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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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Bedingungen zu mahlen, die für den Besitzer der Zwangs« mühlen lästiger als die der Suchmühlen sind. Die Petenten wünschen nun, daß den Zwangsberech tigten das Recht auf Ablösung gegen Entschädigung zu provociren in allen und daher auch in denjenigen Fällen eingeräumt werde, wo es bisher nur den Verpflichteten zustand. Zur Unterstützung ihres Gesuchs führen sie folgende Gründe an: 1) Erfahrungsmäßig seien derartige Bestimmungen, welche das Fortbestehen eines gegenseitigen Rechts verhältnisses lediglich von dem Ermessen des einen Theiles abhängig machen und dadurch den andern Lheil der Willkür desselben Preis geben, abgesehen von ihrer Unbilligkeit an sich, weder zweckmäßig noch nützlich und seien deshalb auch alle ähnlichen in dem Gesetze über Ablösungen und Gemeinheits- theilungcn vom 12. März 1832 enthaltenen Be schränkungen des Provocationsrechts im Wege der späteren Gesetzgebung aufgehoben worden. Infolge der bezüglich des Mahlzwanges fort bestehenden Beschränkung des Provocationsrechts seien aber nur sehr wenige Ablösungen zu Stande gekommen, vielmehr viel kostspielige Procrsse geführt worden, deren Wiederholung beim Erscheinen der neuen Gewerbeordnung unvermeidlich sein dürfte. Wahrend nämlich, wie dies bereits nach dem Erscheinen des Gesetzes vom 27. März 1838 der Fall gewesen und mit Eintritt der neuen Gewerbe ordnung von Neuem und in höherem Grade der Fall sein werde, der Zwangspflichtige sich der, wenn auch irrigen Ansicht hingebe, daß der Mahlzwang, weil mit den Principien der neueren Gesetzgebung nicht vereinbar, gleich anderen Bann- und Verbie- tungsrechtcn aufgehört habe, sehe sich der Mahl- zwangsbercchtigte, um sich wenigstens die ohnehin geringe Entschädigung für den doch möglichen Fall der Ablösung zu sichern, in die Nothwendigkeir ver setzt, jeder Concravention auf dem Wege des Rechts ernstlich emgcgenzutreten. Das Fortbestehen des Wahlzwangs erscheine aber 2) auch aus nationalöconomischen Gründen nicht rathsam. Das Mülflenbauwescn sei in neuerer Zeit so weit vorgeschritten, daß sogenannte altdeutsche Mahlgänae nur noch in Zwangsmühlen für die Zwangspflichtigen zu unterhalten seien. Dieselben seien zwar für den Müller eben so einträglich und nach Befinden einträglicher, als die Gänge neuerer Construcuon, allein was die Quantität und Qua lität des gewonnenen Mehles betreffe, so stelle sich beides im Verhältniß zu dem Product der Mühlen neuerer Construcnon geringer heraus. Dies sehe nun zwar cic Mehrzahl der Zwangspflichtigen recht wohl ein, nichtsdestoweniger aber beharren sie bei der hergebrachten Art und Weise theils aus Anhäng lichkeit am Alten, theils und insbesondere weil sie glauben, den Zwangsberechtigten dadurch indirect zur Aufgabe seines Besugnisses nöthigen zu können, eine allerdings insofern unrichtige Ansicht, als die Nachtheile nicht diesen, sondern die zwangspflich tigen Mahlgäste und die Consumenten treffen. 3) Wenn nun der Fortbestand des Wahlzwangs weder mit dem jetzigen Stande des Mühlwesens, noch mit der neuern Gewerbcgesctzgebung in Einklang ge bracht werden könne, so könne doch auf der andern Seite den Zwangsberechtigten nicht wohl zugemuthet werden, ein wohlerworbenes, an sich werlhvolleS Recht ohne alle Entschädigung aufzugeben oder durch Nichtgebrauch verloren gehen zu lassen." Die Deputation hat die vorliegende Petition unter Zuziehung eines königlichen Commissars, sowie des Herrn Bürgermeisters Hennig, einer eingehenden Berathung unter zogen und ist dabei zu folgenden Erwägungen gelangt. Bei Beurtheilung des Gesuchs der Petenten ist es zunächst von Interesse, die Motiven kennen zu lernen, welche der Gesetzgebung von 1838 zu Grunde gelegen haben. In dem Entwürfe zum Gesetze über die Aufhebung der Bannrechte, wie solcher von der Slaatsregierung an die Stände gelangte, war nur den Zwangspflichtigen das Recht eingeräumt, auf Ablösung anzutragen. In den Motiven zu den betreffenden Paragraphen (H. 10 deS Gesetzentwurfs, Seite 07 der Landtagsacten vom Jahre 1834, l. Abtheilung, 4. Band) heißt es: „Eine allgemeine gesetzliche Aushebung des Mahl zwangs scheint deshalb nicht erforderlich, weil er in vielen Fällen weder für die Pflichtigen etwas Drücken des, noch für die öffentliche Wohlfahrt Nachtheile hat, in den nicht seltenen Fällen nämlich, wo eine Mühle ihrer Lage halber von den Zwangspflichtigen auch nach aufgehobenem Zwange fortwährend ausschließlich besucht werden würde und die Localvcrhältniffe die Anlegung einer andern Mühle entweder nicht zulassen oder doch nicht erforderlich machen. Vielmehr scheint den Rück sichten auf die öffentliche Wohltat,! t genügt zu werden, wenn es lediglich der eigenen Erwägung der Zwangs pflichtigen überlassen bleibt, ob sie von dem durch daS Gesetz ihnen verschafften Rechte, auf Ablösung anzutra gen, Gebrauch machen wollen und ob das dafür zu brin gende Opfer den Vortheilen der Freiheit, welche sie da durch erlangen, auch wirklich entspreche. ES würde viel mehr ein härterer Zwang, als der Wahlzwang silbst und in Ermangelung dringender, von der öffenilichen Wohlfahrt entlehnter Gründe nicht zu rechtfertigen sein, wenn man die Zwangspfl chtigen nöthigen wollte, sich von einem Verhältnisse loszukaufen, so lange sie sich da durch gar nicht gedrückt und benachlheibgt fühlen oder ihnen für dessen Ablösung eine Entschädigung anzu sinnen, die mit den Vvrtheilen derselben außer Verhalt- niß sieht, wenn sie auch auf Seiten des Berechtigten nur eine billig-mäßige genannt werden kann." Gegen diese Ansichten der Negierung erfolgte bei den Verhandlungen über den Gesetzentwurf von keiner Seite Widerspruch (vergl. den Bericht der ersten Deputation der Ersten Kammer, Landtagsacten von 1830/37, Beilage zur II. Abtheilung, 1. Sammlung, Seite 340 und Milthei lungen, Seite 1172 flg., desgleichen den Bericht der ersten Deputation der Zweiten Kammer, Beilage zur III. Abtheilung, 2. Sammlung, Seite 430 flg. und Mittheilungen, Seite 2897 flg.) und glaubte man nur, dem Mühlenbesitzcr für solche Fälle ebenfalls das Provocationsrecht Nachlassen zu müssen, wo er nur dem Namen nach als der Zwangsberechtigte er«
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