Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
scheint, factisch aber eine Verpflichtung auf sich hat, die größer oder derjenigen wenigstens gleich ist, welche dem Zwangspflichtigen obliegt, d. h. wenn er durch ausdrück liche Rechtstitel behindert ist, seine Mühle einzuftellen, be ziehendlich ihr eine andere Bestimmung zu geben oder wenn der zwangsberechligte Mühlenbesitzer so hohe Gegenleistungen zu gewähren hat, daß diese die Verpflichtung der Mahl gäste übersteigen. (Vergl. Landt.-Mitth. von 1836/37, S. 1172 flg. verbunden mit S. 1284 flg.) Faßt man nun behufs Entscheidung der Frage, ob den zwangsberechtigten Mühlenbesitzcrn ganz allgemein und auch für diejenigen Fälle das Provocationsrecht zuzugestehen sei, wo Seiten der Verpflichteten Entschädigung zu leisten ist, nur den wirthschaftlichen Gesichtspunkt ins Auge, so kann ein dringendes Bedürfniß hierzu aus dem Interesse der öffentlichen Wohlfahrt nicht füglich abgeleitet werden. Das Mahlzwangsbefugniß erstreckt sich an sich nur auf das Vermahlen des den Zwangspflichtigen zugehörigen Getrei des in anderen, als den zwangsberechtigten Mühlen. Es steht daher den Pflichtigen vollkommen frei, das von ihnen erbaute Getreide zu verkaufen und dafür Mehl oder Brod zu kaufen. Je mehr der Verkehr in dieser Richtung sich ausbildet, wie dies factisch bereits an vielen Orten der Fall ist, desto mehr schwindet für den Verpflichteten daS Interesse an Ablösung und zwar um so mehr, je bequemer ihm für die Fälle, wo er selbst Getreide mahlen zu lassen beabsichtigt, die Zwangsmühle gelegen ist. Daß factisch bei den vorwaltenden Verhältnissen der Mahlzwang für den Verpflichteten keine drückende Last ist, beweist der Umstand, daß, wie die Petenten selbst hervorbeben, bisher nur we nige Ablösungen erfolgt sind. Auf der anderen Seile ist aber auch der Zwangsmühlenbesitzer, sobald das Mahl- zwangsverhältniß für ihn zur Last wird, durch das Gesetz vom 27. März 1838 in den Stand gesetzt, sich von dieser Last durch Verzicht auf das ihm zustehende Zwangsrccht oder nach Befinden durch Prvvocation und Entschädigung seinerseits zu befreien. Nach dem strengen Wortlaute von tz. 43 des mchrgcdachtcn Gesetzes scheint zwar die Befug- niß des Zwangsmüllcrs, das Mahlzwangsverhältniß will kürlich aufzuheben, auf die Fälle beschränkt, wenn er seine Mühle ganz eingehen lassen oder derselben eine andere Be stimmung geben will. Doch kann cs keinem Zweifel un terliegen, daß' ihm nach dem Sinne von §. 43 dasselbe Recht auch dann zusteht, wenn er nur den Betrieb seiner Mühle zu ändern, z. B. statt deutscher, französische oder amerikanische Mahlgänge einzurichten beabsichtigt, da eine derartige Aenderung der inneren Einrichtung im Nerhält- niß zur gänzlichen Einstellung der Mühle das Wenigere ist. Sollte die Fassung von H. 43 in dieser Beziehung zu Zwei feln Veranlassung geben, so würde dem durch einen ein fachen Zusatz oder eine Erläuterung abgeholfen werden können, ohne daß es erforderlich wäre, den Zwangsbercch- tigten das Provocationsrecht für alle Fälle einzuraumen. Die Deputation kann daher den von den Petenten für ihr Gesuch unter 2 angeführten Gründen kein Gewicht bei legen. Dagegen ist allerdings nicht zu verkennen, daß es nach Aufhebung aller übrigen Bannrechte, sowie der zünf tigen Verbictungsrcchte — mit Ausnahme der einer be sonderen Bcurtheilung unterliegenden Cavillereirechte — als eine Anomalie erscheinen kann, den Wahlzwang fortbe stehen zu lassen. Unsere ganze Gesetzgebung seit den Ab i. K. (4. Abonnement.) lösungsgesetzen bis zur neuen Gewerbeordnung ist darauf gerichtet, einem Jeden die möglichst freie Gebahrung mit seinem Eigenthume zu gewähren und den gewerblichen Ver kehr aller beschränkenden Fesseln zu entledigen. Mit diesem Principe ist der Fortbestand des Wahlzwangs nicht wohl vereinbar, vielmehr ist es gewiß wünschenswert!), daß auch im Mahlverkehr vollständige Freiheit herbeigeführt werde. Um dieses Ziel zu erreichen, ohne in bestehende Rechts verhältnisse verletzend einzugreifen, bietet die Einführung des beiderseitigen Provocationsrechtes das sicherste Mittel. Die bei den Ablösungen derFrohnden und sonstigen Grund lasten hier und in anderen Ländern gemachten Erfahrungen haben bewiesen, daß das Ablösungswerk nur dann rasch gefördert wird, wenn das Recht, auf Ablösung anzutragen, beiden Lheilcn, den Berechtigten wie den Verpflichteten, zusteht. Dazu kommt folgende Betrachtung. Wie bereits oben angedeutet worden, nimmt der Verkehr mit Getreide, verbunden mit der Aufgabe des Hausbackens, in neuerer Zeit mehr und mehr eine Rich tung, welche, selbst abgesehen von den vielfachen, nicht zu controlirendcn Kontraventionen gegen den Wahlzwang, das Zwangsrecht für den Berechtigten illusorisch macht und die Aussicht auf eine im Falle der Ablösung dafür zu erlan gende Entschädigung erheblich schwächt oder endlich ganz schwinden läßt. Es erscheint aber mit dem Zwecke des Gesetzes im offenbaren Widerspruch, wenn man einerseits die Mahl zwangsbefugniß als ein nutzbares, wohlerworbenes Recht anerkennt und dem Berechtigten für dessen Aufgabe eine Entschädigung in Aussicht stellt, andererseits aber denselben mittelbar in die Lage versetzt, seines Rechts ohne Entschä digung verlustig zu gehen. Dazu kommt, daß die Gesetz gebung in Bezug auf die Gestaltung des Rechts, auf Ab lösung zu provocircn, in der späteren Zeit von den in dieser Hinsicht ursprünglich befolgten Grundsätzen abgewichen und daß durch die Gesetzgebung vom Jahre 1851 das beiderseitige Provocationsrecht auch für solche Fälle einge führt worden ist, wo es mindestens zweifelhaft ist, ob dazu im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt dringende Veran lassung vorhanden war. Glaubte man damals, den von vielen Seilen geäußerten Wünschen nach schleuniger voll ständiger Auseinandersetzung zwischen Berechtigten und Verpflichteten Rechnung tragen zu müssen, so steht dieser Vorgang den Anträgen der Petenten auf baldigste Be seitigung des Mahlzwangsverbältnisses jedenfalls zur Seite. Nun konnte sich zwar die Deputation nicht verhehlen, daß die Verhältnisse bei dem Mahlzwange und den durch das Gesetz vom 15. Mai >851 zur Ablösung gebrachten Ver bindlichkeiten nicht völlig analog und die Zwangspflich- tigcn, wenn sie jetzt zur Ablösung gegen Entschädigung genöthigt werden, infolge des inmittelst erfolgten Schlusses der Landrentenbank des Vortheils, welcher ihnen bei den übrigen Ablösungen durch dieselbe gewährt worden, ent behren. Es tauchte deshalb der Gedanke auf, den Wahl zwang gesetzlich im ganzen Lande aufzuheben und die Zwangsmühlenbesitzer dafür ebenso, wie dies beim Bier zwange geschehen ist und bei den zünftigen Verbietungsrech- ten geschehen soll, aus der Staatscasse zu entschädigen. Man überzeugte sich jedoch, daß das Eintreten des Staa tes für die Verpflichteten theils wegen des Mangels eines allgemeinen Landesinteresses ungerechtfertigt, theils um deswillen bedenklich sein würde, weil bereits ein Theil der 168
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder