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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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derselben auf die Kirchengemeinden anderweite Bestimmun gen zu treffen. Die Deputation ist mit dem Entwürfe darin einver» standen, daß die Berechtigten selbst mit der Einhebung nicht beschwert werden können und daß ihnen die frag lichen Gefälle den jetzt bestehenden Bestimmungen gemäß auch fernerhin unverkürzt ohne Abzug von Einnahmege bühren zu gewähren sind, hält aber dafür, daß bei der Ver schiedenheit der Verhältnisse es nicht räthlich sei, wegen der Art und Weise der Einhebung bestimmte, für alle Gemein den gleichmäßig in Anwendung zu bringende Einrichtungen vorzuschreiben, vielmehr der Kircheninspection jeden Orts zu überlassen sei, eine den örtlichen und sonstigen Verhält nissen entsprechende Einrichtung unter Vernehmung mit den Vertretern der Kirchengemeinde zu treffen. Die des halb nöthigen Verhandlungen werden nach der Ansicht der Deputation nicht allein zu zweckmäßigen, die Berechtigten sowohl, als die Zahlungspflichtigen zufriedenstellenden Ein richtungen führen, sondern auch ganz geeignet sein, die völlige Beseitigung der fraglichen Gefälle auf eine die Berechtigten nicht benachtheiligende Weise, da, wo von den Berechtigten oder den Verpflichteten eine solche Beseitigung gewünscht wird, anzubahnen oder herbeizuführen und daher im Wege freier Vereinigung das erlangt werden, was in der Haupt sache theilweise unter Anwendung gesetzlichen Zwanges der Entwurf erstrebt. Die Deputation hat es als wünschens- werth zu bezeichnen, daß das königliche Ministerium Ver handlungen, welche die Beseitigung der in Rede stehenden Gefälle bezwecken, befördere und rathet der hohen Kammer an, den §. 2 in der vorliegenden Fassung des Entwurfs abzulehnen und anstatt desselben die Aufnahme folgender Bestimmung in den Gesetzentwurf bei der hohen Staats regierung zü beantragen: „Innerhalb jeder Kirchengemeinde ist wegen der Art und Weise der Einhebung der §. 1 genannten Gebühr nisse, insoweit nicht bereits unter Genehmigung der Kir- cheninspection eine besondere locale Einrichtung hierunter besteht, eine locale Einrichtung unter Vernehmung mit den gesetzlichen Vertretern der Kirchengemeinde von der Kircheninspection zu treffen. Die Berechtigten dürfen auch fernerhin mit der Einhebung nicht beschwert werden und ist dafür Sorge zu tragen, daß ihnen der einge hobene Betrag in ganzer Sumine und ohne Abzug von Einnehmergebühren in den zeitherigen Terminen gewährt wird." Es wird Sache der Ausführungsverordnung sein, nähere Bestimmungen hierüber zu trcffen, unter anderen auch die Einreichung von Restverzeichnissen am Schluffe jeden Jah res an die Inspektion anzuordnen und wegen der beziehend- lich mit Hülfe der Justizbehörden zu bewirkenden Eintreibung der Reste die Jnspectionsbehörden im Allgemeinen mit An weisung zu versehen. Der königliche Kommissar, mit welchem sich die De putation wiederholt vernommen, hat jedoch sein Einverständ- niß mit der oben vorgeschlagenen Fassung des tz. 2 zu erklären Anstand genommen, ist vielmehr bei dem tz. 2 in der vor liegenden Fassustg stehen geblieben. ' Präsident v. Schönfels: Es würde nun der §.2 zur Diskussion zu stellen sein. ° ' (Staatsminister v. Friesen tritt ein.) Vicepräsident v. Friesen: Ich wiederhole, es ist nicht die Wichtigkeit und Erheblichkeit der Sache, die mich be wegt, noch einmal zu reden, aber der Wunsch, daß ein Princip nicht verletzt werden möge und das wird hier of fenbar verletzt und verändert. Die Punkte, auf die es an kommt, liegen in tz. 2. Die bisher rein persönlichen Ab gaben werden in §.2 zu einer Leistung der Kirchengemeinde gemacht, obwohl die Kirchengemeinde in der Regel nur das abzuliefern haben soll, was sie einnimmt. Indessen soll doch der Vollbetrag gewährt werden, also auch die Reste dessen, was nicht wirklich eingegangen ist. In dem zwei ten Absatz ist gesagt: „Die Einhebung, sowie die Art der Aufbringung bleibt den Kirchengemeinden oder den sie bildenden einzelnen Orts gemeinden überlassen." Darin liegt der Hauptpunkt, der mir Bedenken erregt. Es soll also der Uebereinkunft der Gemeinden, natürlich nach regelmäßiger Verhandlung und auch Leitung der Behörde, überlassen sein, zu bestimmen, daß die 4 Pfennige, respek tive 24 Pfennige nicht mehr von den Einzelnen erhoben werden, sondern daß sie als eine Parochialleistung auf die ganze Gemeinde übertragen und von dieser nach ihrem ge wöhnlichen Beitragsmodus aufgebracht werden soll. Das ist doch der Zweck. Nun kann ich durchaus nicht überein stimmen mit der Behauptung des Herrn königlichen Com- missars, daß diese gesetzliche Bestimmung zu keinen nach theiligen Consequenzen führe. Ich wiederhole noch einmal, die Nachtheile können nicht groß fein, der ganze Betrag und Belang ist eben kein sehr erheblicher; aber eine nachcheilige Consequenz ist doch offenbar dadurch hcrbeigeführt, daß die Personen, welche bisher- zur Entrichtung der 4 Pfennige und 24 Pfennige verpflichtet waren, nicht mehr verpflichtet bleiben, sondern die ganze Gemeinde es wird und daß diese die Abgaben als Parochialleistung aufzubringcn hat und zwar nach der Hälfte von dem Grundbesitz und nach, der Hälfte von der Kopfzahl. Es ist also zuzugestehen, daß aus dieser Bestimmung eine Conscquenz erfolgt. Es wurde ferner von dem Herrn Commissar und auch in den Mo tiven wiederholt die Behauptung aufgestellt, die jetzigen, in Frage befangenen Leistungen seien eine Parochiallast. Nun es fällt mir gewiß nicht ein, gegen so gründliche Ken ner unserer Kirchengesetzgebung in die Schranken treten zu wollen und ich möchte fast bange werden, wenn ich be haupte, daß diese Bemerkung unrichtig ist. Aber offenbar sind doch diese 4 Pfennige und 24 Pfennige keine Paro chiallast, sondern sie sind eine rein persönliche Last und wo noch die Hintersassennahrung, die Gärtnernahrung dazu kommt, werden sie auch Reallast, mit eiuem Worte, sie sind eine Jndividuallast, die der Einzelne zü leisten.und zu er füllen hat, aber doch offenbar nicht eine Parochiallast; weil diese von der ganzen Gemeinde erfüllt werden kann und. nach dem gesetzlichen oder üblichen Ausbrizngungsmodus von 141*
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