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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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> Die Deputation verweist auf die sehr ausführliche Darstellung in der Runde'sch en Rechtfertigungsschrift und führt nur ein Beispiel an, auf welche Weise die Roggenpreise bestimmt wurden. Steuerkreis Annaberg, (Städte: Annaberg, Schwarzenberg, Grünhayn, Zwönitz, Geier, Buchholz, Schlettau, Elterlein.) . Die Angaben von Elterlein, Grünhayn, Schlettau und Geier waren unvollkommen und zum Thejl offenbar unrichtig: Abschlag für Durch- ) einheimisches, schnitt. Thlr. Ggr. Ps. Ggr. Ggr. Annaberg fremdes Korn 3 10 10 12—16 durchschn. 14 Buchholz - - 3 10 10 8—12 - 10 Zwönitz - - 3 11 8 8—12 - 10 Schwarzenberg - 3 11 7 — 20 f 13 21 — 54 Durchschn,3Thlr. 11 Ggr. 4Pf.ab Durchschn. 13 Ggr, 6Pf. . Durchschnitt 2 Thlr. 21 Ggr. 10 Pf. Die Angaben, daß in Annaberg der einheimische Roggen 14 Ggr., in dem nahen Buchholz dagegen nur 10 Ggr./ in Schwarzenberg a§er 20 Ggr. weniger Werth sein sollte, erschienen so widersprechend, daß man noch weitere Erörterungen in verschiedenen Ortschaften anstellte und namentlich die Preise des Decem- getreides der Geistlichen, das doch sicher nur in ein heimischen Producten geliefert wurde, ermittelte. Die Preise betrugen theilweise etwas über, theils auch etwas unter 3 Thlr. und es erschien somit gerechtfertigt, den Satz von 3 Thlr. zur Anwendung zu bringen. Aehnlich wurdi?,M allen übri-gen.Bezirken verfahren. Die Angaben, auf welche .die Berechnung gegründet wurde, waren indessen nach deän eigenen Gestäudniß der Rechtfertigungsschrift so unzuverlässig und widersprechend, daß vielfache Jrrthümer vorgekommen sein müssen. Gleichwohl können dieselben nicht von sehr großer Bedeutung sein,. weil der Preisunterschied im Lände überhaupt nur 20 Ngr. beträgt/ im Gebirge factisch höhere Preise bestanden und eine Differenz von einigen Groschen bei den niedrigen Erträgen nur kleine Ab weichungen-hervorbringen kann. Von mehr Bedeutung erscheint der weitere Einwand, daß die Reduction der Erträge, wie der Produetions- kosten auf Roggenwerth, zu Ungleichheiten führen müßte, lieber die Richtigkeit der Berechnung der Erträge nach Roggenwerth haben bei der Beratung der Ge schäftsanweisung und. des Grundsteuergesetzes sehr aus führliche Verhandlungen stattgefunden. Schon 1836/37 -waren die Meinungen sehr ver schieden. (S. Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 3. Samml. S, 139 flg.) Von einigen Seiten wurde behauptet: Roggen sei die Hauptfrucht des nördlichen Deutsch lands; der ÄrbeitsPreis aller Zeiten habe sich darnach gerichtet; das Angebot der Arbeit sei immer dringender, als die Nachfrage (?), also der Lohn das Minimum der menschlichen Erhaltungskosten (?), Einnahmen und Aus gaben des Landwirtes richteten sich nach dem Preise des Roggens, der Preis desselben sei stabiler, als der des Geldes, die Berechnung sei leicht verständlich. j Von anderer Seite wurde dem entgegengeh alten: Die Preisverhältnisse der verschiedenen Fruchtarten zu denen des Roggens blieben sich keineswegs in allen Gegenden gleich; wären vielmehr von dem größeren oder minderen Anbau der verschiedenen Fruchtarten und von dem stärkeren oder geringeren Absätze derselben ab hängig; auch gewähre die Reduction der verschiedenen Fruchtartm auf. Roggen keine leichtere lieb erst cht-.es sei vielmehr die Berechnung nach Marktpreisen viel faß licher und endlich wären namentlich in der Nqhe von Fabrikorten die Produktionskosten nicht pvn dem Preise des Roggens abhängig. Die Deputation schließt sich unter den jetzigen Ver hältnissen der letzteren Meinung vollständig an und kann oie aus der Berechnung nach Nvggenwerth über haupt und aus der Anwendung verschiedener NoggeN- preise entstehenden Ungleichheiten keineswegs ableugnen. Rach der Geschäftsanweisung gelten z. B. 1 Scheffel Roggen — 2 Scheffel Hafer bei einem Preise von: 3 Thlr. per Schfl. Roggen, also 1 Schfl. Hafer — liL Thlr. 2Vs - - - . - - 1 M - In allen höheren Gebirgsgegenden, die vorzugs weise Hafer produciren, erscheint es ohnehin schon nicht richtig, einen höheren Preis dafür anzunehmen, als in anderen, wohin dieses Product erst verführt wird, noch weniger aber liegt eine Veranlassung vor, das einhei mische Erzeugniß nach Roggen zu berechnen, auf dessen Preis die Menge der Zufuhr von Einfluß fein muß. Viel eher wäre es gerechtfertigt, den Roggen nach dem Wertste der einheimischen Fruchtproducte, Hafer und Heu, zu berechnen; denn die Gelderträge einer landwirth- schaftlich benutzten Flache reguliren sich nicht nach Din gen, die wenig oder gar nicht auf denselben gebaut werden, sondern nach den Preisen der wirklich erzeug ten Producte. . . Noch viel größer wird das' Mißverhältnis bei der Berechnung des Heues. Rach der Geschäftsanweisung gelten: , .Thlr. Ngr. Pf. 1 Ctr. Heu 1. Qual. ---- 3 Metz. Roggen 3 --- 16 9 1 - - 2. - --- 2Vs - - 3 14 1 I- -3. ----2- - 3 --- 11 3 1 - - 4. - M - - 3 --- 7 — Durch die Anwendung des höheren Roggenpreises steigen auch die Werthe des Heues höher, als in ande ren Gegenden; außerdem werden aber diese Sätze zu fast willkürlichen, weil je nach Umständen die gebirgischen Wirthschaften, die vielfach Gras- statt Körnerbau trei ben müssen, je nach Lage und Wirtschaftsweise durch Versauf oder Nutzung die verschiedenartigsten Preise und Erträge erzielen. Auch hier wieder müssen die bedeu tendsten Ungleichheiten entstanden sein; auch hier aber werden sich dieselben nicht,, wie die Petenten wünschen, durch eine allgemeine Abänderung der Steuern, sondern nur durch Abschätzung nach einem, den jetzigen Verhält nissen mehr entsprechenden. System beseitigen lassen. (10. Größere Productivnskosteu, als solche in der Geschäftsanweisung angenommen sind, namentlich ge stiegene Preise der Arbeitstiere und höhere Löhne.) all ^a10. Die unterzeichnete Deputation muß auch diese Klage als teilweise berechtigt anerkennen und führt beispiels- 225---
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