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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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Präsident Hab er körn: Die Vertheilung ist erfolgt. Dies waren die sämmtlichen Gegenstände der heutigen Re- gistrande. Für die heutige Sitzung habe ich noch bei der Kam mer zu entschuldigen den Aög. Seiler, welcher infolge von Deputationsgeschäften am Erscheinen behindert ist und den Abg. Meinert für heute, und morgen wegen dringender Geschäfte. Wir gehen nunmehr zur Tagesordnung, zu dem anderweiten Bericht der ersten Deputation über das Decret, einen Gesetzentwurf-Nachtrag zu dem Gesetze von, 1. Juli 1840, die Errichtung einer Pensionscasse für die.Wittwen upd Wai sen der Lehrer an evangelischen Schulen be treffend, sowie über eine hierauf bezügliche Petition über. Der Herr Referent wird die Güte haben, uns denselben vorzutragen. Referent v. Erregern: Da das betreffende' Decret*) mir dem früher erstatteten Berichte bereits vorgetragen wor den ist, kann ich wohl gleich zum Vorlesen des anderweiten Berichtes übergehen. Derselbe lautet: Die unterzeichnete Deputation hatte in dem Berichte vom 15. Deccmber v. I. der geehrten Kammer empfohlen, dem vorstehend näher bezeichneten Gesetzentwürfe ihre Zu stimmung zu ertheilen. Bei der hierüber in der zweiund- zwanzigsten öffentlichen Sitzung am 19. desselben Monats gepflogenen Berathung ist gegen dieses Gutachten kein Wider spruch erhoben worden, weshalb sich die Deputation für be rechtigt erachtet, bei dem gegenwärtig zu erstattenden aNder- weiten Berichte sich lediglich mit Erörterung der Frage zu beschäftigen, ob eine größere Ausdehnung der durch den mehrberegten Gesetzentwurf beabsichtigten Versetzung gewisser Kategorien der Lehrer an evangelischen Schulen aus der zweiten in die erste Classe der Lheilnchmer an der Pensions- casse gerechtfertigt und ohne bedeutend höhere Belastung der Staatscasse ausführbar erscheine. Es erfordert jedoch die erschöpfende Beantwortung dieser Frage ein etwas näheres Eingehen auf die einschlagenden gesetzlichen Be stimmungen. Das Gesetz vom 1. Juli 1840, die Errichtung einer Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, bestimmt in §. 4, daß die Lheilnehmer an der Wittwen- und Waisencasse zwei Classen bilden sollen und hieran, sowie an der Classeneintheilung selbst ist durch das Gesetz vom 9. Juni 1858 Etwas nicht geändert worden. Darüber, daß diese Eintheilung über haupt beibehalten werden muß, dürfte wohl allgemeines Einverständniß obwalten- Dieselbe entspricht den obwalten den Verhältnissen und es würde schon an sich kaum aus führbar erscheinen, sämmtlichen Lehrern die Vortheile der *) -Dect-«t s. L.M. tl.0. Nr. LS. S. 566. Eiugamg zürn Gesetzentwurf s. ebendas. S. 566. Gesetzentwurf s- ebendas. S. 567 und 568. Mo Uwen s. ebendas. S 566 und 567. AllaemeineUÄbr'ichN s. ebendas. S. 567. Wpecllelle'r B'örrch'tf.'eb'eMs. S. 568 und Ü6S. ersten Classe zu gewähren, indem dieselben mit der Ent richtung höherer Beiträge Zusammenhängen, und, wenn nicht die wesentlichen Grundsätze, auf denen die ganze Ein richtung beruht, verlassen werden sollen, verbunden bleiben müssen. Die Entrichtung dieser höheren Beiträge würde den geringer besoldeten Schullehrern nicht füglich angeson nen werden können. Aber auch abgesehen von diesem, vielleicht weniger erheblichen Bedenken, gebietet die Rück sicht auf die Staatscasse das Festhalten der gedachten Classeneintheilung. Nach §. 12 des angezogenen Gesetzes vom 1. Juli 1840 hat nämlich der Staat die Vertretung dieser Pensionscasse dergestalt übernommen, daß, wenn die laufenden Ausgaben derselben von den laufenden Einkünften nicht gedeckt werden, der Mehrbedarf aus der Staatscasse zugeschossen werden muß. Um dieser Verpflichtung Genüge leisten zu können, hat das königliche Cultusministerium in der Budgetvorlage für 1861, 1862 und 1863 jährlich 1200 Thaler mehr postttlirt als Zuschuß zur Schullehrer-Wittwen- und Waisencasse, indem nach den letzten Cassenabschlüssen statt der bisherigen Staatsbeihülfe an 3000 Thlr eine solche von 4200 Thalern erforderlich sei. (Landt.-Acten Abth. 1, Bd. 2, S. 170.) Diese Beiträge aus der Staatscasse werden aber künf tig noch sehr bedeutend wachsen und können, wie in den Motiven zu dem Entwürfe des Gesetzes vom 30. Juli 1858 berechnet worden ist, mit Eintritt des Beharrungszustandes, das heißt des Zustandes, bei welchem die höchste Zahl der Wittwen und Waisen erreicht ist, bis zur jährlichen Summe von 10,627 Thlr. 17 Ngr. 2 Pf. ansteigcn. Bei jener Berechnung war die bisherige Elaffey- einthellung zu Grunde gefegt worden mit der Bemerkung, - Paß im Jahre 1858- nur 3S2 Mitglieder erster, dagegen 2736 Mitglieder zweiter Classe vorhanden gewesen. (Landt.-Acten 1857/58 Abth. I, Bd. 2, S. 291 flg.) Wenn nun der Unterschied zwischen den Pensivns-' betrögen in den beiden Classen nicht unbedeutend ist, in dem die Wittwe eines Lehrers erster Classe jährlich 75 Tha- lcr, die Wittwe eines Lehrers zweiter Classe aber nur 50 Thaler erhält, was natürlich auf die nach gewissen Quoten der Wittwen-Pensionen normirten Pensionen der Waisen ebenfalls Einfluß äußert, dieser Unterschied aber durch die höheren Beiträge nur zum Theil ausgeglichen wird, so muß allerdings bei Aenderungen hinsichtlich der zeitherigen Classeneintheilung mit einer gewissen Vorsicht zu Werke gegangen werden. Vorzüglich aber kommt es darauf an, daß irgendein in den obwaltenden Verhältnissen begründetes, allgemein erkennbares Merkmal für die Unter scheidung der Mitglieder beider Classen festgehalten wird. Verläßt man diesen Standpunktaus allgemeinen Billigkeits rücksichten, so lassen sich keine sicheren Grenzen feststellen und es steht zu befürchten, daß mit jedem Landtage immer neue Ausnahmen mit gleicher Berechtigung Bevorwortung finden können. Das Gesetz vom Jahre 1840 hatte als allgemeine Unterscheidung festgestellt, daß nur solche Lehrer, welche für das Amt, das sie bekleiden, akademische Studien gemacht haben sollen, der ersten Classe, andere Lehrer der zweiten Classe zugehören. Der neue Gesetzentwurf bestichst, daß künftig außer den Oberlehrern an 'den beidM'Landes-' schulen zu Meißen und Grimma, sowie an den'städtischen Gymnasien, Die Oberlehrer an allen Realschulen, welche 111 *
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