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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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Ich habe nun noch hierbei zu bemerken, daß zu §. 12 fg. des Entwurfs noch besondere allgemeine Mo tiven beigegeben sind und also die Hauptgrundsätze, welche §. 12 fg. des Entwurfs berühren, bei Gelegenheit der Vor lesung dieser allgemeinen Motive vielleicht am zweckmäßigsten zur Besprechung kommen dürften. Präsident v. Schön fels: Es würde nun die allge meine Debatte stattzusinden haben. Herr v. Erdmannsdorff. v. Erdmannsorff: Ich kann nicht umhin meine Freude und meinen Dank gegen die Negierung darüber auszusprechen, daß dieselbe mit dem vorliegenden Gesetz entwürfe an die Stande gekommen ist. Wer nur einiger maßen weiß, meine Herren, auf welche Schwierigkeiten die jetzt im Lande so zahlreich vorhandenen Armenvereine stoßen, wer andererseits sich überzeugt hat, wie nothwendig die Existenz dieser Armenvcreine ist, der wird- mir darin beipflichten, daß das Ministerium, um einen sonst sehr häufig gebrauchten Ausdruck zu wählen, „einem längstge fühlten Bedürfniß" Rechnung getragen hat. Ohne diese Zusätze, die das Ministerium hier vorgeschlagen hat, wäre die Wirksamkeit der Armenvereine auf die Dauer bald wieder auf Null reducirt worden. Um so dankbarer muß man also sein, daß die Regierung uns diese Vorschläge gemacht hat. Auf die Sache selbst gehe ich jetzt in der allgemeinen Debatte noch gar nicht ein; es wird dazu Ge legenheit gegeben sein bei §. 12 fg. Secretär Wimmer: Ich will mich jetzt ebenfalls nicht über 12 fg., vielmehr nur mein Bedauern darüber aussprechen, daß ich in der Vorlage eine Bestimmung ver misse, durch welche den Verwaltungsbehörden eine größere Berechtigung eingeräumt würde gegen Verschwender einzuschreiten, als ihnen jetzt zustcht. Es ist be reits bei frühern Landtagen auf diesen wichtigen Punkt hingedeutet worden. Nach der jetzigen Verfassung muß, der Bestimmung der Vormundschaftsordnung zu folge, die Justizbehörde darüber Entscheidung treffen, ob Jemand als Verschwender erklärt werden soll. Die Justiz behörde ist um eine solche Entscheidung von der Verwal tungsbehörde anzugehcn, und letztere muß ihren Antrag dadurch motiviren, daß sie mehrfache Verhältnisse und Thathandlungen actenkundig macht, aus welchen hervor geht, daß eine Person ein Verschwender ist. Natürlich haben diese Acte schon Geldverschwendungen herbeigeführt, und cs ist häufig der Fall, daß das Geld einer solchen Person bereits verschwendet ist, wenn der Antrag gegründet gestellt werden kann, daß sie für Verschwender erklärt werden soll., Wünfchenswerth wäre es, wenn der Verwaltungsbehörde, wenn auch nicht das Recht, Jeman den, für einen Verschwender zu erklären, dennoch eine Ge walt in die Hände gegeben würde, gegen verschwenderische Personen wenigstens vorläufig polizeilich einzuschreiten, um zu verhindern, daß sie nicht ihr Vermögen ganz ober zum größten Theil bereits verschwendet haben, bevor die Justizbehörde die Erklärung pro proäi^o ausgesprochen hat. Da dieser Gegenstand bereits früher von mir und Andern in diesem Saale zur Sprache gebracht worden ist, hat die hohe Staatsregierung wohl besondere Gründe gehabt, die selben in der Vorlage nicht zu berühren; ich würde ihr sehr dankbar sein, wenn dieselbe sich darüber aussprechen wollte. v. Welck: Auch ich kann im Allgemeinen nur meine Freude über den uns vorliegenden Entwurf ausdrücken. Ich glaube, die hohe Staatsregierung hat sehr richtig er kannt, in welchen Beziehungen eine deutlichere Auslegung und gewisse concinnere Bestimmungen in Beziehung auf die zcitherige giltige Armenordnung nothwendig sind, und ich freue mich vorzüglich und es gereicht mir zu einer Art Be ruhigung, daß in einer Zeit, wo, wie schon von mehrern Seiten geklagt worden ist, so unendlich viel neue Gesetze theils beantragt, theils wirklich gegeben werden, im vor liegenden Falle die hohe Staatsregierung es vorgezogen hat, nur Erläuterungen und Zusätze zu einem schon bestehenden Gesetze, da, wo sich solche dringend nothwendig machen, zu geben, und dieses Letztere selbst in seinen Hauptprin- cipien beizubehalten. Ist diese Grenzlinie durch die ganze Vorlage hindurch, wie mir scheint, richtig inne gehalten und beobachtet worden, so habe ich mich doch eines Be dauerns nicht entschlagen können, obgleich ich zugestehen muß, daß es sich dabei vielleicht nur um eine Form und um einen gewählten Ausdruck handelt. Es hat mich näm lich unerfreulich, will ich wenigstens sagen, berührt, daß so viel in den Motiven der hohen Staatsregierung von „Humanität die Rede ist und die heilige Verpflichtung, die wir-Alle zur Wohlthätigkeit und Barmherzigkeit haben, also, nicht auf ihren eigentlichen Grund durch diesen Aus druck zurückgeführt worden ist, sondern eben nur auf ein gewisses „Humanitätsgefühl" zurückgeführt wird. Ich glaube, daß die Verpflichtung zur Unterstützung der Armen und zur Barmherzigkeit auf einem viel heiligem Gesetze beruht, als auf der blosen Humanität: „Ich will Das, was du dem Geringsten der Meinen thust, so annehmen, als habest du es mir gethan", so lautet die Stelle der heili gen Schrift, welche eine der wesentlichsten und heiligsten Verpflichtungen für jeden Christen enthält und ich mag diesen geheiligten Ausspruch' nicht mit einer blosen Huma» nitqtsrücksicht vertauscht sehen. Ich gestehe offen, daß dieser Ausdruck mir etwas zu sehr nach „Loge" schmeckt, wie ehrenwerth auch die Absichten und die Werke dieser Letzter» in derselben Beziehung sein mögen. Allein in ein Gesetz, dessen ganze Tendenz offenbar auf einer der ersten Christenpflichten beruht, scheint mir ein solcher Ausdruck, wie der von mir gerügte, doch nicht zu passen. Meine weitern Bemerkungen zu dem einen oder dem andern
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