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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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aufzuheben, damit die Verordnung vom 13. Mai 1851 wieder volle Gcltvng erlange, oder halten sich allgemeiner und verlangen Regelung der Iagdpolizei durch Gesetzgebung und Aufhebung der bestehen den Verordnungen u. s. w. oder specieller und wünschen Aufhebung der Schonzeit für Hochwild und Anstellung mehrerer Flurschützen, selbständige Verpachtung nach Stim menmehrheit und dergleichen. Am weitesten geht jedenfalls die von Donath in Neu dorf bei Neschwitz und Genossen mit dem Schlußgcsuch: die hohe Ständeversammlung wolle den Erlaß eines die Verordnungen vom 13. Mai 1851 und 28. Juni 1852 aufhebenden und die Jagd auf den einzelnen Ge meinde- oder Flurbezirken dergestalt freigebenden Gesetzes beantragen, daß den Besitzern eines solchen Gemeinde oder Flurbezirkes, ohne Rücksicht auf seine Größe, die Wahl gelassen bleibe, das Jagdbefugniß entweder durch einen von ihnen anzustellenden Flurschützen ausüben zu lassen oder solches mittelst freier, an keine bestimmte Form gebundener und von Genehmigung der Ortspolizeibehörde unäbhangiger Verpachtung auf eine hierzu befähigte Per son zu übertragen. Ihrem Inhalte nach zerfallen sie in zwei Kategorien: in reine Petitionen zu den angegebenen Zwecken und in Beschwerden über Hegung eines allzugroßen Hochwildstandes im Grüllenburger Walde und dadurch entstehende Wild schäden, zu welchen letzteren auch die von Neudorf bei Neschwitz zu rechnen ist, welche sich über einen übermäßigen Rehstand und dadurch erlittene Beschädigung beklagt. Die Motivirung dieser hauptsächlichsten Petitionen findet sich im jenseitigen Berichte, Seite 610 flg., eines Weiteren wiedergegeben, als worauf sich die Deputation erlaubt verweisen zu dürfen, ebenso wie auf die Seite 616 flg. ersichtliche Zusammenstellung der seit Freigebung der Jagd durch die Grundrechte in Bezug auf dieselbe erfolg ten legislatorischen Vorgänge (mit der unwesentlichen Be richtigung, daß der durch Decret vom 28. Mai 1849 vor gelegte Entwurf eines Jagdgesetzes von der dermaligen Ersten Kammer nicht abgelehnt, sondern angenommen worden war, Miltheilungen, Seite 768) — und die Seite 628 flg. er sichtlichen, in Bezug auf den Gegenstand der jenseitigen Deputation abgegebenen Erklärungen der königlichen Com- missare. Die Zweite Kammer hat in ihrer 63. öffentlichen Sitzung nach Anrathen ihrer dritten Deputation hierauf meist einstimmig folgende Beschlüsse gefaßt: „im Verein mit der Ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung zu beantragen, den Ständen, wenn nicht auf diesem, so doch auf nächstem Landtage einen Jagdpolizeigcsetzentwurf zur Berathung vorzulegen, durch welchen die jetzt bestehenden polizeilichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd neu geregelt werden", und zwar mit dem Vorschläge: daß die Verordnung von 1851 dieser Vorlage zu Grunde gelegt werde, jedoch aber mit folgenden Abän derungen : 1) das Recht der Ortspolizeibehörde, den nach Maaßgabe des §. 16 unter a, b, o gefaßten Beschlüssen die Genehmigung zu versagen, sei nur auf den Fall zu beschranken, daß ihr gegen die Person des Pachters oder Jägers ein erheb liches Bedenken beigehe; 2) bei Verpachtungen im Wege des Meistgebots sei davon abzusehen, daß dieselbe unbedingt unter Leitung der Ortspolizeibehörde vorgenom men werde, daneben aber die öffentliche Be kanntmachung vor der Verpachtung beizube halten ; 3) die Dispensationsermächtigung in tz. 5 der Ver ordnung von 1851 sei nicht schlechterdings von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß der Gemeinde- oder Flurbczirk schon 1851 einen besonderen Jagdbezirk gebildet hat; 4) die Bestimmungen in tz. 8 zu Gunsten der dort erwähnten Grundstücke seien zum Zwecke der Herstellung möglichster Gleichheit zwischen Alt- und Neujagdberechtigten in angemessener Weise zu modisicircn; 5) freier Austausch einzelner Parccllen benachbar ter Gemeindefluren zur besseren Arrondirun^ der Jagdbezirke, unter Zustimmung der behel ligten Jagdgenossenschaften, resp. der behelligten Grundstücksbesitzer sei zu gestatten; 6) der Negierung sei zur Erwägung anheim zu geben, zu Verhütung des Wildschadens durch Hochwild, eine Verkürzung der diesfallsigen Schon- und Hegezeit anzuordnen; 7) die 4 bis Ende der Verordnung von 1852 seien mit zu übertragen, ohne jedoch die Nich tigkeit und Nothwendigkeit aller darin getroffe nen Bestimmungen anzuerkennen; inzwischen aber und unerwartet dessen: a) die Verordnung vom 27. Februar 1857, b) die Verordnungen vom 3. März 1857 und 12. Oc tober 1860, o) den Punkt 3 sub a und b der Verordnung vom 28-Juni 1852 aufzuheben und §. 1 derselben dahin zu erweitern, daß dem Flurschützen gestattet werde, ein oder mehrere Schützen auf die Suche mitnehmen zu können," ferner: die aä !I des jenseitigen Berichts erwähnte Petition, die Dispensationseriheilung zur Bildung eigener Jagd bezirke betreffend, zur Erwägung an die Staatsregierung abzugebcn, sowie hierdurch die eingegangenen Petitionen, die von den an den Grüllenburger Wald angrenzenden Ge meinden jedoch nur, insofern den Anordnungen, welche der königliche Commissar in der diesfallsigen Sitzung mitgelheilt, auch wirklich fortwährend Folge geleistet werde, für erledigt zu halten, dieselben jedoch zur Kmntnißnahme der Regierung zu bringen. Die unterzeichnete Deputation har nun ihrerseits sich gutachtlich hierüber zu verbreiten. Nach Freigebung der Jagd durch und infolge der so genannten deutschen Grundrechte, welche das Jagdrecht als Ausfluß und Bestandihell des Eigentumsrechts am Grund und Boden bezeichneten, hatte die Staatsregierung, wie der jenseitige Bericht ausdrücklich anerkennt, zweifellos die Aufgabe, die Ausübung derselben auf gesetzlichem Wege in gewissen Grenzen zu regeln und zu ordnen, ein Bedürf nis welches sich aber auch bereits alsbald nach Publicanon der Grundrechte auf das Unabweisbarste fühlbar gemacht hatte. I'.i 9*
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