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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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seinem Namen die Rückkehr in die Lehre verweigern. Zu einem solchen Unterschiede finde ich keinen Grund. Ich finde die Strafbarkeit in der Eigenmächtigkeit des Handelns. Wenn daher z. B- ein Lehrling ohne Weiteres aus der Lehre geht und später bei der Obrigkeit, wenn er genöthigt werden soll, zurückzukehren, erklärt, ich will eine andere -Bestimmung ergreifen und der Water oder Vormund diese Erklärung billigt, so finde ich den Lehrling doch strafbar. Lag dieAbsicht vor, daß der Lehrling eine andere Bestimmung erhalten sollte, so durfte das nicht eigenmächtig geschehen. Der Vater oder Vormund oder der Lehrling, wenn er mündig war, selbst mußte vielmehr bei der Obrigkeit um Vermittelung nachsuchen, wenn der Lehrherr den Lehrling nicht frei geben wollte. Aus diesem Grunde würde ich gegen den Zusatz stimmen, sofern er zu tz. 79 kommen soll. Denn daß er hier seine Stellung erhalte, scheint mir nicht angemessen. Nach der Motivirung des Antrags des ge ehrten Abg. Gehe soll übrigens die Strafe wohl weniger die Natur einer Strafe, als die einer Entschädigung des Lehrmeisters haben. Darum, scheint es mir, soll sie bis auf die SuPme von 20 Thalern erhöht werden. Allein ich glaube, es ist besser, dem Lehrherrn zu überlassen, sich selbst Hülfe zu schaffen, und sich für den Fall der Weigerung der Fortsetzung der Lehre Seiten des Lehrlings eine Con- ventionalstrafe auszubedingen. Unter diesen Umständen könnte ich meinestheils keine Veranlassung finden, mich für den Antrag des Abg. Gehe zu verwenden, zumal es aller dings wahr ist, daß die Hauptbestimmung des Paragraphen, die Unzulässigkeit des Zwanges zu Fortsetzung der Lehre, darin fehlt. Abg. Gehe: Meinesorts ist allerdings keine Entschä digung des Lehrherrn bezweckt, sondern nur eine ange messenere Bestrafung oder Nöthigung, wie sie die Depu tation durch Strafandrohung bis zu 3 Lhalern bezweckt hat. Wohin diese Geldstrafe verwendet werde, habe ich nicht ins Auge gefaßt; dem Lehrherrn "als Entschädigung habe ich sie aber keineswegs zugedacht. Es hat seine be sonderen Schwierigkeiten, gerade diesen Paragraphen zu formuliren und es mag sein, daß mein Amendement nicht sogleich allen Bedenken von vornherein genügt hat. Aber zu verkennen, ist doch auch nicht, daß der Gesetzesparagraph an den gleichen Gebrechen noch mehr leidet und daß der Nachtragsparagraph der Deputation in offenbarem Wider spruch zur Ueberschrift des Paragraphen steht. Es ist eine Nöthigung gegenüber der Zwang verbietenden Ueberschrift und das schien mir so schlagend, daß ich mich wohl be rechtigt glaubte, eine andere Redaction vorzuschlagen, bei der ich materiell außer der Geldstrafe nichts zu ändern be zweckt habe. Ich könnte mich nun auch conformiren, daß die ersten drei Zeilen des H. 79 des-Entwurfs stehen blieben und sodann sich mein Amendement änschließe. Dann sollten doch wohl alle Bedenken beseitigt sein? Ich habe nur nicht direct daran erinnern lassen wollen, daß dem eigenmächtigen Abgang der Lehrlinge nichts Wesentliches mehr entgegen stehen solle. Ich habe absichtlich gesagt: mit Genehmigung seines Vertreters, oder dafern er mündig, eigenmächtig und habe das deshalb gethan, weil mit Un mündigen diesfalls nicht rechtlich zu verhandeln ist und weil sie keine gültige Entschließung fassen. Wer unmündig ist, hat zunächst durch seine rechtlichen Vertreter eine Er klärung abzugeben. Bringt ihn sein rechtlicher Vertreter nicht zurück, so drückt die Absicht, die Lehre nicht fortzu setzen, erst wirklich sich aus. So lange sein rechtlicher Vertreter nicht gesprochen, hat er nicht definitiv die Lehre eigenmächtig verlassen. So habe ich mir diesen Act er klärt; denn solange, sein rechtlicher Vertreter noch nicht eine Erklärung abgegeben, das Seinige noch nicht gethan hat, kann es noch in dessen Absicht liegen, ihn mit Ge nehmigung des Lehrherrn zurückzubringen. Indem ich mich damit einverstanden erkläre, daß die ersten drei Zeilen des Paragraphen stehen bleiben, habe ich dem geehrten Abg. v. König noch einzuwenden, was die Reparation des Lehr geldes anlangt, daß die Fälle unter 78 6, welche den Lehr ling oder dessen rechtliche Vertreter zur einseitigen Auf hebung des Lehrvertrages berechtigen, am Ende doch nicht die Ansprüche begründen, daß dann auch die Bevorzugung des Lehrherrn mit einer höheren Lehrgeldsquote eintreten solle. Diese würde einfach ein Werechnungsgegenstand sein. Die höhere Quote, welche der Gesetzentwurf §. 80 berechnet, kann ich nur billigen, wenn sie auf Eigenmächtig keit des Abgangs beruht. Wenn der Lehrling 'eigenmächtig sich seiner Pflicht entzieht, glaube ich, hat er nicht auf Billigkeitsrücksichten Anspruch zu machen, wohl aber der Lehrherr, und dann gebührt es diesem, für das erste Jahr doppelt zu rechnen. Bei den anderen Fällen, die unter 78 6 verzeichnet sind, halte ich das nicht für zutreffend und es hat meines Erachtens sodann nur Proportionelle Berech nung der Ansprüche nach der zurückgelegten Zeit einzutreten. Abg. v. König: Ich muß dabei stehen bleiben, daß die Bestimmung in ß. 80 eine ganz allgemeine ist, wie schon aus den Worten hervorgeht: „wenn nichts Besonderes aus gemacht ist", und daß diese allgemeine Regel auch ihre guten zutreffenden Gründe hat, weil die Mühe des Lehrherrn im ersten Jahre eine weit größere ist; der Lehrling dagegen ihm weit weniger nützt, als in den folgenden Jahren. Aus diesen Gründen wird diese Vorschrift auch anzuwenden sein auf andere Fälle der Auflösung des Lehrcontracts. Ich glaube nicht, daß man diese Bestimmung, wie sie jetzt vor liegt, wird entbehren können. Wenn nun weiter gesagt worden ist, es stehe die Ueberschrift in §. 79 mit dem von der Deputation beantragten Zusatze in einem Widerspruche, indem die Ueberschrift die Unzulässigkeit des Zwanges aus spreche, der Zusatz aber einen solchen doch wieder einfübre, so könnte ich Das nicht zugeben; denn der Zusatz der De-
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