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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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Präsident Hab er körn: Was die Abstimmung an langt, so werde ich die erste Frage auf den Gesetzentwurf und auf den Zusatz und die Abänderung der Deputation, die zweite Frage aber auf den Antrag des Abg. vr. Braun richten. Demgemäß frage ich die Kammer, ob sie §. 76 mit den von der Deputation vorgeschlagenen Abänderungen und Zusätzen annimmt, wonach der Paragraph lautet: „Lehrlinge sind ihrem Lehrherrn Achtung und Gehorsam schuldig. Solche Lehrlinge, welche bei dem Lehrherrn in Kost und Wohnung stehen, sind auch der häuslichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. Der Lehrherr ist verpflichtet, tzxn Lehrling nach Ver mögen in allen Arbeiten desjenigen Gewerbes, zu dessen Erlernung er ihn angenommen hat, zu unterweisen oder durch geeignete Gehülfen unterweisen zu lassen und densel ben zu häuslichen Verrichtungen, sowie zu anderen Dienst leistungen nur so weit zu benützen, als dies ohne Beein trächtigung des Hauptzwecks geschehen kann- Er hat den Lehrling zu sittlichem Lebenswandel und zum Besuche der Kirche seiner Confession anzuhalten, demselben auch, wenn eine gewerbliche Fortbildungsschule oder Sonntagsschule am Orte sich befindet, Zeit zum Besuche einer derselben zu lassen". Nimmt die Kammer den §. 76 in dieser Fas sung an? — Einstimmig Ja. Nimmt die Kammer den Antrag des Abg. vr. Braun an, nach welchem sich noch folgender Zusatz an den Para graphen anschließen soll: „und ihn dazu anzuhalten. Ausgenommen von dieser letzteren Verpflichtung sind nur Lehrlinge, welche ausreichende Zeugnisse über den Besuch höherer Bürger- Real- und Ge- werbschulen besitzen oder von den Vorständen der betreffen den Sonntags- oder Fortbildungsschule nach angestellter Prü fung als solche bezeichnet werden, denen der weitere Be such nicht mehr förderlich sein kann." „Nimmt sie diesen Zusatz an? — Wird gegen 48 Stimmen abgelehnk. Referent Georgi: tz. 77. Probczcil. Ist in dem Lehrvertrage eine Probezeit bedungen, innerhalb deren beiden Theilcn der Rücktritt freisteht, so wird, wenn nach Ablauf derselben die Lehre fortgesetzt wird, die Probezeit in die bedungene Lehrzeit eingerechnet. Motiven siehe zu tz. 73. Im Deputations- bericht heißt es: gegen den die Deputation nichts zu erinnern gefunden hat, wird zu unveränderter Annahme empfohlen. Präsident Haber körn: Sofern Niemand zu 77 das Wort begehrt, frage ich die Kammer, ob sie tz. 77 unverändert nach dem Gesetzentwürfe annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Georgi: 8- 78. Aufhebung des Lehrvertrag». Bor Beendigung der bedungenen Lehrzeit kann, ab gesehen von simtergehenden kontraktlichen Verabredungen, der Lehrvertrag einseitig aufgehoben werden: ä. von Seiten kes Lehcherrn: s) in den Fällen §. 62 s, o ä, e; b) wenn der Lehrling länger als sechs Wochen von einer, nicht durch die Arbeit selbst entstan denen Krankheit an der Arbeit verhindert wird; o) wenn der Lehrling entläuft; 6) wenn der Lehrling sich beharrlich faul, oder ungehorsam, oder liederlich, oder zu Erler nung des Gewerbes unfähig zeigt; in diesen letzten Fällen jedoch nur, nachdem der Versuch einer Besserung und einer Verständigung mit den Angehörigen des Lehrlings fruchtlos abge laufen ist. 8. von Seiten des Lehrlings oder seiner rechtlichen Vertreter: r>) in den Fällen h. 63 a, b und et b) wenn der Lehrmeister seinen Wohnort verändert; o) wenn der Lehrmeister seinen Verpflichtungen nach §. 76 nicht nachkommt; <j) wenn der Lehrmeister des Rechts zur Aufnahme unmündiger Lehrlinge verlustig erklärt (§. 74) oder sein Gewerbebetrieb eingestellt wird. Motiven siehe zu tz. 73. — Die Deputation sagt: Zu tz. 78. Die Deputation ist mit den Bestimmungen auch dieses Paragraphen im Allgemeinen einverstanden, tritt jedoch zwei kleinen Modifikationen bei, welche von der Deputation der Ersten Kammer vorgeschlagen worden sind. Es wird dort gewünscht, daß in der zweiten Zeile des Satzes ^.6 das Wort: „letzten" wegfalle, weil der Befferungs- resp. Ver ständigungsversuch sich auf alle Fälle unter 4 bezieht und daß ferner in dem Satze 8 a, wo es sich darum handelt, unter welchen Voraussetzungen von Seiten des Lehrlings oder seiner Vertreter der Lehrvertrag einseitig aufgehoben werden kann, die „schwere Beleidigung" wegfalle, weil dies HU ungewiß sei und nach Befinden dem Lehrling, gegen über dem Lehrherrn, zu viel Recht einräumc. Hiernach beantragt die Deputation: in der zweiten Zeile des Satzes ää das Wort: „letzte" fortfallen zu lassen, ferner: in dem Satze 8 a das Eitat d zu streichen, unter.b dann hinzuzufügen: ,,b) wenn er vom Lehr meister thätlich gemißhandelt oder in einer nach diesem Gesetze urHulässigen Weise gestraft wird"; die Falle unter b, o und 6 im Gesetz aber dann mit o, <l und e zu bezeichnen, im Uebrigen aber den Paragraph unverändert an zunehmen. Der königliche Commissar war mit den beantragten Abänderungen einverstanden. Präsident Ha der körn: Begehrt Jemand das Wobt? Königl. Commissar vr. Weinlig: Da die geehrte Kammer bei §. 63 einen Zusatz unter k beschlossen hat, so ü2*
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