es ist mir sehr angenehm gewesen, zu hören, daß durch irgend Etwas, was ich gesagt habe, der geehrte Abg. v. Welck zu einer festen Ueberzeugung ge bracht worden ist; nur glaube ich nicht, Das gesagt zu haben, was er erwähnte. Ich habe gesagt, wenn man den Lehrhcrren die Verpflichtung aufcrlege, die Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungsschulen anzuhalten, dies ohne Hinzufügung einer Strafbestimmung praktisch unausführbar sein werde. Legt man ihm blos die Verpflichtung auf, dem Lehrlinge Zeit zum Besuche der Fortbildungsschulen zu lassen, so ist das Etwas, was jeder Lehrherr thun kann; soll er "aber den Lehrling zum Besuche der Fortbildungs schulen anhalten, so hielt ich Das für praktisch unaus führbar, weil- der Lehrherr unmöglich mit dem Lehrlinge in die Schule gehen oder ihn in die Schule führen kann. Präsident Haberkorn: Es hat Niemand weiter um das Wort gebeten; ich kann daher die Debatte über H. 76 schließen und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Georgi: So sehr ich mich mit den Motiven einverstehen muß, welche dem Anträge zu Grunde liegen, so kann ich mich doch der Besorgniß nicht entschlagen, daß es mit der Einführung eines Zwanges vielleicht gerade so gehen könnte, wie es einigdn Rednern heute gegangen ist, die gerade das Entgegengesetzte von Dem hcrvorriefen, was von ihnen beabsichtigt war. Ehe ich weiter etwas darüber sage, möchte ich auf die Einwendung meines Freundes Braun rücksichtlich der ausländischen Gesetzgebung zurück kommen; besonders auf Das, was er hinsichtlich der fran zösischen Gesetzgebung sagte. Ich wiederhole, daß sich dort der Zwang nur auf Elementarkenntnisse erstreckt und im Gesetze die Zeit bestimmt ist, welche der Lehrherr dem Lehrlinge zur Aneignung dieser Elementarkenntnisse lassen muß. Ich habe das Gesetz zur Hand, will aber die geehrte Kammer damit nicht aufhalten; ich versichere nur, daß es wirklich so ist, wie ich sage. Bezüglich des österreichischen Gesetzes verhält sich die Angelegenheit anders. Dort ist die Vor schrift nicht so allgeMin, wie das Amendement des Abg. Vr. Braun bezweckt, sondern es ist im österreichischen Ge setze nur eine Verpflichtung für den Lehrherrn enthalten, wenn sich am Orte eine gewerbliche Fachschule für Lehrlinge befindet; also nicht so allgemein eine Sonn tags- oder Fortbildungsschule, wie sie im Amendement des Abg. vr. Braun enthalten ist. Denkt man sich die Angelegenheit praktisch, so muß man fragen, wo ist der üble Wille zu suchen in Bezug auf diese Angelegenheit? Sind die Lehrlinge und die Lehrherren einverstanden, daß die Fortbildungsschule besucht werde, so wird sie besucht werden. Haben die Lehrherren den Übeln Willen, den Lehrlingen die erforderliche Zeit dazu nicht zu lassen, so kann sich der Lehrling darüber beschweren und das Gesetz wird ihm Abhülfe verschaffen. Hat aber der Lehrling selbst keinen guten Willen, die Fortbildungsschule zu besuchen und zu benutzen, so wird auch kaum der Zwang des Lehr herrn dahin führen, daß er etwas Erkleckliches in der Schule lernt. Der Lehrherr wird versuchen, ihn dazu anzuhalten; allein ich glaube, cs wird wohl kaum irgend einen wesent lichen Erfolg haben. Von dieser Ansicht ausgehend, daß der Zwang, wenn er in das Gesetz gebracht wird, keinen wesentlichen Erfolg haben könnte, hat die Deputation an dererseits geglaubt, den überwiegenden Bedenken gegen einen solchen Zwang doch auch Gerechtigkeit widerfahren lassen zu müssen und ich muß bemerken, daß Das, was der Abg. vr. Braun in seinem Amendement als Ausnahme bestimmung hingcstellt hat, doch, wie mir scheint, in vielen Fallen kaum als eine solche wirken möchte. Denn wenn er sagt, es dürfe der betreffende Lehrling von dem Vor stande der Sonntags- oder Fortbildungsschule nach einer mit ihm angestellten Prüfung von dem Besuche dersel ben nur dann entbunden werden, wenn er den weiteren Besuch derselben für ihn nicht mehr förderlich hielte, so Muß ich freilich gestehen, dann ist die Bestimmung, wenn überhaupt Zwang Platz greifen soll, ganz in die Hand dieses Vorstandes gelegt. Man wird unter allen Um ständen sagen können, dik Sache könne für den Lehr ling noch förderlich, werden und ihm wenigstens zur Befestigung der betreffenden Kenntnisse nützen. Ich glaube also, es wird diese Ausnahmebestimmung nicht viel belsin; sie könnte möglicherweise dazu führen, daß junge Leute zum Besuche einer Anstalt gezwungen würden, die sie nicht mehr nöthig hatten. Was die Strafbestimmungen betrifft, so ist zuzugeben, daß für die Bestimmung hierin §. 76 keine besondere Strafbestimmung cristirt; allein ich mache auf §. 101 des Gesetzes aufmerksam, wo die Straf bestimmungen für die Durchführung der in diesem Gesetze enthaltenen Gebote und Verbote enthalten sind. Sie kön ne!: bis auf 500 Thaler und Gefängniß bis zu 6 Monaten ansteigen. Es ist nicht denkbar, daß im vorliegenden Falle derartige Strafen werden erkannt werden; indeß wenn Kla gen gegen einen Lehrherrn eingchen, daß er den jungen Mann nicht zum Besuche der Fortbildungsschule angehalten hätte, so würde es immer in der Hand des Richters liegen, ob er die Strafe nach Z. 10! androhen wollte, bis der Lehrherr den Verpflichtungen, die ihm das Gesetz auferlcgt, genügen würde. So nothwcndig auch in mancher Be ziehung der Zwang ist, so bekenne ich doch, daß ich mir davon bei der gegenwärtigen Veranlassung und im vor liegenden Falle keinen Erfolg verspreche und mich der Bs- sorgniß nicht entschlagen kann, daß sogar der Zwang der Freiwilligkeit Eintrag thun könnte und ich kann mich nicht überzeugen, daß Das, was die Deputation vorgeschlagen hat, nicht das Angemessenste und Richtigere sei.
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