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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028270Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028270Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028270Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll39. Sitzung 739
- Protokoll40. Sitzung 761
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 857
- Protokoll45. Sitzung 869
- Protokoll46. Sitzung 895
- Protokoll47. Sitzung 917
- Protokoll48. Sitzung 929
- Protokoll49. Sitzung 949
- Protokoll50. Sitzung 963
- Protokoll51. Sitzung 981
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 1011
- Protokoll54. Sitzung 1039
- Protokoll55. Sitzung 1055
- Protokoll56. Sitzung 1089
- Protokoll57. Sitzung 1105
- Protokoll58. Sitzung 1117
- Protokoll59. Sitzung 1139
- Protokoll60. Sitzung 1161
- BeilageBeilage zu Nr.59 und 60 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 1177
- Protokoll61. Sitzung 1239
- Protokoll62. Sitzung 1267
- Protokoll63. Sitzung 1277
- Protokoll64. Sitzung 1285
- Protokoll65. Sitzung 1303
- Protokoll66. Sitzung 1333
- Protokoll67. Sitzung 1341
- Protokoll68. Sitzung 1363
- Protokoll69. Sitzung 1387
- SonstigesGesetzentwurf, einige erläuternde und zusätzliche Bestimmungen ... 1413
- Protokoll70. Sitzung 1425
- Protokoll71. Sitzung 1465
- Protokoll72. Sitzung 1471
- Protokoll73. Sitzung 1481
- Protokoll74. Sitzung 1509
- Protokoll75. Sitzung 1533
- Protokoll76. Sitzung 1559
- Protokoll77. Sitzung 1567
- Protokoll78. Sitzung 1597
- Protokoll79. Sitzung 1613
- Protokoll80. Sitzung 1625
- Protokoll81. Sitzung 1635
- Protokoll82. Sitzung 1649
- Protokoll83. Sitzung 1675
- Protokoll84. Sitzung 1693
- Protokoll85. Sitzung 1705
- Protokoll86. Sitzung 1713
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 23
- BandBand 1857/58,2 -
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Sprecher vernommen haben, zwingt mich doch, noch Etwas zu erwähnen. Die Minorität, wenn ich sie recht verstehe, ist hauptsächlich aus dem Principe gegen dieses Gesetz, sie ist dagegen aus Abneigung gegen den in §.12 und 14 u. s. w. ausgespochenen Zwang im Principe. Meine Herren, um es gleich im Voraus zu erwähnen, ich stimme mit der Minorität überein, komme aber zu einem andern Schluffe. Deswegen ist es durchaus nicht nöthig, nach dem Vorschläge der Minorität den Gesetzentwurf abzulehnen, sondern man braucht da blos einen" einzigen Paragraphen abzulehnen oder abzuändern, so wird der Gesetzentwurf nach meiner Ansicht noch vollkommner, als er jetzt gewesen ist. Wenn der geehrte Sprecher vor mir sagt, die Minorität schlage vor, das Gesetz abzulehnen aus Pietät gegen die Armenordnung vom Jahre 1840, wenn er sagt, die Armen ordnung vom Jahre 1840 sei ein so gutes Gesetz, wie wir nur wenige wieder hätten, so muß ich in dem letzten Punkte wiederum mit ihm übereinstimmen; ja ich behaupte sogar daß wir gar kein so praktisches Gesetz weiter haben, aber das schließt nicht aus, daß es als ein Werk, be reitet von Menschenhand, betrachtet werde und daher einer Verbesserung fähig. Wenn der sehr geehrte Sprecher sagt, cs sei schon praktisch bewiesen worden, was mit dem jetzigen Gesetze durch einzelne tüchtige Persönlichkeiten geleistet worden, so muß ich ihm auch darüber Recht geben. Nach dem jetzigen Gesetze kann viel geleistet werden, im Interesse der Sache aber liegt cs, daß das Gesetz so ein gerichtet wird, daß viel geleistet werden muß, denn zwischen . können und müssen ist eben ein himmelweiter Unterschied. Es thut mir leid, diesen Punkt erwähnen zu müssen, aber es hilft nichts, kurz, auf Deutsch gesagt, ich muß mit der i Sprache -heraus. Nach dem Gesetze kann jeder Gerichts vorstand, wenn er ein recht tüchtiger und praktischer Mann ist, und nebenbei von seinen Amtsgeschäften auch noch viel Zeit übrig hat, Vieles in dieser Beziehung leisten; sowie aber auch nur eine dieser Eigenschaften, eins dieser Erfor dernisse dem Gerichtsvorstande mangelt, wird er wahrschein lich nicht viel leisten. Die Erfahrung hat gelehrt, daß in der Mehrzahl der Fälle bei weitem nicht soviel geleistet worden ist, und nicht einmal Das, was unbedingt nöthig ist, wenn die Armenpflege in einer wirklich gedeihlichen Art hergestellt werden soll. Insofern kann ich daher dem geehrten Herrn Sprecher nicht Recht geben, daß man aus diesen Gründen gegen die Vorlage stimmen möge, nament lich weil dieselbe einen Zwang enthalte. Principiell bin ich wohl mit ihm einverstanden, denn ich bin auch gegen den Zwang. Ebenso halte auch ich das Gesetz von 1840 für ein sehr gutes, aber aus andern Gründen, denn das Gute, was in demselben ist, bleibt ja, aber es giebt doch .noch Manches in dem ausgezeichneten Gesetze, was noch ausgezeichneter gemacht werden kann. Da ich einmal das Wort habe, so erlaube ich mir in der Kürze auf Dasjenige, was der Herr Secretär Wimmer hervorhob, zurückzukom men. Wenn ich in meiner ersten Rede den von ihm er wähnten Punkt nicht berührt habe, so geschah dies, weil ich denselben nicht hervorheben wollte, um nicht den Schein der Undankbarkeit auf mich zu laden, sowie, um nicht den Schein zu erwecken, als wenn von dem Ministerium gar zuviel verlangt würde. Ich habe selbst zu Denen gehört, welche früher bei dem Ministerium den Antrag gestellt ha ben, daß dem erwähnten Mangel durch die Gesetzgebung abgeholfen werden müsse, und wenn die Staatsregierung diesen Punkt hierbei nicht im Auge behalten hat, so ver kenne ich nicht, daß dafür wichtige Gründe vorgelegen haben müssen. Ich glaubte daher diese Angelegenheit nicht urgiren zu sollen, weil dies unbescheiden erscheinen könnte. Da aber dieser Gegenstand einmal erwähnt worden ist, so muß ich den diesfallsigen Bemerkungen beipflichten. Auch mir sind Fälle bekannt, meine Herren, wo die exorbitan testen Beispiele Vorlagen, davon, daß ein Mann erklärter Verschwender war, dennoch gelang es nicht, die Behörde dahin zu bringen, ihn förmlich zum Verschwender zu er klären und darin ist der Grund zu suchen, weshalb bis jetzt gegen derartige böswillige und lüderliche Leute nicht so aufgetreten werden konnte, als es im Interesse der Ar menpflege, im Interesse der Armen selbst unbedingt noth- wendig ist. Referent v. Ze hm en: Nach Vorlesung der allgemeinen Vorbemerkungen des Berichts gestattete ich mir schon, darauf aufmerksam zu machen, daß den §§. 12 und flg. besondere allgemeine Motiven beigegeben wären und daß es vielleicht zweckmäßig sein dürfte, die Besprechung dieses Theils des Gesetzentwurfs, welcher die Bildung größerer Armenvereine befördern und ihre Verfassung und innere Einrichtung regeln will, bis zu §- 12 aufzusparen. Ich gestatte mir, diese Bitte der geehrten Kammer jetzt zu wie derholen; denn wollen wir die Frage über die Bildung größerer Armenvereine und darüber, ob dabei ein Zwang ftatlsinden könne und gerechtfertigt sei oder nicht, jetzt schon in die Discussion ziehen, so werden wir dann unbedingt in Wiederholungen verfallen. Diejenigen Herren, welche die Bezirksarmenvereine und darauf Bezügliches erwähnt haben, werden mich daher entschuldigen, wenn ich jetzt auf diesen Punkt nicht eingehe und auf die diesfallsigen Bemerkungen nicht antworte. Auch die Majorität der Deputation, von welcher sich einige Mitglieder getrennt haben, verkennt ge wiß nicht die ehrenwerthe Gesinnung, welche die Letzter» vorhin entwickelt haben; indeß konnten wir uns aus den von ihnen angegebenen Gründe» doch nicht veranlaßt finden gegen das ganze Gesetz zu stimmen. Ich pflichte dem Herrn v. Erdmannsdorff insofern bei, daß die §§. 1 bis 11 so selbstständig find, daß sie hätten erlassen werden können, ohne daß die §§. 12 und flg. zur Verabschiedung gekommen wären. Es würde auch §. 14 haben entfernt werden kön nen und doch würde der Gesetzentwurf noch so viele werth volle Bestimmungen enthalten, daß man zu einer Ablehnung
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