Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
würde cS sich wohl derConscquenz wegen nothwendig machen, daß man unter Ls setze: „In den Fallen des §. 63 s, s And k". ! Referent Georgi: Das stimmt allerdings. Das ist der Zusatz, der von dem Abg. Ziesler beantragt worden war. Abg. Sachße: Ich erlaube mir an den Herrn Reg. Commissar die Anfrage: „ob unter den in Art. 78 ^s ge nannten Vertragsaufhebungsgründen alle Handlungen zu versteben sind, die das Strafgesetzbuch mit Strafen be droht? Sollte das der Fall sein, so würde ich mich gegen diesen Abschnitt des Paragraphen erklären; denn cs giebt eine Menge Verbrechen, die mit einem solchen Vertrage in gar keinem Zusammenhänge stehen und die deshalb durch aus kein Recht geben, den Vertrag aufzuhebcn. Gestatten Sie, daß ich Ihnen einige Verbrechen aus dem Strafgesetz buch aufführe, woraus hervorgehen wird, daß diese Be stimmung des Entwurfs nicht gerechtfertigt ist. Es sind Lies die in Art. 175, 206, 220, 239, 332, 339, 373 ge nannten: Körperverletzung aus Unbedachtsamkeit; Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen; gemeingefährliche Handlungen aus Unbedachtsamkeit; Beleidigung; Beeinträchtigung fremden Grundeigenthums ohne gewinn süchtige Absicht; Winkelschriftstellerei; unbefugtes Eindringen in fremde Geheimnisse. Wenn wir bedenken, daß der Lehrvertrag oft auch bis zu einem gewissen höheren Alter des Lehrlings sich aus dehnt, besonders wenn er erst in späteren Jahren in tue Lehre tritt, so werden Sie zugeben, daß eine Anzahl von diesen Verbrechen wohl vorkommen kann, ohne daß gerade daraus dem Lehrherrn ein Grund erwächst, den Lehrvertrag aufzuheben, da alle diese Vergehen ihn des öffentlichen Ver trauens und alles Dessen, was der Lehrherr wünschen kann, nicht verlustig machen. König!. Commissar vr. Weinlig: Ich möchte nur dagegen erinnern, daß man, wenn man bei ß. 62 anerkannt hat, daß diese Voraussetzungen geeignet seien, den Arbeits vertrag aufzuheben, hier schwerlich etwas Anderes verfügen kann. Es liegt übrigens darin noch keine Nöthigung, daß Jemand die Ausübung eines solchen Vergehens als Auf hebungsgrund ansehen müsse'; aber die Hauptsache, auf die es ankommt, ist, daß, wenn infolge eines solchen Ver brechens Jemand eine criminelle Verurtheilung erfahren hat, in den meisten Fällen wenigstens dem andern Thcile nicht zuzumgthen ist, daßser den Contract ohne Weiteres fvrtsetzen soll. Ich glaube wenigstens, was man für die Gesellen angenommen hat, muß man auch für die Lehr linge gelten lassen- In der Praxis ist es so, daß der Meister ein nicht geringeres Interesse an der Fortsetzung des Lehrvertrages hat, als der Lehrling, da die Aufhebung und der Verlust des Lehrlings materielle Nachtheile für dm Meister mit sich führen. Wcyn also ein Vergehen der Art vorliegt, wie der geehrte Abg. Sachße anführte, so wird eS sich wohl der Meister erst überlegen, ob er von der ihm ge gebenen Füglichkeit, auf Grund dieser Vergehen den Ver trag aufzuheben, Gebrauch machen soll. Abg. Sachße: Mein Bedenken wird durch Das, was der Herr Commissar erwähnte, nicht ganz beseitigt. Die Ver hältnisse sind außerordentlich verschieden bei einem Vertrage zwischen einem Arbeitgeber' und Arbeiter und einem Lehr herrn und Lehrlinge. Der Arbeiter hat in der Hauptsache vom Arbeitsherrn Nichts- zu verlangen, als daß er für ge leistete Arbeit zu rechter Zeit den bedungenen Lohn bekommt und daß der Herr die in der Fabrlkordnung zugesicherten Rücksichten ihm angedeihen läßt. Bei dem Lehrvertrage ist es aber etwas Anderes; der Lehrling hat zu verlangen, daß der Lchrherr ihn nicht nur in seinem Gewerbe ausbilde, son dern ihn auch zu einem sittlichen Lebenswandel anhält. Er ist ein junger Mensch, hinsichtlich dessen Auswüchse jugendlicher Unbesonnenheit wohl vorkommen können; ja diese können sich zu solchen Vergehen bilden, wie ich ge nannt habe; aber alle diese Vergehen stehen mit dem Zwecke des Vertrages in keinem Zusammenhangs; sie kön nen daher den Lehrhcrrn nicht berechtigen, daß er dem Lehr ling sein Vertrauen entziehe. Erlauben Sie, daß ich die Artikel, die ich vorhin blos nach den Ucberschriften hingestcllt habe, noch mit einigen Beispielen erläutere. Hier heißt es zu nächst Körperverletzung aus Unbedachtsamkeit. Das klingt ge fährlich ; denken Sic sich aber, daß ein Maurerlehrling vom Gerüste kinen Stein heruntcrfallen läßt, der einen Men schen verletzt, so ist dies Körperverletzung aus Unbedacht samkeit. Warum dieser Vorgang aber den Lehrherm be rechtigen soll, den Lehrling fortzuschicken, das kann ich nicht absehen. Man kann auch nicht als Grund ausstellen, daß der Lehrmeister für den Schaden verantwortlich sei; denn das ist er in Criminalfällen nicht, sobald er nickt durch Unterlassungssünden dazu Ursache gegeben bat. Fer ner Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen. Wenn nun ein Lehrling Jemandem eine Ohrfeige androht, so ist das eine Handlung, welche Strafe nach sich zieht. Finden Sie aber darin einen Grund, den Lehrvertrag aufzuhebcn? Hier heißt es ferner: „Beeinträchtigung fremden Eigen tums aus Unbedachtsamkeit", und das klingt schlimm. Aber nehmen Sie an, daß ein Müllerlehrling beim Ab schützen des Leiches zu viel Wasser in den Dorfbach hercin- laßch dieser tritt über und überschwemmt die Waschbleichen, so ist das kein unbedeutendes Vergehen; aber ein Grund, um den Lehrling aus, der Lehre zu jagen, scheint nicht vor zuliegen. Unter Beeinträchtigung fremden Grundeigenthums gehört auch die Verletzung eines Nainstcines. In der Regel sind die Fleischermsister zugleich Feldbesitzer. Wenn nun ein Lehrling aus Muthwillen einen Grenzstein mit dem Wagen umfährt, soll ihn der Lehrherr deshalb aus der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder