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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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eien Mitteln allzu geringen Beitrag zeichnet, vermag die Deputation darum nicht das Wort zu reden, weil für solche wohl nur selten vorkvmmende, Falle der Renitenz ein an deres Mittel nicht erübrigt und demnächst die Freiwilligkeit hinsichtlich der Beitragszeichnüng doch nicht so verstanden weiden darf, daß es lediglich von dem Willen des Einzelnen abhinge, entweder gar Nichts oder so viel wie Nichts bei zutragen. Es würde, dies den klaren Vorschriften in ß. 5 des Heimathgesetzes und in §. 1363 und Z. 16 der Armen- ordnung geradezu widersprechen, wornach alle Besitzer von Grundstücken und sämmtüche selbständige Einwohner des Heimathbezirkes (mit nur wenigen, klar bestimmten Aus nahmen) bei der Zeichnung und Sammlung freiwilliger Beiträge zur Mitleidenheit zu ziehen und dergleichen zu leisten verbindlich sind. Diese Verpflichtung ist ebenso eine rechtliche, gegenüber der Commun und dem Staate, wie eine politisch-ethische, also eine aus Gesetz, Humanität und Religion zugleich entspringende und die Subscription bietet das Mittel, dieser Verpflichtung nach jeder Richtung hin ungezwungen zu genügen und gerecht zu werden. Wenn endlich die nämlichen Petenten noch den Weg fall der in §. 80 der Armenordnung enthaltenen Bestimmung der unentg eidlich en Besorgung der Geschäfte durch die Mitglieder des Armenvereins und die Armenpfleger desideri- ren, so geht dieser Wunsch ebenfalls offenbar zu weit, da derselbe §. 80 in seinem weiteren Contexte für die Orte, wo die Umfänglichkeit und Schwierigkeit der Armenpflege es uöthig macht und zu Verrichtungen, welche schicklicher Weise den Mitgliedern nicht angesonnen werden können, die An stellung besoldeter Ofsicianten nachläßt und ein weiter greifendes Princip nur dem Gemeinsinn und dem Gemein geiste, auf welchen die Acmter der Armenvereinsmitglieder (vergl. H. 76 der Armenordnung) vornehmlich basiren sollen, leicht Abbruch thun würde. Die unterzeichnete Deputation rathet daher in Ueber- einstimmung mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer an, die geehrte Erste Kammer wolle gleichfalls die Wünsche der Petenten, soweit sie sich auf die ßß. 16, 17, 18, 19 und 80 der Armenordnung beziehen, auf sich beruhen lassen. Präsident v. Schön fels: Es würde nun die Dis kussion zu eröffnen sein. Herr Freiherr v. Schönberg- Wibran! Freiherr v. Schönberg-Bibra n: Das Gesuch der Perenren ist bei dem Punkte 1 dahin gerichtet, daß §. 20 der Armenordnung bezüglich der Beitragsmodalitat der exemten Grundstücke zu außerordentlichen Armenanlagen abgeändcrr und dahin festgestellt werden solle, daß diese Grundstücke, wie die bäuerlichen Besitzungen, nur nach Maaßgabe der darauf haftenden Steuereinheiten als bei tragspflichtig erachtet würden. Die Deputation gelangt auch nach einer längeren Motivirung zu dem Anträge: '' „Den auf Abänderung des §. 20 der Armenordnung gerichteten Antrag der Petenten an die königliche Staats regierung zur Erwägung abzugeben." Nach Z. 20 der Armenordnung-können nun die eximir- ren Grundstücke Mit den städtischen oder ländlichen Ge meinden einen-Heimathbezirk bilden. Cs liegt demnach die Frage sehr nahe, da es sich bei dem Ganzen doch wohl nur um Material handelt, um späterhin bei einer neu auf zustellenden Armenordnung benutzt werden zu können, ob es den exemten Grundstücken nicht freistehen soll, einen be sonderen Heimathbezirk zu bilden und infolge dessen auch selbständig die Armenpflege zu übernehmen? Ich halte dies, sobald alternativ festgestellt wird, daß es den exemten Grundstücken freistehen soll, sich Gemeinden anzuschließen oder einen selbständigen Heimathbezirk zu bilden, für zweck mäßig, da cs eben freistehen muß, nach Bedürfniß entweder die Armenpflege allein zu übernehmen oder einer Gemeinde sich anzuschließen. Es läßt sich nicht verkennen, daß ge rade die Armenpflege ein Punkt genannt werden kann, wo man nicht zu enge Grenzen feststellen muß, um das zu thun, was Pflicht ist. Ich wünsche in dieser Beziehung eine gewisse Freiheit festgestellt, die ich darin erkenne, daß man die Besitzer exemter Grundstücke nicht gesetzlich zwinge, sich an eine Gemeinde anzufchließen, sondern ihnen frei stelle, selbst das zu thun, was das Gesetz vorschreibt und was man glaubt, auf diese Weise besser fördern zu können, indem man einen eigenen Heimathbezirk bildet. Ich er laube mir in dieser Beziehung einen Antrag zu stellen, der sich da anschließen soll, wo zu 1 auf Seite 179 des Berichts die Deputation im ersten Satze mit den Wor. ten schließt „abzugeben"; mein Antrag lautet: -„auch die Frage zu erörtern, ob es nicht angemessen erscheinen könnte, größern eximirten Grundstücken die Befugniß zu ertheilen, einen eigenen Heimathbezirk zu bilden und demnach die Armenpflege darin selbständig zu übernehmen." Ich übergebe dem Herrn Präsidenten diesen Antrag und bitte die Unterstützungsfrage auf denselben richten zu wollen. Präsident v. Schön fels: Die Kammer hat den An trag des Herrn Freiherrn v. Schönberg-Bibran vernommen. Er ist gerichtet auf den ersten Satz des Deputationsantrags auf Seite 179 des Berichtes und geht dahin, an das Wort „abzugeben" in' dem von mir erwähnten Satze noch anzu schließen: „auch die Frage zu erörtern, ob es nicht angemessen erscheinen könnte, größern eximirten Grundstücken die Befugniß zu ertheilen, einen eigenen Heimathbezirk zu bilden und demnach die Armenpflege darin selbständig zu übernehmen." Ich frage, ob die Kammer diesen Antrag zu unter stützen gemeint ist? — Hinreichend unterstützt. Es wird nun dieser Antrag zur Discussion zu stellen sein. Herr Bürgermeister Hennig. Bürgermeister Hennig: Der Antrag könnte vielleicht sehr zweckmäßig und erwägungswerth sein, wenn es sich darum handelte, dqs Heimathrecht erst praktisch zur Gel tung zu bringen und namentlich die Heimaihbezirke erst
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