Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nicht angenommen werden können, daß Solche, die aus Staatsdiensten zur Advocatur übergehen, über die bestimmte Zahl zu immatrikuliren wären, weil sich eben das nicht ver einigt haben würde mit der Innehaltung der Regel. Zu bestätigen habe ich noch, daß die Anciennität, die Reihen folge, nach welcher die Candidaten zur Advocatur gelangen, sich allerdings darnach richtet, zu welcher Zeit die Probe schriften eingereicht worden sind und nicht anders beurtheilt wird, als nach diesem Zeitpunkte, weil es von Zufälligkeiten abhängcn kann, ob bei der Prüfungscommission die Prüfung genau in der Reihenfolge erfolgt, wie die Probeschriften eingereicht worden sind, wie denn unvorhergesehene Abhal tung des ernannten Referenten die Ursache einer Verzögerung in einzelnen Fällen werden kann; das hat aber auf das Ganze keinen Einfluß. Nach dem, was ich mir erlaubt habe, zu sagen, wird gegen den Antrag der geehrten De putation, wenn die hohe Kammer sich dem anschließen sollte, das Justizministerium kein Bedenken haben; es wird dasselbe gern, soweit möglich, den Wunsch erfüllen; jedoch, das muß wiederholt werden, nur soweit es ohne Aufhebung des Prin- cipes geschehen kann, das durch §. 5 der Advocatenordnung aufgestellt worden ist. Eben aus diesen Gründen würde der Antrag des geehrten Herrn Bürgermeisters Müller dem Justizministerium weniger geeignet erscheinen, Berücksich tigung finden zu können, weil er mit dem Principe nach Befinden in Collision führen kann; denn wenn bei An nahme dieses Antrags in Berücksichtigung desselben gerade alle Candidaten, die bis zu einem gewissen Zeitpunkt und zwar, wie der Antrag lautet, bis Ende 1857 die Prüfung für die juristische Praxis bestanden haben, als Advocatur- aspiranten zu Advocaten ernannt werden sollten, wenn das so schlechterdings geschehen sollte, so müßte es auch ge schehen ohne Rücksicht darauf, ob es sich mit dem Bedürf nisse vertrüge oder nicht und das liefe gegen §. 5 der Ad vocatenordnung. Referent Domherr v. Watzdorf: Das Deputations gutachten ist vom Herrn Bürgermeister Müller in der Hauptsache nicht angegriffen worden; in seinem Anträge liegt nur gegen das D'eputationsgutachten der Vorwurf, daß es sich etwas der Billigkeit verschlossen habe. Bei Begutachtung der Petition hat die Deputation geglaubt, daß das Votum der Kammer bei Berathung der Advocaten ordnung ihr als Norm dienen müßte; sie hat natürlich vor- aussetzen müssen, daß bei der Berathung und bei dem Vo tum über H. 5 der Advocatenordnung die geehrten Voran ten vollständig mit den einschlagenden Verhältnissen sich vorher vertraut gemacht haben und namentlich, daß ihnen die früheren Kammerverhandlungen nicht unbekannt ge blieben sind, welche in Betreff mehrfacher Petitionen von Rechtscandidaten um Admission bei früheren Landtagen weitläufig gepflogen worden sind und ich glaube, daß man von dieser Voraussetzung jetzt noch ausgehen muß, daß nämlich diese früheren Kammerverhandlungen der größten Anzahl der Mitglieder der jetzigen Kammer noch im Ge dächtnisse ruhen. Der erste Theil des Antrags des Herrn Bürgermeisters Müller will einen Unterschied gemacht wissen zwischen denjenigen Rechtscandidaten, welche in Staats oder Communalvienste getreten sind und denjenigen, welche auf Expeditionen von Anwälten sich beschäftigen, den Ad» vocaturcandidaten. Worauf er diesen Unterschied begründet, weiß ich nicht recht; ich für meine Person halte ihn für durchaus unbillig. Die praktische Ausbildung der Rechts- candldaten behufs Erlangung der Advocatur hat, soweit ich unterrichtet bin, seit 1856, seit Aufhebung der Patrimo- nialgerichte, sich vollständig verändert. Früher hielten es die Rechtscandidaten, welche die Advocatur später ergreifen wollten, für die geeignetste Ausbildung, wenn sie auf der Expedition eines tüchtigen Advocaten arbeiteten, welcher eine Gerichtshalterei besaß, um hierbei sich mit den Observanzen und Einrichtungen der Gerichte vertraut zu machen und so eine möglichst vielseitige Ausbildung sich zu ver schaffen. Ein anderer Zweck hierbei war auch noch der, daß sie durch den Verkehr mit den Gerichtsbefohlenen sich Bekanntschaften zu erwerben suchten, welche für ihre in Aussicht stehende Praxis von Vortheil schienen. Jetzt ist es anders; jetzt beschäftigt sich ein großer Theil der Rechts candidaten im Anfänge einige Jahre lang auf Expeditionen von Advocaten und geht dann in den Staatsdienst, um das Verfahren in den Gerichten kennen zu lernen und Be kanntschaften bei den Verhandlungen mit den Gerichtsbe fohlenen sich zu verschaffen. Diesen Weg schlägt die größte Anzahl ein und es wählen denselben nicht nur diejenigen Rechts candidaten, die vermögend genug sind, in den zwei großen Städten Dresden und Leipzig sich aufhalten zu können oder die es vermeiden wollen, vielleicht in einer kleinen Provinzial stadt einen Theil ihrer Jugend verleben zu müssen. Dar auf habe ich Hinweisen zu müssen und dadurch die Un billigkeit nachzuweisen geglaubt, welche darin liegt, daß Herr Bürgermeister Müller in seinem Wohlwollen für die Rechtscandidaten diejenigen, welche inmittelst bis zur Er langung der Advocatur irgendwo anders, als in Expe ditionen von Rechtsanwälten ein Unterkommen gefunden haben, von der außerordentlichen Admission ausgeschlossen hat. Die Deputation hat sich wohl fragen müssen und wohl gefragt, ob nicht auf irgend eine Weise den Rechts candidaten, welchen sie ihr Mitgefühl wegen der langen Zeit der Candidatur nicht entzogen hat, wie der Bericht in mehrfachen Stellen nachweist, eine Erleichterung verschafft werden kann, namentlich, ob es thunlich erscheint, gleich frühern Standeverfammlungen eine außerordentliche Ad mission zu beantragen, wie jetzt eben Herr Bürgermeister Müller beantragt hat. Sie hat aber geglaubt, dies nicht Vorschlägen zu dürfen. Herr Bürgermeister Müller über schlägt die Zahl derjenigen Rechtscandidaten, die durch den
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder