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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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schäft fast unmöglich zu machen, indem der wichtigste Bestandtheil der richterlichen Function, die Beantwortung der Schuldfrage, den vergleichsweise wenig gebildeten Laien anheim gefallen ist. Daraus erklärt sich, daß in England die Unterschiede zwischen den verschiedenen Ver brechen und wichtige rechtliche Momente nicht mit der gehörigen Schärfe festgesetzt sind, die neuern Strafgesetze den Richter durch kein Minimum binden, dieser in einem fast unbeschränkten Spielräume bei der Strafzumessung sich bewegt (z. B. sogar von einem Tage Gefängniß bis zur lebenslänglichen Transportation erkennen kann). Was das Strafverfahren selbst betrifft, so hat sich zwar, nachdem die Jahrhunderte lang bestehende Verpflichtung der Jury, auf Verlangen-des Richters Gründe für ihr Verbiet anzugeLen, weggefallen ist, durch die Praxis ein Inbegriff von Beweisregeln, als luv oi sviäsuos, ge bildet, nach welchen der Richter den Geschwornen die Beweise vorführt, und deren Beobachtung auch als eine Pflicht für dieselben gilt, aber ohne daß eine Bürgschaft besteht, daß die Jury sie gehörig würdigt- und sich nicht über sie hinwegsetzt. Das englische Strafrecht ist demnach über einen elementaren Zustand nicht hinausgekommen, welcher sich theils als eine Folge der Jury, theils durch die Macht der Gewohnheiten, welche bei dem englischen Volke im öffentlichen und Privatleben eine so große Rolle spielen, bis auf den heutigen Tag erhalten hat. Der Engländer hat aber an diesem Institute, welches den dringendsten Bedürfnissen der Strafrechtspflege Genüge leistete, um so entschiedener festgehalten, weil es vor Allem ein poli tisches Interesse befriedigte, dem Mißtrauen gegen Alles, was von der Negierung und staatlichen Organen aus ging, Rechnung trug, das Selbstvertrauen erhöhte, als ein Bestandtheil der Selbstverwaltung, als eine Bürg schaft der Freiheit und als eine heilsame Theilnahme des Volkes an der Ausübung einer wichtigen Staats gewalt erschien. Wird, aber die Jury, abgesehen von dieser politischen Färbung, im Lichte des höheren Prineips der Gerechtigkeit und vom Standpunkt einer weiter ausgebildeten Strafrechtswissenschaft betrachtet, so scheint es nicht möglich, ihr den Vorzug vor einem, aus ge bildeten rechtsgelehrten Richtern bestehenden Gerichte einzuräumen. Auch Lei genauerer Erwägung der inneren sachlichen Verhältnisse wird man sich nicht zu Gunsten des Schwur gerichts entscheiden können. Kann und soll auch nicht geleugnet werden, daß auch Laien mit ihrem Verständniß der Verhältnisse und Lagen des menschlichen Lebens und aus der allgemeinen, das öffentliche Leben durchdringen den Rechtsanschauung heraus öfter ein richtiges Urtheil zu fällen vermögen, so muß doch für alle schwierigeren und verwickelteren Fragen den ständigen Richtern die größere Befähigung zugesprochen werden, da der in allen Wissenschaften und im praktischen Leben bewährte Satz, daß Uebung den Meister macht, auch wohl im Straf rechte seine Geltung haben wird. Wenn Männer, die sich für einen Beruf durch eine Reihe allgemein rechts wissenschaftlicher und besonderer criminalistischer Studien vorgebildet haben, als ständige Richter selbst viele Er fahrungen sammeln und außerdem durch die mehr und mehr sich ausbreitende kriminalistische Literatur die wich tigeren Strafrechtsfälle kennen lernen, und bei dem heutigen regen Verkehr unter allen Klaffen der Be völkerung dem Leben keineswegs fremd sind, wie man öfters behauptet, so wird man bei ständigen Richtern allein die wesentlichen Bedingungen für die richtige Aus übung der Strafrechtspflege vereinigt finden. Erwägt man zudem, daß in jedem einzelnen Straffalle der rechts gelehrte Richter von vornherein alle Momente besser kennt, auf welche es für die Feststellung des gesetzlichen Begriffes des Verbrechens ankommt, das Wesentliche vom Minderwichtigen besser zu scheiden vermag und hierbei sich auch nicht durch die Kunst der Vertheidigung irre machen laßt, seiner Aufmerksamkeit sofort eine be stimmte Richtung giebt, und sie nicht, wie es bei Ge- schwornen geschieht, lange ins Ungewisse herum schweifen läßt, daß er überhaupt infolge der längeren Uebung der ganzen Verhandlung mit größerer geistiger Kraft des Gedächtnisses und des Urtheils bis zum Ende folgen und die Ergebnisse richtiger unter einander zu dem Ge- sammtresultate verknüpfen kann, so wird man den Rich tern die größere Befähigung zur Beantwortung der Schuldfrage nicht absprechcn können. Wer in diesem Punkte der Jury das Wort redet, wird sich schwer der Consequenz entziehen können, das Dasein einer beson deren Strafrechtswissenschaft zu leugnen, oder sie für nutzlos zu erklären, den gewöhnlichen schlichten Verstand und das meistens unklare, nebelhafte, so leicht durch einzelne Thatsachen oder eine glänzende Vcrtheidigung bestechliche Gefühl über die wissenschaftliche Durchbildung und die klare Erkenntniß zu setzen. Wer aber dennoch an einen das Richtige treffenden Wahrspruch der Ge schwornen glaubt, wird wohl nicht umhin können, in den Geschwornen eine an sich unbegreifliche wunderbare Kraft und Gabe, eine Art von Inspiration anzunehmen, und in der Jury, welche historisch als ein Ersatz für das Verschwinden der Gottesurtheile cingetreten ist, eine veränderte Form der Gottesurtheile zu erblicken; — ein Glaube, der auch nur ein moderner Aberglaube sein dürfte. Zu dieser aus der Natur der Verhältnisse ent springenden, weitaus geringeren Befähigung des Laien, die Schuldfrage richtig zu beantworten, gesellen sich aber die Schwierigkeiten, welche überhaupt aus der Trennung der That- oder Schuldfrage von der Rechts oder Straffrage und für die richtige, dem Verständnis; ungelehrter Richter angepaßte Stellung der Thatfragc sich ergeben. Man könnte zwar auf den ersten Blick geneigt sein, zur Hebung dieser Schwierigkeiten zu der einfachen englischen Form der Fragestellung, ob der Angeklagte des bezeichneten Verbrechens schuldig sei oder nicht,, zurückzukommen; allein diese Einfachheit in der Fragestellung ist selbst wiederum eine Folge des mehr elementaren Zustandes des englischen Strafrechtes. Be ruht auch die französische abstracte Trennung der That- und Rechtsfrage auf einem Jrrthume, so erklärt sich der selbe doch aus dem weiter vorgeschrittenen Zustande des Strafrechtes und aus der natürlichen Besorgniß des Gesetzgebers, daß der Laie manche wichtige rechtliche Momente nicht gehörig zu dcurtheilen im Stande sei. Bei der jetzigen Ausbildung unseres Strafrechtes würde sich daher nur die Alternative denken lassen, entweder zu primitiven, den englischen ähnlichen Zuständen zurück zukehren und dann die einfache Frage, ob schuldig oder nicht schuldig, zu stellen, oder die Frage mindestens in die einzelnen Begriffsmomente des im Gesetze definirten 218*
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